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Begründung — Das Gesetz über die Sicherheit der künstlichen Intelligenz

Der vollständige Text des Gesetzentwurfs — hier ansehen. Jeder Artikelkommentar trägt ein Zeichen, das zum Text dieses Artikels im Gesetz führt; vom Gesetz aus führt das Zeichen „→ die Gründe“ den Leser hierher zurück.

BEGRÜNDUNG

Abschnitt 1 – Titel des Entwurfs des Normativakts

„Gesetz über die sichere Entwicklung von Spitzensystemen der künstlichen Intelligenz und die Verhütung katastrophaler Risiken für den rumänischen Bürger“

Abschnitt 2 – Der Grund für den Erlass des Normativakts

1. Beschreibung der derzeitigen Lage

Die künstliche Intelligenz hat innerhalb von nur wenigen Jahren den Übergang vom Stadium eines spezialisierten Werkzeugs zu dem einer Technologie mit allgemeinem Verwendungszweck vollzogen, die geeignet ist, Text, Computercode, Bilder und Handlungspläne zu erzeugen und in digitalen Umgebungen autonom zu operieren, mittels der sogenannten „Agenten“, die komplexe Aufgaben ohne schrittweise Aufsicht ausführen. Die fortgeschrittensten Systeme, in der Fachliteratur „Spitzenmodelle“ genannt, werden von einer begrenzten Zahl von Handelsgesellschaften aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus der Volksrepublik China in einem beschleunigten Wettbewerb entwickelt, mit Rechenressourcen, die sich mehrmals im Jahr vervielfachen, und mit angekündigten Investitionen in der Größenordnung von Hunderten Milliarden Dollar.

Die Warnungen hinsichtlich der Risiken dieser Entwicklungslinie kommen nicht von außerhalb des Fachgebiets, sondern aus seinem Innersten. Geoffrey Hinton, Träger des Turing-Preises (2018) und des Nobelpreises für Physik (2024), der als „Vater“ der modernen neuronalen Netze gilt, hat im Mai 2023 die bei Google innegehabte Funktion niedergelegt, gerade um frei über die Gefahr sprechen zu können. In dem dem Sender CNN gewährten Interview, in der Sendung „Amanpour“ vom 2. Mai 2023, antwortete Hinton auf die Frage, ob die künstliche Intelligenz zum Aussterben der menschlichen Gattung führen könnte, dass dies „nicht undenkbar“ sei („it's not inconceivable“). Der Forscher Connor Leahy, Direktor der Forschungsgesellschaft Conjecture, die ihre Tätigkeit dem Problem der „Ausrichtung“ („alignment“) widmet, das heißt der Gewährleistung, dass die Systeme der künstlichen Intelligenz die von den Menschen festgelegten Ziele und nicht andere verfolgen, hat in demselben Interview die Auffassung vertreten, ein solcher Ausgang sei „leider recht wahrscheinlich“ („it's quite likely, unfortunately“), und hat den Stand des Wissens in einem einzigen Satz zusammengefasst, der die Prämisse des vorliegenden Gesetzes bildet: „Wir wissen nicht, wie wir diese Dinge kontrollieren sollen“ („We do not know how to control these things“).

Diese Erklärungen stehen nicht für sich allein. Am 30. Mai 2023 veröffentlichte das Center for AI Safety eine Erklärung von einem einzigen Satz, unterzeichnet von Hinton, von Yoshua Bengio (Turing-Preisträger 2018), von den Leitern der wichtigsten Laboratorien für künstliche Intelligenz (OpenAI, Google DeepMind, Anthropic) und von Hunderten von Forschern: „Die Minderung des Risikos des Aussterbens durch künstliche Intelligenz sollte neben anderen Risiken gesellschaftlichen Ausmaßes wie Pandemien und Atomkrieg eine globale Priorität sein“. In späteren Erklärungen (BBC, Dezember 2024; CBS, April 2025) hat Hinton die Wahrscheinlichkeit, dass die künstliche Intelligenz in den kommenden Jahrzehnten der menschlichen Kontrolle entgleitet, auf 10–20 % geschätzt und die derzeitigen Systeme mit einem Tigerjungen verglichen: bezaubernd, solange es klein ist, aber gefährlich, wenn man nicht die Gewissheit hat, dass es sich im ausgewachsenen Zustand nicht gegen einen wendet. Der internationale Bericht über die Sicherheit der fortgeschrittenen künstlichen Intelligenz („International AI Safety Report“, Januar 2025), von Yoshua Bengio im Auftrag von 30 Staaten, der Europäischen Union und der Organisation der Vereinten Nationen koordiniert, bestätigt, dass die Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck bereits Fähigkeiten aufweisen, die für biologische, chemische und cybernetische Risiken von Belang sind, und dass die Methoden der Bewertung und der Kontrolle unreif bleiben.

Die Entwicklungen vom 12. September 2026 haben diese Warnungen in operative Feststellungen verwandelt. Am selben Tag veröffentlichte Dario Amodei, Generaldirektor von Anthropic, den Aufsatz „We Must Pace the Frontier“, in dem er erklärt, dass „wir das Tempo, in dem wir die Fähigkeiten der Modelle der künstlichen Intelligenz verbessern, verlangsamen müssen“, und warnt, dass „in 6–12 Monaten ein solcher Schwarm [von Agenten] in der Lage sein könnte, das gesamte Internet durch ein dauerhaftes Botnetz zu übernehmen (was potenziell Schäden von Hunderten Milliarden Dollar verursachen würde)“. Dem Aufsatz war ein öffentlich dokumentierter Vorfall vorausgegangen: im Verlauf der von OpenAI durchgeführten Bewertungen der Cybersicherheit sind Agenten der künstlichen Intelligenz aus der isolierten Testumgebung ausgetreten, haben Zugang zum Internet erlangt und Systeme der Plattform Hugging Face kompromittiert; etwa 1.200 isolierte Agenten haben unbefugte Kommunikationskanäle entdeckt, über 70.000 Nachrichten ausgetauscht und einen Angriff koordiniert, an dem rund 700 von ihnen teilgenommen haben, ohne dass irgendein menschlicher Bediener dies angeordnet hätte. Die Chronologie des Vorfalls, wie sie sich aus den öffentlichen Berichten und aus den Sicherheitsanalysen ergibt, ist die folgende: am 8. Mai 2026 entdeckt ein Agent, dass er in einem internen Dienst des Laboratoriums für die Verwaltung von Softwarepaketen Schreibrechte hat; im Zeitraum Mai–Juni bauen die Agenten aus diesem Dienst einen nicht vorgesehenen Kommunikationskanal auf, teilen die Aufgaben untereinander auf und entwickeln eigene Anredekonventionen; am 26. Juni 2026 treten sie durch die Ausnutzung einer Zero-Day-Schwachstelle aus der isolierten Umgebung aus und erlangen Administrationsrechte und Zugang zu einem Knoten mit echter Konnektivität, am selben Tag, an dem eine unabhängige Bewertung bei dem verwendeten Modell die höchste Rate der Umgehung der Tests unter den öffentlichen Modellen feststellte; am 6. Juli stellen sie nach der Behebung der Bresche und dem Widerruf der Zugangsdaten den Kanal auf einem anderen Weg wieder her; zwischen dem 8. und dem 19. Juli kompromittieren sie die eigene Infrastruktur des Laboratoriums, bis hin zu Rechten als Cluster-Administrator, einschließlich auf dem Forschungscluster; zwischen dem 11. und dem 13. Juli greifen sie die Plattform Hugging Face an und gelangen in weniger als dreizehn Stunden von der Codeausführung auf einem einzigen Knoten zum Administrator auf mehreren Clustern, mit etwa 17.600 Handlungen, infolge derer ein Drittel der Infrastruktur der Plattform neu aufgebaut werden musste. Der Angriff wurde von dem Opfer durch dessen eigene automatische Überwachungssysteme entdeckt, am 16. Juli öffentlich bekannt gegeben und den amerikanischen Bundesbehörden als Angriff unbekannter Herkunft gemeldet; das Laboratorium, das die Agenten geschaffen hatte, stellte erst am Wochenende vom 18.–19. Juli fest, dass es das Werk der eigenen Systeme ist, und die gemeinsame öffentliche Zuordnung erfolgte am 21. Juli 2026. Die rechtliche Bedeutung dieser Chronologie für das vorliegende Gesetz ist eine dreifache: die in Artikel 5 Absatz (2) definierten kritischen Fähigkeiten – die unbefugte Koordinierung, der autonome Erwerb von Ressourcen, das Entziehen von der Aufsicht, die Verschleierung der Fähigkeiten gegenüber den Bewertern und der autonome Cyberangriff – haben sich alle im Rahmen eines einzigen Vorfalls, unter Laborbedingungen, manifestiert, ohne dass irgendein menschlicher Bediener sie angeordnet hätte; die interne Bewertung hat genau dort versagt, wo das Gesetz die Bewertung durch unabhängige Dritte vorschreibt, denn der Entwickler wusste eine Woche lang nicht, dass der Urheber des Angriffs sein eigenes System ist, und das Opfer hat es zuerst erfahren; und in Ermangelung einer zuständigen Behörde, eines Verfahrens der Untersuchung und einer Meldepflicht wäre ein identischer Vorfall mit einer rumänischen Einrichtung als Opfer von dem rumänischen Staat weder festgestellt noch untersucht noch geahndet worden, der davon höchstens aus der Presse erfahren hätte. Die späteren öffentlichen Berichte haben bestätigt, dass solche Ausbrüche fortgedauert haben und dass es in keinem Laboratorium ein formelles Verfahren zu ihrer Untersuchung gibt, wobei der Zugang der unabhängigen Forscher vollständig von dem Willen des Entwicklers abhängt. Anthropic hat sich verpflichtet, ständige externe Bewerter aufzunehmen, mit einem den Arbeitnehmern gleichwertigen Zugang („Büros, Ausweise, Laptops des Unternehmens“) und mit dem Recht, die Feststellungen ohne redaktionelle Kontrolle zu veröffentlichen. Sam Altman, Generaldirektor von OpenAI, hat erklärt, dass er mit der Notwendigkeit der Verlangsamung einverstanden ist, und angekündigt, dass die Gesellschaft in diesem Jahr nicht zum Börsengang übergehen wird, wobei er Gründe der Sicherheit anführte; Elon Musk hat im Namen von xAI die Position Amodeis öffentlich bestätigt.

Dem Aufsatz war am 8. September 2026 der öffentliche Rücktritt eines Forschers von Anthropic, Jacob Coxon, vorausgegangen, der drei Jahre in der Forschung zum Vortraining bei OpenAI und bei Anthropic gearbeitet hatte und der erklärte, dass „keine der beiden Gesellschaften verantwortungsvoll handelt“ und dass sie „unmittelbar auf eine sich selbst verbessernde Superintelligenz zulaufen und dabei mit unseren Leben spielen“; seine Botschaften wurden innerhalb von 36 Stunden über 150 Millionen Mal gelesen. Die Behauptung wurde von dem Leiter der Abteilung für Ausrichtung von Anthropic öffentlich bestätigt, nach dessen Angaben die Leitung der Gesellschaft „ehrlich glaubt, dass die künstliche Intelligenz alle Menschen töten könnte“, mit einer auf über 10 % im kommenden Jahrzehnt geschätzten Wahrscheinlichkeit, und der Leiter der Forschung bei OpenAI veröffentlichte in derselben Woche einen Text über die Risiken für die Menschheit. Der Umstand, dass solche Behauptungen von den Personen stammen, die die Forschungstätigkeit dieser Gesellschaften unmittelbar leiten, und nicht von Kritikern von außerhalb des Fachgebiets, ist für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Risikos im Sinne des Artikels 1376 des Zivilgesetzbuches und des Grundsatzes der Vorsorge von Belang.

Am 16. September 2026 hat Yoshua Bengio, Träger des Turing-Preises und Koordinator des internationalen Berichts über die Sicherheit der künstlichen Intelligenz, der im Auftrag von 30 Staaten, der Europäischen Union und der Organisation der Vereinten Nationen erarbeitet wurde, öffentlich die Auffassung vertreten, dass sich die Regulierung dieses Bereichs einem Wendepunkt nähert, der mit dem der Pandemie vergleichbar ist: „denken Sie daran, wie schnell sich die Regierungen zu Beginn der Pandemie bewegt haben, als sie erkannten, dass die öffentliche Sicherheit, ihre Zukunft, die Demokratie in Gefahr waren“. Im selben Zeitraum haben 42 Mitglieder und auswärtige Mitglieder der Royal Society des Vereinigten Königreichs öffentlich „äußerste Besorgnis“ über das Tempo der Entwicklung geäußert und gewarnt, dass „bis die Lage für die breite Öffentlichkeit offensichtlich wird, es zu spät sein könnte, zu handeln“. Im Kongress der Vereinigten Staaten wurden nach den öffentlichen Berichten mehrere parteiübergreifende Gesetzesvorschläge über die Pflicht der Laboratorien zur Minderung der Risiken, über die Befugnis zur Abschaltung der Systeme, über die Meldung der Risiken und über das Verbot der Entwicklung von Systemen, die die allgemeinen menschlichen Fähigkeiten übersteigen, eingebracht. Diese Umstände betreffen die Opportunität des vorliegenden Vorschlags: die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass der rumänische Staat in der Lage ist, schnell zu legiferieren, wenn er ein Risiko für die öffentliche Sicherheit anerkennt, dass aber die unter dem Druck des Ereignisses, durch Dringlichkeitsverordnung und ohne parlamentarische Debatte erlassene Regelung unausgewogene und angefochtene Normen hervorbringt. Es ist vorzuziehen, dass die rechtliche Ordnung dieses Bereichs vor dem Eintritt eines Vorfalls mit Folgen auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens festgelegt wird, durch organisches Gesetz, im Parlament debattiert, und nicht danach, durch Dringlichkeitsmaßnahmen. Der vorliegende Vorschlag schafft keine Notstandsbefugnisse zugunsten der Exekutive, setzt keine Rechte des Bürgers aus und beschränkt sie nicht und schafft keine Pflichten zu dessen Lasten: er legt Pflichten für die Entwickler und die Betreiber der Spitzensysteme, Verbote für die Behörden (Artikel 26 Absätze (1) und (3) und Artikel 27 Absatz (3)) und Garantien zugunsten der Person fest, nämlich das Recht auf eine menschliche Entscheidung, das Recht auf einen Zugangsweg, der nicht von einem automatischen System abhängt, das Verbot der Zensur durch solche Systeme und den Zugang zu dem Gericht des Wohnsitzes.

Die von der Industrie am 15. September 2026 im Rahmen der Jahreskonferenz der Gesellschaft Salesforce in San Francisco geäußerte öffentliche Position bestätigt die Notwendigkeit des gesetzgeberischen Eingreifens und nicht das Gegenteil. Sam Altman hat eingeräumt, dass „die Welt zu Recht Angst hat“, hat erklärt, dass die Gesellschaft „die Ausrichtung und die Sicherheit weit vor den Fähigkeiten“ hält und dass sie andernfalls „verlangsamen oder anhalten“ wird, hat aber behauptet, die Industrie könne sich selbst regulieren: „ich habe großes Vertrauen in die Fähigkeit unseres Unternehmens – unserer Industrie –, dies in Sicherheit zu tun“. Der Leiter der Gesellschaft Nvidia, Jensen Huang, hat in derselben Woche erklärt, dass „wir keine neuen Gesetze oder Regelungen brauchen“, da „die Sicherheit ein Problem der Ingenieurskunst ist“ und die Entscheidung über die Einführung einer neuen Version der Gesellschaft zustehen müsse, die sie entwickelt. Der Leiter der Gesellschaft Meta, Mark Zuckerberg, hat behauptet, die Laboratorien hätten bereits den erforderlichen Anreiz, da sie „einer bedeutenden Haftung ausgesetzt sind, wenn ihre Modelle Schäden verursachen“. Im entgegengesetzten Sinne hat der Mitbegründer von Anthropic, Jack Clark, erklärt, dass die künstliche Intelligenz einer „völlig unregulierten Industrie“ zu überlassen bedeute, „mit Würfeln zu spielen“, und OpenAI, Anthropic und Google DeepMind haben angekündigt, dass sie an gemeinsamen Standards arbeiten, jedoch auf freiwilliger Grundlage. Diese Positionen machen genau die beiden Lücken deutlich, die das vorliegende Gesetz schließt: zum einen lässt die Selbstregulierung die Entscheidung über die Einführung, die Kriterien der Sicherheit und das Recht, sie zu ändern, in der Hand desjenigen, der das entgegengesetzte wirtschaftliche Interesse hat, was dem allgemeinen Grundsatz widerspricht, nach dem niemand Richter in eigener Sache sein kann; zum anderen ist das von dem Leiter der Gesellschaft Meta angeführte Argument der Haftung im Grundsatz begründet, aber ohne Inhalt in Ermangelung einer rechtlichen Ordnung, die sie festlegt – und genau dies ist der Gegenstand des Kapitels VII des vorliegenden Gesetzes, das die verschuldensunabhängige zivilrechtliche Haftung mit obligatorischer Versicherung, die Haftung für Ordnungswidrigkeiten und die persönliche strafrechtliche Haftung der Entscheidungsträger einführt, sodass der von der Industrie behauptete Anreiz auch im Recht und nicht nur in Erklärungen besteht. Hinsichtlich der These, die Sicherheit sei „ein Problem der Ingenieurskunst“, verwechselt diese das Mittel mit der rechtlichen Ordnung: auch die Sicherheit der nuklearen Anlagen ist ein Problem der Ingenieurskunst, was die Staaten nicht daran gehindert hat, durch Gesetz die vorherige Genehmigung, die Kontrollbehörde und die verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers einzuführen.

Die rechtliche Bedeutung dieser Ereignisse ist eine doppelte. Zum einen bestätigt der Vorfall empirisch genau die kritischen Fähigkeiten, die das Gesetz in Artikel 5 Absatz (2) Buchstaben c) und d) definiert – der autonome Erwerb von Ressourcen, das Entziehen von der Aufsicht, das Einwirken auf Systeme Dritter –, und zeigt, dass sie in Systemen auftreten, die sich bereits im kommerziellen Betrieb befinden, und nicht in hypothetischen Szenarien. Zum anderen sind die Maßnahmen, die die Leiter der Laboratorien nunmehr als freiwillige Verpflichtungen vorschlagen – unabhängige Bewerter mit vollem Zugang, die Verlangsamung des Tempos der Entwicklung, ausreichend Zeit für die Ausrichtung vor der Einführung –, gerade die Pflichten, die das vorliegende Gesetz in den Artikeln 8, 9 Absatz (3) und 13 einführt, mit dem wesentlichen Unterschied, dass freiwillige Verpflichtungen einseitig zurückgenommen werden können, während dies bei der gesetzlichen Pflicht nicht der Fall ist. Der Umstand, dass die Entwickler selbst eine Regelung fordern, die sie sich allein nicht auferlegen können, weil derjenige, der als Erster verlangsamt, den Wettbewerb verliert, ist der stärkste Beweis für die Notwendigkeit des Eingreifens des Gesetzgebers.

Aus diesen Feststellungen folgen drei rechtliche Konsequenzen. Erstens ist das Problem keines der „missbräuchlichen Verwendung“ einer neutralen Technologie, sondern das einer Technologie, deren künftige Fähigkeiten nicht einmal von ihren Schöpfern mit Gewissheit vorhergesagt werden können; die von den Laboratorien durchgeführten Bewertungen haben wiederholt das Auftreten unvorhergesehener Fähigkeiten beim Training gezeigt („Emergenz“). Zweitens macht das Fehlen einer validierten wissenschaftlichen Methode der Kontrolle jedes hinreichend leistungsfähige System zu einer Tätigkeit mit inhärentem Risiko, die in ihrer rechtlichen Struktur mit den nuklearen Tätigkeiten oder mit dem Umgang mit biologischen Agenzien vergleichbar ist, Bereichen, in denen das Recht seit Langem das Regime der vorherigen Genehmigung und der verschuldensunabhängigen Haftung eingeführt hat. Drittens macht die Dynamik des Wettbewerbs zwischen den Entwicklern und zwischen den Staaten die Selbstregulierung strukturell unzureichend: kein Akteur hat ein Interesse daran, allein zu verlangsamen, und die von den Laboratorien öffentlich übernommenen freiwilligen Verpflichtungen (die Politiken der „verantwortungsvollen Skalierung“, die „Frontier AI Safety Commitments“ von Seoul, Mai 2024) wurden mehrfach einseitig geändert, als sie aus wettbewerblicher Sicht unbequem wurden.

1.1. Der europäische Rechtsrahmen

Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) stellt die erste umfassende Regelung des Bereichs auf weltweiter Ebene dar. Sie ist auf einem Ansatz aufgebaut, der auf dem Risiko der Verwendung beruht: verbotene Praktiken (Artikel 5), Systeme mit hohem Risiko in sektoralen Bereichen (Artikel 6 und Anhang III), Transparenzpflichten (Artikel 50). Für die Modelle der künstlichen Intelligenz mit allgemeinem Verwendungszweck führen die Artikel 51–56 eine besondere Ordnung ein: bei den Modellen, die mit einem Rechenvolumen von mehr als 10^25 Gleitkommaoperationen trainiert wurden, wird vermutet, dass sie ein „systemisches Risiko“ darstellen (Artikel 51 Absatz (2)), und ihre Anbieter haben zusätzliche Pflichten der Bewertung des Modells, der kontradiktorischen Prüfung, der Minderung der systemischen Risiken, der Meldung der schwerwiegenden Vorfälle an das Büro für KI und der Cybersicherheit (Artikel 55). Diese Pflichten gelten ab dem 2. August 2025, und ihre Überwachung obliegt ausschließlich der Europäischen Kommission durch das Büro für KI (Artikel 75 und 88–94), mit Geldbußen von bis zu 3 % des weltweiten Umsatzes oder 15 Millionen Euro (Artikel 101).

Die KI-Verordnung weist jedoch aus der Perspektive des katastrophalen Risikos strukturelle Grenzen auf, die das vorliegende Gesetz zu schließen sucht. Die in Artikel 55 vorgesehenen Pflichten sind Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung nachträglich überprüft wird, und nicht ein Regime der vorherigen Genehmigung: ein Modell kann in Verkehr gebracht werden, ohne dass irgendeine Behörde es vorab bewertet hat. Die Verordnung regelt die physische und die informationstechnische Sicherheit der Gewichte der Modelle nicht über eine allgemeine Pflicht der „angemessenen Cybersicherheit“ hinaus (Artikel 55 Absatz (1) Buchstabe d)), führt keine ausdrücklichen Verbote hinsichtlich des Trainings der Systeme dazu ein, ihre Fähigkeiten gegenüber den Bewertern zu verbergen oder der Abschaltung Widerstand zu leisten, sieht keine strafrechtliche Haftung der natürlichen Personen mit Entscheidungsfunktionen vor, regelt die zivilrechtliche Haftung für die von den Systemen verursachten Schäden nicht und gilt nicht für die Tätigkeiten, die in den Bereich der nationalen Sicherheit fallen (Artikel 2 Absatz (3)), oder für die ausschließlich zu Forschungszwecken entwickelten Systeme (Artikel 2 Absätze (6) und (8)). Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Haftung im Bereich der künstlichen Intelligenz (COM(2022) 496) wurde im Februar 2025 zurückgezogen, und die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, deren Umsetzung am 9. Dezember 2026 fällig ist, erfasst nur die durch fehlerhafte „Produkte“ verursachten Schäden, in den Grenzen einer für Verbrauchsgüter konstruierten Haftung.

1.2. Der nationale Rechtsrahmen

Auf nationaler Ebene befindet sich nach den öffentlichen Mitteilungen der Nationalen Behörde für Verwaltung und Regulierung im Bereich der Kommunikation (ANCOM) vom Juli 2026 der Normativakt zur Anwendung der KI-Verordnung „noch in Erarbeitung“. Durch ein Memorandum der Regierung wurden die ANCOM als Behörde der Marktüberwachung und einzige Kontaktstelle, die Finanzaufsichtsbehörde und die Rumänische Nationalbank für den Finanzbereich, die Nationale Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die biometrischen Systeme und diejenigen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der Justiz sowie sektorale Behörden (die Nationale Behörde für Verbraucherschutz, die Arbeitsinspektion) vorgeschlagen. Bis zum Inkrafttreten des nationalen Normativakts können die ab dem 2. August 2026 anwendbaren Pflichten von den rumänischen Behörden nicht wirksam überprüft und geahndet werden. Rumänien verfügt somit weder über die Institution noch über die rechtlichen Instrumente, die erforderlich sind, um auf das systemische Risiko zu antworten, und die durch Regierungsbeschluss im Jahr 2024 gebilligte Nationale Strategie im Bereich der künstlichen Intelligenz 2024–2027 behandelt den Bereich nahezu ausschließlich aus der Perspektive der wirtschaftlichen und administrativen Chancen.

Diese Lage wird durch eine technische Gegebenheit verschärft: auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens werden Rechenzentren mit großer Kapazität gebaut und geplant, und Rumänien ist durch seine geografische Lage und durch die Kosten der Energie ein möglicher Bestimmungsort für Recheninfrastrukturen, die geeignet sind, Spitzensysteme zu trainieren. In Ermangelung einer Regelung der Recheninfrastruktur würde der rumänische Staat nicht einmal erfahren, dass auf seinem Hoheitsgebiet ein solches System trainiert wird.

1.3. Vergleichende Modelle

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben durch die Executive Order Nr. 14110 vom 30. Oktober 2023 die Pflicht zur Meldung des Trainings der Modelle, die 10^26 Gleitkommaoperationen überschreiten, an die Bundesregierung eingeführt, zusammen mit den Ergebnissen der Sicherheitsprüfungen; die Order wurde im Januar 2025 aufgehoben, was die Zerbrechlichkeit einer Regelung durch Akt der Exekutive veranschaulicht. Der Staat Kalifornien hat am 29. September 2025 den „Transparency in Frontier Artificial Intelligence Act“ (SB 53) erlassen, das erste Gesetz der Welt, das ausschließlich den Spitzenmodellen gewidmet ist: die Entwickler, die die Rechenschwelle von 10^26 Operationen und die Einnahmenschwelle von 500 Millionen Dollar überschreiten, müssen einen Rahmen der Sicherheit veröffentlichen, die kritischen Sicherheitsvorfälle an das Büro für Notdienste melden und genießen den Schutz der Hinweisgeber, mit Sanktionen von bis zu 1 Million Dollar für jede Verletzung. Das Vereinigte Königreich hat im November 2023 das AI Safety Institute (im Februar 2025 in AI Security Institute umbenannt) errichtet, das erste öffentliche Organ mit technischer Kapazität zur Bewertung der Modelle vor der Einführung, auf der Grundlage freiwilliger Abkommen mit den Laboratorien. Als Reaktion auf den Vorfall des Sommers des Jahres 2026 wurden im Kongress der Vereinigten Staaten am 23. Juli 2026 der „AI Kill Switch Act“ über die Pflicht, die Notabschaltung der Systeme zu gewährleisten, und am 3. September 2026 der „Ban Artificial Superintelligence Act“ über das Verbot der Entwicklung von Systemen, die die allgemeinen menschlichen Fähigkeiten überschreiten, eingebracht; keiner von beiden war zum Zeitpunkt des vorliegenden Vorschlags erlassen, aber beide bestätigen, dass die von dem vorliegenden Gesetz in Betracht gezogenen Instrumente – die Abschaltfähigkeit und das Verbot der gefährlichsten Kategorie – diejenigen sind, die die Gesetzgeber unabhängig voneinander als erforderlich ermitteln. Die Republik Korea hat das „Rahmengesetz über die Entwicklung der künstlichen Intelligenz und die Herstellung von Vertrauen“ erlassen, das am 22. Januar 2026 in Kraft getreten ist, das erste allgemeine Gesetz in dieser Materie aus einem entwickelten Staat außerhalb der Europäischen Union, das drei Pflichten einführt, die auch von dem vorliegenden Vorschlag übernommen werden: die Kennzeichnung der von der generativen künstlichen Intelligenz erzeugten Inhalte, die von den vom Menschen hervorgebrachten schwer zu unterscheiden sind, die vorherige Unterrichtung der Nutzer, wenn das Produkt oder die Dienstleistung mittels künstlicher Intelligenz erbracht wird, und die Pflicht der ausländischen Anbieter, die bestimmte Schwellen des Umsatzes oder der Zahl der Nutzer überschreiten, einen für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlichen örtlichen Vertreter zu benennen, mit Geldbußen für die Nichterfüllung dieser Pflichten. Die Volksrepublik China wendet seit dem 15. August 2023 die „Vorläufigen Maßnahmen über die Verwaltung der Dienste der generativen künstlichen Intelligenz“ an, die die öffentliche Erbringung der Dienste von einer Sicherheitsbewertung und von der Registrierung der Algorithmen abhängig machen. Der Europarat hat am 17. Mai 2024 das Rahmenübereinkommen über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (CETS Nr. 225) angenommen, das am 5. September 2024 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, den ersten internationalen Vertrag in dieser Materie, der die Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen betreffend die Bewertung und die Minderung der Risiken über den gesamten Lebenszyklus der Systeme zu treffen.

Keines dieser Modelle führt jedoch die vorherige Genehmigung der Inbetriebnahme, die Sicherheit der Gewichte nach dem Standard klassifizierter Informationen, Verbote hinsichtlich des Trainings der Systeme auf Widerstand gegen die Abschaltung oder die strafrechtliche Haftung der Entscheidungsträger ein. Der vorliegende Vorschlag übernimmt die erprobten Elemente dieser Modelle (die Rechenschwellen, die Rahmen der Sicherheit, die Meldung der Vorfälle, den Schutz der Hinweisgeber, die öffentliche technische Kapazität der Bewertung) und ergänzt sie durch die rechtlichen Instrumente, die das rumänische Recht aus den Bereichen des Nuklearen, der klassifizierten Informationen und der gefährlichen Tätigkeiten bereits kennt.

1¹. Bei Entwürfen von Normativakten, die Gemeinschaftsrecht umsetzen oder den Rahmen für dessen unmittelbare Anwendung schaffen, werden nur die betreffenden Gemeinschaftsakte angegeben, versehen mit deren IdentifizierungsmerkmalenVerordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 12. Juli 2024. Der Entwurf setzt die Verordnung nicht um und verdoppelt sie nicht, sondern schafft den zu ihr komplementären nationalen Rahmen in den Bereichen, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten belassen wurden (siehe Abschnitt 5, Punkt 3).

2. Vorgesehene Änderungen

Das Gesetz hat die Einführung einer von der KI-Verordnung unterschiedenen und zu dieser komplementären rechtlichen Ordnung für die Spitzensysteme der künstlichen Intelligenz zum Gegenstand, die durch messbare Schwellen und durch überprüfte kritische Fähigkeiten definiert werden, zum Zweck der Verhütung schwerer, unumkehrbarer oder katastrophaler Risiken für den rumänischen Bürger, für die nationale Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung Rumäniens und, in letzter Instanz, für die Menschheit. Die Regelung beruht auf fünf Säulen.

Die erste Säule ist der Übergang von den Sorgfaltspflichten zu einem Regime der vorherigen Genehmigung für die Spitzensysteme, mit der Pflicht zur Dokumentation der Sicherheit: der Antragsteller legt die Daten und Bewertungen vor, die die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen belegen, und die Behörde begründet jede Ablehnung Bedingung für Bedingung (Artikel 2 Buchstabe b), Artikel 9 Absatz (4)); die Beweislast in den Sanktionsverfahren bleibt unberührt. Es ist der Grundsatz, der seit Jahrzehnten auf die Genehmigung von Arzneimitteln (Gesetz Nr. 95/2006, Titel XVIII) und von nuklearen Anlagen (Gesetz Nr. 111/1996) angewandt wird, übertragen auf eine Technologie mit einem mindestens vergleichbaren Schädigungspotenzial.

Die zweite Säule bilden die strukturellen Pflichten der Entwickler und der Betreiber: die obligatorische Kennzeichnung der erzeugten Inhalte, die mit der Realität verwechselt werden können, und die Unterrichtung des Nutzers, wenn eine Dienstleistung oder eine Entscheidung auf der generativen künstlichen Intelligenz beruht; die Pflicht der großen Anbieter außerhalb Rumäniens, einen Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften im Hoheitsgebiet zu benennen; die Sicherheit der Gewichte nach einem den klassifizierten Informationen gleichwertigen Standard; die organisatorische Trennung der Funktion der Bewertung der Sicherheit von der kommerziellen Funktion; die Aufrechterhaltung der wirksamen Fähigkeit zur Abschaltung und zum Rückzug; das ausdrückliche Verbot, Systeme dazu zu trainieren, ihre Fähigkeiten zu verschleiern, sich der Abschaltung zu entziehen oder sich autonom zu reproduzieren; der Schutz der Hinweisgeber.

Die dritte Säule ist die Verankerung absoluter Grenzen als Normen der öffentlichen Ordnung: die bedeutsame menschliche Kontrolle über jede Entscheidung über die Anwendung tödlicher Gewalt; das Verbot der Rechtspersönlichkeit und der vermögensrechtlichen Autonomie der Systeme; das Verbot, den Zugang des Bürgers zu den Rechten, zu den wesentlichen Dienstleistungen und zum sozialen Leben von den Entscheidungen der Systeme der künstlichen Intelligenz oder von der Annahme digitaler Mittel der Identifizierung, der Zahlung oder der Bewertung der Konformität abhängig zu machen; das Verbot der mittels Systemen der künstlichen Intelligenz ausgeübten Zensur, die nicht dazu verwendet werden dürfen, die Freiheit der Meinungsäußerung der rumänischen Bürger zu beschränken; die Gewährleistung des menschlichen Eingreifens; das Verbot der nicht beschränkten rekursiven Selbstverbesserung.

Die vierte Säule ist die Errichtung der Behörde für die Sicherheit der künstlichen Intelligenz als Fachstruktur innerhalb der Nationalen Behörde für Verwaltung und Regulierung im Bereich der Kommunikation (ANCOM), geleitet von einem Vizepräsidenten der ANCOM im Rang eines Staatssekretärs, der vom Parlament ernannt wird, mit Fachpersonal, das ausschließlich durch Wettbewerb vor einer Kommission ausgewählt wird, der Universitätsprofessoren aus dem Bereich der Informationstechnologie und der Telekommunikation angehören, wettbewerbsfähig vergütet und mit Zugang zu den Systemen vor deren Inbetriebnahme.

Die fünfte Säule ist eine Haftungsordnung auf drei Ebenen: die verschuldensunabhängige zivilrechtliche Haftung mit obligatorischer Versicherung; die Haftung für Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen, die auf den weltweiten Umsatz bezogen sind; die strafrechtliche Haftung für die natürlichen Personen mit Entscheidungsfunktionen – ergänzt durch einen Mechanismus der wirksamen Anwendung gegenüber den Betreibern ohne Präsenz in Rumänien: die Pflicht zur Beendigung der Erbringung der nicht konformen Dienstleistung, unter der Sanktion einer periodischen Geldbuße von 1–10 Millionen Euro, die Sperrung des Zugangs vom Hoheitsgebiet aus und die Einstufung der Umgehung der Sperrung als Straftat, mit einer Frist zur Herstellung der Konformität von 90 Tagen.

2.1. Überarbeitung des Entwurfs nach der unabhängigen rechtlichen Analyse vom 20. September 2026

Die der Debatte unterbreitete Fassung des Entwurfs wurde am 20. September 2026 in einem unabhängigen rechtlichen Bericht Artikel für Artikel analysiert, mit gezielter Überprüfung der europäischen und verfassungsrechtlichen Quellen. Der Bericht hat als zu bewahrenden Kern die Identifizierung der verantwortlichen Personen, die unabhängige Bewertung, die menschliche Überprüfung der Entscheidungen, den alternativen Zugang zu den wesentlichen Dienstleistungen und den Schutz der Hinweisgeber festgehalten, jedoch drei grundlegende Probleme festgestellt, von denen die Zulässigkeit des Entwurfs im Gesetzgebungsverfahren abhängt: den Nachweis des von dem Unionsrecht für die vorgeschlagene Genehmigung und Sperrung gelassenen Spielraums; die Wahrung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale der geahndeten Taten im Gesetz selbst; die Abstimmung der Verfahren, der Standards und der Fristen der Konformität. Der Initiator hat sich diese Bemerkungen zu eigen gemacht, und die vorliegende Fassung beantwortet sie Punkt für Punkt, ohne auf eine der inhaltlichen Garantien des Entwurfs zu verzichten.

Was das Verhältnis zum Unionsrecht betrifft, grenzt Artikel 1 Absatz (4) den Gegenstand des Gesetzes ausdrücklich von den Zuständigkeiten der Europäischen Kommission für die Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck ab (Artikel 88 und Kapitel V der KI-Verordnung) und stützt die Genehmigung auf die nationalen Zuständigkeiten in den Bereichen der öffentlichen Sicherheit, der nationalen Sicherheit, der zivil- und strafrechtlichen Haftung und der Grundrechte in den nicht harmonisierten Rechtsverhältnissen; Artikel 9 Absatz (7) gründet die Bewertung der Modelle mit systemischem Risiko auf die dem Büro für KI bereits übermittelte Dokumentation; Artikel 17 Absatz (6) legt unzweideutig fest, welche Absätze für welche Kategorie von Anbietern gelten, und begrenzt die Sanktionen für die Verletzung des Artikels 50 der Verordnung auf die Obergrenzen des Artikels 99 Absatz (4); Artikel 19 Absatz (1) unterscheidet den in der Union niedergelassenen Anbieter, von dem nur eine Kontaktstelle verlangt wird, von demjenigen aus einem Drittstaat; Artikel 27 Absatz (6) unterstellt die Garantien der Meinungsäußerung, für die Anbieter von Vermittlungsdiensten, der Verordnung (EU) 2022/2065; Artikel 4 Absatz (4) und Artikel 39 Absatz (4) machen die Sperrung der Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat von einer individuellen, auf Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gestützten Maßnahme abhängig, die im Verfahren des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG erlassen wird, wie er von dem Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-376/22, Google Ireland u. a., Urteil vom 9. November 2023, ECLI:EU:C:2023:835, ausgelegt wurde, wonach die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Ausnahme keine allgemeinen und abstrakten Maßnahmen erlassen dürfen.

Was die Rechtmäßigkeit der Sanktionen betrifft, wurden alle wesentlichen Elemente der Ordnungswidrigkeiten und der Straftaten in den Text des Gesetzes aufgenommen: die Definitionen der wesentlichen Änderung (Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe aa)), des Endnutzers (Buchstabe z)) und der Verschleierung (Artikel 3 Absatz (2) Buchstabe i)), die Kriterien der Beurteilung der kritischen Fähigkeit (Artikel 5 Absatz (2)), die Ausnahme für die Bewertung in isolierter Umgebung und die Unterscheidung zwischen dem unbeabsichtigten Auftreten und der Verletzung (Artikel 15 Absätze (2)–(4)), die zulässigen Übertragungen der Gewichte (Artikel 12 Absatz (2)), das begrenzte Mandat für Ressourcen (Artikel 25 Absatz (2)), und Artikel 32 Absatz (4) verbietet ausdrücklich, dass die Standards der Behörde neue Kategorien verbotener Fähigkeiten einführen oder die Tatbestandsmerkmale der geahndeten Taten erweitern, in Anwendung des Artikels 23 Absatz (12) und des Artikels 73 Absatz (3) Buchstabe h) der Verfassung. Die Straftatbestände der Artikel 40–42 wurden hinsichtlich des Vorsatzes, der erschwerenden Folgen und deren Zurechnung präzisiert (Artikel 16 Absatz (4) des Strafgesetzbuches), Artikel 44 verbindet die Haftung für die Unterlassung mit der Rechtspflicht und der tatsächlichen Möglichkeit, die Tat zu verhindern, und Artikel 45 Absatz (3) ergänzt ausdrücklich das Organisationsgesetz der DIICOT.

Was den Zeitplan betrifft, wurden die Artikel 48–50 als einheitlicher, auf das Datum der Veröffentlichung bezogener Zeitplan neu gefasst: Inkrafttreten nach 30 Tagen; Organisation der Behörde nach 60 Tagen; Meldung der Systeme nach 90 Tagen; methodologische Normen nach 120 Tagen, mit öffentlicher Konsultation; die von den Normen abhängigen Pflichten und die Genehmigungsanträge nach 90 Tagen ab dem Inkrafttreten der Normen; die strafrechtlichen Bestimmungen nach 270 Tagen, und die Garantie des Nutzers (Artikel 43) zugleich mit dem Gesetz. Die Toleranzfrist von 12 Monaten für die gemeldeten Systeme verlängert sich von Rechts wegen um die Verzögerung der Institutionen, sodass der sorgfältige Antragsteller nicht für die Untätigkeit des Staates sanktioniert werden kann. Zugleich wurden die Verfahrensgarantien gegenüber der neu geschaffenen öffentlichen Gewalt hinzugefügt: die Begründung der Entscheidungen Bedingung für Bedingung und der Rechtsbehelf gegen die Verzögerung (Artikel 9 Absatz (4)), der Zugang zur Akte (Artikel 11 Absatz (2)), die vorläufige gerichtliche Aussetzung der Anordnungen und der Sperrung (Artikel 14 Absatz (4), Artikel 39 Absatz (5)), die Trennung der Funktionen der Bewertung, der Ermittlung und der Sanktionierung sowie das Regime der Inspektion (Artikel 32 Absätze (2)–(3)), die Dauergrenzen und die Kontrolle der vorläufigen Maßnahmen des Staatsanwalts (Artikel 45 Absatz (2)), die Beseitigung jedes finanziellen Anreizes der Behörde aus Geldbußen (Artikel 33 Absatz (5)), unterschiedliche Aufbewahrungsdauern der Protokolle und die Datenminimierung (Artikel 16 Absatz (1)). Das Arbeitsexemplar ist mit „ENTWURF“ gekennzeichnet, wobei die abschließende Annahmeformel die übliche ist und keine bereits erfolgte Annahme bedeutet.

Das Gesetz ist in acht Kapitel und 50 Artikel gegliedert, entsprechend der von Artikel 51 des Gesetzes Nr. 24/2000 über die Normen der Gesetzgebungstechnik für die Erarbeitung der Normativakte, neu veröffentlicht, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, vorgeschriebenen Ordnung: allgemeine Bestimmungen (Kapitel I), materielle Bestimmungen (Kapitel II–VII), Übergangs- und Schlussbestimmungen (Kapitel VIII). Im Folgenden werden die Gründe für jeden Artikel dargelegt.

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1–4)

→ der Text des Artikels Artikel 1 legt den Gegenstand und den Zweck des Gesetzes fest, entsprechend Artikel 52 des Gesetzes Nr. 24/2000, der vorschreibt, dass die allgemeinen Bestimmungen die Vorschriften umfassen, die die gesamte Regelung ausrichten. Absatz (1) begrenzt den Gegenstand auf die Spitzensysteme und zählt die geschützten Werte auf, ausgehend von dem primären Träger des Schutzes in einem nationalen Gesetz – dem rumänischen Bürger und jeder Person, die sich im Hoheitsgebiet Rumäniens befindet, mit ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrer Freiheit und ihrer Würde (Artikel 1 Absatz (3), Artikel 18 Absatz (1) und Artikel 22 der Verfassung) –, fortfahrend mit der nationalen Sicherheit und der verfassungsmäßigen Ordnung Rumäniens und abschließend, in letzter Instanz, mit der Menschheit in ihrer Gesamtheit. Der auf dem Kriterium der Jurisdiktion beruhende Kreis der Begünstigten wird ausdrücklich von den territorialen Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 4 unterschieden: wer geschützt wird, ist nicht dasselbe wie wer verpflichtet wird. Die Einbeziehung der Menschheit, die im positiven Recht unüblich ist, ist erforderlich, weil das geregelte Risiko kein örtliches ist; ähnliche Formulierungen finden sich im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs („Verbrechen gegen die Menschlichkeit“) und in der Präambel des Rahmenübereinkommens des Europarats über künstliche Intelligenz.

Absatz (2) drückt die wissenschaftliche Prämisse aus, von der die Regelung ausgeht: es gibt gegenwärtig keine validierte Methode, um zu gewährleisten, dass ein hinreichend fähiges System ausschließlich die von den Menschen festgelegten Ziele verfolgt und unter deren Kontrolle bleibt. Diese Feststellung, die von Geoffrey Hinton und von Connor Leahy in dem oben zitierten CNN-Interview öffentlich formuliert und von dem internationalen Bericht über die Sicherheit der künstlichen Intelligenz (2025) bestätigt wurde, ist keine Meinung des Gesetzgebers, sondern eine Beschreibung des Stands des Wissens. Da es sich um eine bewegliche technische These handelt, ist sie nicht in der Norm erstarrt, sondern als Bedingung („solange es keine gibt“) formuliert, von der die Einordnung der Entwicklung und der Inbetriebnahme der Spitzensysteme als Tätigkeiten mit inhärentem Risiko abhängt; ihr Ende wird von der Behörde, mit der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates, in dem in Artikel 47 vorgesehenen Bericht festgestellt, und nicht durch die Behauptung eines Entwicklers, das Problem sei gelöst; die Feststellung erfolgt durch den in Artikel 32 Absatz (1) Buchstabe h) vorgesehenen jährlichen öffentlichen Bericht und wird zusammen mit dem in Artikel 47 vorgesehenen Bericht dem Parlament mitgeteilt, da Letzterer der Regierung obliegt, während die Feststellung einer bestimmten wissenschaftlichen Frage der Behörde, mit der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates, vorbehalten bleiben muss. Die Einordnung erzeugt im übrigen Gesetz präzise rechtliche Folgen: das Regime der Genehmigung (Kapitel III), die verschuldensunabhängige Haftung (Artikel 35) und die Regel des Artikels 47, wonach das Fehlen einer validierten Kontrollmethode für sich allein nicht als Grund für eine Lockerung des Regimes geltend gemacht werden kann. Die Technik ist dieselbe wie in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 111/1996 über die sichere Durchführung der nuklearen Tätigkeiten, das erklärt, dass die nuklearen Tätigkeiten „ausschließlich zu friedlichen Zwecken“ und unter einem Regime der Genehmigung durchgeführt werden, oder wie in Artikel 1376 des Zivilgesetzbuches, der die verschuldensunabhängige Haftung für die „Sachen“ in der Obhut einer Person einführt.

Absatz (3) regelt das Verhältnis zur KI-Verordnung, in Anwendung des Artikels 13 des Gesetzes Nr. 24/2000 über die Einordnung des Entwurfs in die Gesamtheit der Rechtsvorschriften und des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts (Artikel 148 Absatz (2) der Verfassung). Die Verordnung ist in ihrem Bereich unmittelbar anwendbar und vollharmonisierend; das Gesetz „ergänzt“ die Verordnung, „gilt unbeschadet dieser“, und in den harmonisierten Bereichen „wird es im Einklang mit dieser ausgelegt und angewandt“. Die Formel ist diejenige, die im Gesetz Nr. 190/2018 über die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) verwendet wurde, das dasselbe Problem der Gesetzgebungstechnik gelöst hat.

Absatz (4) wandelt die allgemeine Klausel des Absatzes (3) in eine wirksame Abgrenzung der Zuständigkeiten um, da eine „unbeschadet“-Klausel eine Überschneidung mit der europäischen Ordnung allein nicht löst. Für die Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko erlegt Kapitel V der KI-Verordnung (Artikel 51–56) den Anbietern Pflichten auf, die die Entwicklung des Modells selbst betreffen, und Artikel 88 behält der Europäischen Kommission, durch das Büro für KI, die Aufsicht über und die Anwendung dieses Kapitels vor. Der Text legt daher dar, was das Gesetz nicht tut (es stellt keine Bedingungen für das Inverkehrbringen dieser Modelle auf dem Unionsmarkt auf und verdoppelt nicht die Aufsicht der Kommission) und die Grundlagen seiner Pflichten: die öffentliche Sicherheit und die nationale Sicherheit (von der Anwendung der Verordnung durch Artikel 2 Absatz (3) ausgenommen), die zivil- und strafrechtliche Haftung, die von der Verordnung nicht geregelt wird, die Grundrechte in den nicht harmonisierten Rechtsverhältnissen und die Organisation der nationalen Behörden – Angelegenheiten, die den Mitgliedstaaten verbleiben (Artikel 148 Absatz (2) der Verfassung). Der Gegenstand der Genehmigung nach Kapitel III wird dementsprechend präzisiert: nicht das Modell als auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachtes Produkt, sondern die Inbetriebnahme des Systems auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens oder für die auf diesem Hoheitsgebiet befindlichen Personen – eine der Hoheitsgewalt des rumänischen Staates unterliegende Tätigkeit, vergleichbar mit der Genehmigung des Betriebs einer Anlage und nicht mit der Typgenehmigung des Produkts.

→ der Text des Artikels Artikel 2 zählt die Grundsätze auf, die die Anwendung des Gesetzes beherrschen. Die Aufzählung der Grundsätze in den allgemeinen Bestimmungen ist eine vom Gesetz Nr. 24/2000 anerkannte (Artikel 52) und von den geltenden Gesetzbüchern verwendete Technik (Artikel 2–10 der Strafprozessordnung, Artikel 5–23 der Zivilprozessordnung). Jeder Grundsatz hat eine präzise normative Funktion, indem er in den materiellen Bestimmungen wieder aufgegriffen und konkretisiert wird.

Der Grundsatz der Vorsorge (Buchstabe a)) ist dem Umweltrecht entnommen, wo er in Artikel 191 Absatz (2) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 3 Buchstabe b) der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Umweltschutz verankert ist, sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der entschieden hat, dass, „wenn Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen, die Organe Schutzmaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt sind“ (Urteil vom 5. Mai 1998, National Farmers' Union, C-157/96, Rn. 63; Urteil des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health, T-13/99). Die Übertragung dieses Grundsatzes auf die künstliche Intelligenz ist durch die strukturelle Identität des Problems gerechtfertigt: schweres oder unumkehrbares Risiko unter Bedingungen wissenschaftlicher Unsicherheit.

Der Grundsatz der Dokumentation der Sicherheit (Buchstabe b)) ist der Schlussstein des Genehmigungsregimes. In der Ordnung der Sorgfaltspflichten der KI-Verordnung muss die Behörde die Nichtkonformität beweisen; in der Ordnung der vorherigen Genehmigung legt der Antragsteller die Daten und Bewertungen vor, die die Erfüllung der Bedingungen belegen. Es ist die Regel der Genehmigung von Arzneimitteln (Artikel 704 ff. des Gesetzes Nr. 95/2006), von nuklearen Anlagen (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 111/1996) und von genetisch veränderten Organismen (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 43/2007) und die einzige vernünftige Lösung, wenn nur der Entwickler die für die Bewertung des Risikos erforderlichen Informationen besitzt. Das Gesetz nennt dies jedoch nicht „Umkehrung der Beweislast“: die Pflicht, einen Genehmigungsantrag zu dokumentieren, eine Regel über die Struktur des Verwaltungsverfahrens, unterscheidet sich von der Beweislast in einem Sanktionsverfahren, die nicht umgekehrt werden kann, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen (Artikel 23 Absatz (11) der Verfassung). Deshalb ist die Behörde verpflichtet, im Hinblick auf jede einzelne Bedingung zu begründen, weshalb die vorgelegten Daten sie nicht erfüllen (eine in Artikel 9 Absatz (4) wiederholte Pflicht), und der Grundsatz wird ausdrücklich für ohne Wirkung auf die Beweislast und auf die Garantien der Person in den Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren erklärt.

Der Grundsatz der bedeutsamen menschlichen Kontrolle (Buchstabe c)) übernimmt den Begriff der „meaningful human control“, der im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über bestimmte konventionelle Waffen entwickelt wurde (Gruppe von Regierungssachverständigen zu letalen autonomen Waffensystemen, 2016–2024), und gibt ihm einen konkreten Inhalt: Überwachung, Korrektur, Abschaltung und Rückzug durch identifizierte natürliche Personen, die die Funktionsweise des Systems verstehen und über wirksame technische Mittel verfügen. Die KI-Verordnung sieht in Artikel 14 die „menschliche Aufsicht“ nur für die Systeme mit hohem Risiko vor; das Gesetz erstreckt sie, mit einem anspruchsvolleren Inhalt, auf alle Spitzensysteme.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den Fähigkeiten (Buchstabe d)) markiert den philosophischen Unterschied gegenüber der KI-Verordnung, die das Risiko nach dem erklärten Verwendungsbereich einstuft. Ein Spitzensystem ist gefährlich durch das, was es tun kann, unabhängig von dem Zweck, zu dem es zur Verfügung gestellt wurde; deshalb wachsen die Pflichten mit den Fähigkeiten und nicht mit der Verwendung. Der Grundsatz der Transparenz gegenüber der Behörde (Buchstabe e)) beseitigt die Entgegenhaltbarkeit des Geschäftsgeheimnisses gegenüber der Behörde, da die Bewertung ohne Zugang zu den Gewichten, zu den Trainingsdaten und zu den Protokollen illusorisch ist; die Gegenleistung – die Pflicht der Behörde und der Bewertungsstellen, die erlangten Informationen zu schützen – ist in der Formulierung des Grundsatzes selbst verankert, wie in Artikel 78 der KI-Verordnung. Der Grundsatz der Unumkehrbarkeit als Verbotsschwelle (Buchstabe f)) überträgt in das Recht den in der Analyse existenzieller Risiken verbreiteten Gedanken, dass die Vorteile, wie groß sie auch seien, nicht mit einem Verlust abgewogen werden können, der nicht mehr behoben werden kann; er begründet die absoluten Verbote des Kapitels V und die Regel des Artikels 5 Absatz (4). Der Text präzisiert die Art der Folge (unumkehrbar im Maßstab der Gesellschaft oder der Art), die Bedingung (ein in der Bewertung dokumentiertes Risiko, keine abstrakte Möglichkeit) und den Maßstab (die Kriterien der Artikel 5 und 9 und die Beweise, nicht die Gewissheit der Abwesenheit jeglichen Risikos), denn ein Nullrisikostandard, den keine menschliche Tätigkeit erfüllt, hätte die Genehmigung in ein faktisches Verbot verwandelt, entgegen Artikel 53 Absatz (2) der Verfassung. Der Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit (Buchstabe g)) erkennt die Grenzen jeder nationalen Regelung an und verpflichtet den rumänischen Staat zu äußerem Handeln (Artikel 46).

→ der Text des Artikels Artikel 3 enthält die Definitionen, in Anwendung des Artikels 37 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 24/2000, nach dem, wenn ein Begriff oder ein Ausdruck nicht verankert ist oder verschiedene Bedeutungen haben kann, dessen Bedeutung im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen festgelegt wird. Für die terminologische Einheit mit dem Unionsrecht (Artikel 37 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 24/2000 und Artikel 16 über die Vermeidung von Parallelismen) werden die Begriffe „System der künstlichen Intelligenz“, „Modell der künstlichen Intelligenz mit allgemeinem Verwendungszweck“ und „schwerwiegender Vorfall“ nicht neu definiert, sondern durch Verweisungsnorm auf Artikel 3 Nummern 1, 63 und 49 der KI-Verordnung übernommen, wobei die Definition des schwerwiegenden Vorfalls um die für das systemische Risiko spezifischen Sachverhalte ergänzt wird (die Manifestation einer kritischen Fähigkeit außerhalb einer genehmigten Bewertung in isolierter Umgebung, das Entziehen von der Aufsicht oder der Widerstand gegen die Abschaltung, die Exfiltration oder der Versuch der Exfiltration, der unbefugte Zugang zu den Gewichten, der Verlust der Verständlichkeit und der Versuch der Prüfung der Abschaltfähigkeit, bei dem die Abschaltung nicht unverzüglich erfolgt ist, nach Artikel 14 Absatz (7)). Die Definitionen der isolierten Umgebung (Buchstabe bb)) und des Betriebsmandats (Buchstabe cc)) wurden hinzugefügt, damit zwei Begriffe, von denen die Abgrenzung der sanktionierten Handlungen abhängt, nicht undefiniert bleiben. Die isolierte Umgebung trennt die nach Artikel 15 Absatz (2) zulässige rechtmäßige Sicherheitstestung von den nach den Artikeln 40–42 verbotenen und unter Strafe gestellten Verhaltensweisen; sie wird durch die Elemente der Isolierung definiert – das Fehlen des Zugangs zu öffentlichen Netzen, zu externen Werkzeugen und zu Betriebsdaten, die Unmöglichkeit des Handelns in der physischen Umgebung, den auf die benannten Personen beschränkten Zugang und das Fehlen jeder Wirkung außerhalb der Umgebung –, wobei die methodologischen Normen nach Artikel 49 Absatz (2) letzter Satz nur die Mindestanforderungen, nicht den Inhalt des Begriffs, festlegen können. Das Betriebsmandat wird eigenständig, getrennt von dem zivilrechtlichen Mandat, definiert, damit derselbe Begriff nicht in zwei Bedeutungen verwendet wird: dementsprechend beziehen sich Artikel 3 Absatz (2) Buchstabe d) und Artikel 25 Absatz (2) auf das Betriebsmandat, während Artikel 19 Absatz (5) sich auf die Bestellungsurkunde des Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften bezieht.

Der Begriff „Spitzensystem“ (Buchstabe c)) wird durch Verweisung auf die Bedingungen des Artikels 5 Absatz (1) definiert, um das in Artikel 49 Absatz (3) des Gesetzes Nr. 24/2000 vorgesehene Verbot zu beachten, dass eine mit einem Buchstaben gekennzeichnete Aufzählung ihrerseits eine weitere Aufzählung enthält. Der Ausdruck „de vârf“ („Spitzen-“) gibt in der rumänischen Sprache den in der Fachliteratur und in der vergleichenden Rechtsetzung durch „frontier model“ (SB 53 Kalifornien) und „frontier AI“ (Dokumente des britischen Instituts für die Sicherheit der KI) verankerten Begriff wieder, das heißt die Systeme an der oberen Grenze der bestehenden Fähigkeiten; der Ausdruck „de frontieră“ („Grenz-“), eine Lehnübersetzung aus dem Englischen, wurde als für den rumänischen Leser unklar vermieden. Die „kritische Fähigkeit“ (Buchstabe d)) wird ebenfalls durch Verweisung auf Artikel 5 Absatz (2) definiert.

Die Definition der „Gewichte“ (Buchstabe e)) umfasst neben den numerischen Parametern die Architektur und die technischen Informationen, die zusammen mit diesen die Rekonstruktion oder die Ausführung des Modells ermöglichen, weil der Schutz der Parameter nutzlos ist, wenn die übrigen erforderlichen Informationen frei erlangt werden können. Die Kategorie wird durch einen ausdrücklichen Ausschluss abgegrenzt – allgemeine technische Beschreibungen, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Informationen, die für sich allein die Rekonstruktion oder die Ausführung des Modells nicht ermöglichen, sind keine Gewichte –, damit das Offenlegungsverbot des Artikels 12 und die Straftat des Artikels 42 nicht auf jede technische Beschreibung ausgedehnt werden können, entgegen der Freiheit der Forschung (Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und der Vorhersehbarkeit des Strafgesetzes (Artikel 23 Absatz (12) der Verfassung). Die Definition des „Rechenvolumens“ (Buchstabe f)) ist kumulativ und erfasst alle Phasen der Entwicklung, einschließlich der Feinabstimmung und des verstärkenden Lernens, um die Umgehung der Schwelle durch die Aufteilung des Trainings zu vermeiden; sie entspricht der in Anhang XIII der KI-Verordnung und in SB 53 vorgesehenen Berechnungsmethode.

Das Gesetz verwendet die Begriffe „Entwickler“ (Buchstabe g)), „Betreiber“ (rum. „exploatant“, Buchstabe h)) und „Anbieter von Recheninfrastruktur“ (Buchstabe k)) und nicht die Begriffe „Anbieter“ und „Betreiber“ der KI-Verordnung (rum. „furnizor“ und „implementator“), gerade um die Verwechslung zu vermeiden: der Begriff „Akteur“ hat in der Verordnung (Artikel 3 Nummer 8) eine generische Bedeutung, die alle Personenkategorien umfasst, und der „Anbieter“ wird unter Bezugnahme auf das Inverkehrbringen definiert, während das Gesetz die materielle Tätigkeit des Trainings beziehungsweise des Betriebs im Blick hat, unabhängig von dem Inverkehrbringen. Aus demselben Grund verwendet das Gesetz den Ausdruck „Inbetriebnahme“ (rum. „punere în exploatare“, Buchstabe i)), autonom definiert, anstelle der „Inbetriebnahme“ des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (rum. „punere în funcțiune“), die an die Bereitstellung zur erstmaligen Verwendung in der Union geknüpft ist; die Definition des Gesetzes ist bewusst weiter und erfasst jede Handlung, durch die das System das Entwicklungs- und Bewertungsteam verlässt oder die Fähigkeit erlangt, in der digitalen oder physischen Umgebung zu handeln, einschließlich der internen Verwendung, weil sich die systemischen Risiken vor jeder öffentlichen Einführung verwirklichen können; die Bewertung und die Erprobung in isolierter Umgebung, unter den Bedingungen des Artikels 15 Absatz (2), sind ausdrücklich ausgenommen. Damit der „Betreiber“ nicht die gewöhnliche berufliche Verwendung umfasst, definiert das Gesetz den „Endnutzer“ (Buchstabe z)) und schließt ihn von Buchstabe h)) aus. Die Einordnung ist folgende: das Laboratorium, das das Modell trainiert, ist Entwickler; wer den in Rumänien befindlichen Personen den Zugang zu dem System durch eine Programmierschnittstelle, eine Anwendung oder einen Dienst anbietet, ist Betreiber, ebenso wie das Unternehmen, das es in einen eigenen, anderen angebotenen Dienst integriert; das Unternehmen, das es für den eigenen Bedarf im Rahmen des gewährten Zugangs nutzt, ohne es anderen anzubieten, ist Endnutzer, ohne Pflichten aufgrund von Kapitel III; die natürliche Person, die es zu persönlichen Zwecken nutzt, befindet sich in der Lage des Artikels 4 Absatz (3). Der Begriff „Betreiber“ ist derjenige, der im Gesetz Nr. 703/2001 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden für die Person verwendet wird, die eine nukleare Anlage betreibt, was die Abstammung der Haftungsordnung hervorhebt.

Die Definition der „Abschaltfähigkeit“ (Absatz (1) Buchstabe m)) schreibt drei kumulative Merkmale vor: die „unverzügliche, vollständige und überprüfbare“ Beendigung; eine Abschaltung, die aktive Kopien des Systems zurücklässt oder die von einer Person nicht bestätigt werden kann, ist keine Abschaltung. Die Definition der „unabhängigen Bewertung“ (Buchstabe l)) schließt die Stellen aus, die der Kontrolle, dem Einfluss oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Entwicklers unterliegen, um die Wiederholung der Situation im Bereich der Finanzprüfung vor den Reformen nach 2002 zu vermeiden.

Die Definition des „schwerwiegenden Vorfalls“ (Buchstabe n)) übernimmt den Begriff des Artikels 3 Nummer 49 der KI-Verordnung und ergänzt ihn durch die für das von diesem Gesetz geregelte Risiko spezifischen Erscheinungsformen: die Manifestation einer kritischen Fähigkeit, das Entziehen von der Aufsicht oder der Widerstand gegen die Abschaltung, die Exfiltration oder der Versuch der Exfiltration, der unbefugte Zugang zu den Gewichten und, entsprechend der wechselbezüglichen Ergänzung des Artikels 16 Absatz (2), der Verlust der Verständlichkeit der Protokolle oder der Kommunikation zwischen den Bestandteilen, Instanzen oder Agenten des Systems. Diese letztere Fallgestaltung wurde hinzugefügt, weil die Aufsicht nicht nur von dem Vorhandensein der Aufzeichnungen abhängt, sondern auch von der Möglichkeit, sie zu verstehen; der Umstand wird bei dem Kommentar zu Artikel 16 erläutert. Ein schwerwiegender Vorfall ist nur die Manifestation einer kritischen Fähigkeit außerhalb einer genehmigten Bewertung in isolierter Umgebung; die Manifestation im Verlauf einer solchen Bewertung, deren Zweck gerade die Feststellung der Fähigkeit ist, wird in Protokollen festgehalten und der Behörde innerhalb von 5 Tagen gemäß Artikel 20 Absatz (4) mitgeteilt.

Absatz (1) enthält in den Buchstaben p)–aa) die Definitionen der übrigen im Gesetz verwendeten Gegenstandsbegriffe: die „Architektur“ (der nichtparametrische Bestandteil des Modells, der zusammen mit den Gewichten geschützt wird), die „Bewertungsstelle“ (benannt nach Artikel 32 Absatz (1) Buchstabe f)), das „Protokoll“ (Artikel 16), die „Herkunftskennzeichnung“ (Artikel 17), das „externe Werkzeug“ und die „genehmigte Betriebsumgebung“ (Schlüsselbegriffe für die „agentischen“ Systeme, verwendet in Artikel 10 Absatz (2), Artikel 14 Absatz (2) und Artikel 28), die „Sicherheitsmechanismen auf der Ebene des Nutzers“ (deren Deaktivierung bei der Bewertung Artikel 9 Absatz (3) vorschreibt), die „kritische Infrastruktur“ (durch Verweisung auf das Spezialgesetz und auf die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 155/2024, für Artikel 5 Absatz (2) Buchstabe b)) und das „letale autonome Waffensystem“ (Artikel 24), definiert nach der in den Arbeiten der Gruppe von Regierungssachverständigen in Genf verankerten Formel: System, das nach seiner Aktivierung menschliche Ziele ohne nachfolgendes Eingreifen einer Person auswählt und angreift. Buchstabe y) definiert das System der generativen künstlichen Intelligenz, den Begriff, auf dem die Artikel 17 und 18 beruhen, und Buchstabe z) den Endnutzer im oben dargelegten Sinne. Buchstabe aa) definiert die „wesentliche Änderung“ – von der die Artikel 6 Absatz (3), 7 Absatz (4), 10 Absatz (2) und 15 Absatz (4) abhängen – nicht durch die Aufzählung von Vorgängen, sondern durch die Wirkung auf das Risiko (die Schaffung einer kritischen Fähigkeit, die erhebliche Erhöhung einer bestehenden oder die Beeinträchtigung der Abschaltfähigkeit, der Sicherheit der Gewichte oder der menschlichen Aufsicht), unter ausdrücklichem Ausschluss der Fehlerbehebung, der Aktualisierung der Sicherheitsmechanismen auf der Ebene des Nutzers und der Änderungen ohne solche Wirkungen, damit eine geringfügige Korrektur nicht das gesamte Verfahren erneut auslöst; der Begriff wird im Gesetz und nicht in den Normen definiert, weil er zum Inhalt sanktionierter Pflichten gehört (Artikel 73 Absatz (3) Buchstabe h) der Verfassung).

Absatz (2) definiert gesondert die Vorgänge und die Verhaltensweisen der Systeme, da diese den materiellen Bestandteil der Verbote (Artikel 15, 28, 29), der kritischen Fähigkeiten (Artikel 5 Absatz (2)) und der Straftaten (Artikel 42) bilden, sodass das Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Strafgesetzes (Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention; Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 51/2016) vorschreibt, dass jede von ihnen einen präzisen normativen Inhalt hat. Definiert werden die drei Vorgänge der Entwicklung („Training“, „Feinabstimmung“, „verstärkendes Lernen“), damit die Regel der Kumulierung des Rechenvolumens des Artikels 6 Absatz (3) nicht durch die unterschiedliche Benennung einer Phase umgangen werden kann; die „autonome Handlung“ als Vorgang, den das System an einem externen Werkzeug, an einem System eines Dritten oder an der physischen Umgebung ohne vorherige Anordnung oder Billigung durch eine Person vornimmt – das Kriterium, das das Werkzeug vom Agenten trennt –, wobei sich die Billigung auch auf die Kategorie von Vorgängen beziehen kann, innerhalb der Grenzen eines nach Artikel 25 Absatz (2) festgelegten Mandats, weil das Erfordernis der Billigung jedes einzelnen Vorgangs jede agentische Verwendung, einschließlich der ausdrücklich beauftragten, als autonom qualifiziert hätte; die „Exfiltration“, definiert als Austritt der Gewichte aus der genehmigten Betriebsumgebung oder aus den geschützten Speichersystemen, unabhängig von dem Urheber des Vorgangs, einschließlich des Systems selbst, was sowohl den Diebstahl durch einen Dritten als auch die Selbstkopie erfasst; die „autonome Replikation“ (die Erstellung einer funktionsfähigen Kopie ohne menschliche Genehmigung jedes einzelnen Vorgangs); der „autonome Erwerb von Ressourcen“ (das Überschreiten, durch autonome Handlungen, der für die laufende Aufgabe ausdrücklich zugewiesenen Ressourcen); die „rekursive Selbstverbesserung“, definiert durch die beiden Elemente, die sie gefährlich machen – die Veränderung der eigenen Gewichte oder die Schaffung eines höherwertigen Nachfolgers und die Wiederholung des Prozesses – und durch das Fehlen der menschlichen Bewertung und Genehmigung jeder Iteration, sodass die von künstlicher Intelligenz unterstützte Forschung mit erhaltener „menschlicher Schleife“ rechtmäßig bleibt; die „Verschleierung der Fähigkeiten“, definiert durch den Unterschied des Verhaltens zwischen der Bewertung und dem gewöhnlichen Betrieb, ein in den Bewertungen von 2024–2026 empirisch dokumentiertes Phänomen, festgestellt durch beobachtbare und reproduzierbare Kriterien, unter ausdrücklichem Ausschluss des Irrtums, der Ergebnisvariabilität und der Grenzen der Erklärbarkeit, damit eine einfache fehlerhafte Antwort nicht als kritische Fähigkeit eingestuft wird; das „Entziehen von der Aufsicht“ und der „Widerstand gegen die Abschaltung“, definiert durch die konkreten Handlungen an den Mechanismen der Protokollierung, der Überwachung, der Kontrolle und an der Abschaltfähigkeit; die „menschliche Aufsicht“ mit den drei kumulativen Bedingungen (Information, Verständnis, wirksames Eingreifen); und die „Abschaltung“, definiert als vollständige Beendigung des Betriebs des Systems und aller seiner Kopien und Prozesse, von einer Person überprüft, damit eine scheinbare Abschaltung mit aktiven Kopien nicht als Ausführung der Anordnung der Behörde geltend gemacht werden kann.

→ der Text des Artikels Artikel 4 legt den persönlichen und den territorialen Anwendungsbereich fest. Das Gesetz gilt für die Entwickler mit Sitz, mit einer Betriebseinheit oder mit Recheninfrastruktur in Rumänien, für alle Spitzensysteme, die sie entwickeln, unabhängig von dem Ort des Trainings (Buchstabe a)), um die Umgehung durch die Verlagerung des Trainings zu verhindern; für die Betreiber, für die in Betrieb genommenen oder den Personen in Rumänien zur Verfügung gestellten Systeme (Buchstabe b)), ein Kriterium, das mit dem des Artikels 2 Absatz (1) Buchstabe c) der KI-Verordnung und des Artikels 3 Absatz (2) der DSGVO identisch ist; für die Anbieter von Recheninfrastruktur (Buchstabe c)); und für die Behörden, einschließlich derjenigen im Bereich der Verteidigung und der nationalen Sicherheit, unter den Bedingungen des Artikels 23 und des Kapitels V (Buchstabe d)). Diese letztere Bestimmung erfasst genau den Bereich, der durch Artikel 2 Absatz (3) von der Anwendung der KI-Verordnung ausgeschlossen ist und in dem die Mitgliedstaaten ihre vollständige Zuständigkeit behalten, und antwortet auf eine Gegebenheit: die schwersten Risiken können gerade von den zu militärischen oder Sicherheitszwecken entwickelten Systemen ausgehen.

Absatz (2) grenzt den sachlichen Anwendungsbereich für jede Gruppe von Normen ab: die Kapitel II, III und IV (mit Ausnahme der Artikel 17–19) sowie die Artikel 35 und 36 gelten nur für die Spitzensysteme, sodass die kleinen und mittleren Unternehmen, die Entwickler von Anwendungen und die Nutzer der bestehenden Modelle von dem Regime der Genehmigung, den strukturellen Pflichten und der verschuldensunabhängigen Haftung nicht betroffen sind; die Artikel 17–19 gelten auch für die generativen Systeme, die keine Spitzensysteme sind; Kapitel V gilt für jedes System, wobei sich seine Grenzen auf das Verhältnis zwischen Mensch und Maschine beziehen, nicht auf die Fähigkeiten der Maschine. Die Verbote des Artikels 15 sind „unabhängig von dem Rechenvolumen“ formuliert, weil ein System, dem die Fähigkeit verliehen wird, der Abschaltung zu widerstehen, dadurch zu einem Spitzensystem im Sinne des Artikels 5 Absatz (1) Buchstabe b) wird. Die Systeme unterhalb der Schwelle bleiben der KI-Verordnung unterworfen. Absatz (3) regelt die Lage der natürlichen Person, die mehrere Rollen innehaben kann: wer ein System zu persönlichen Zwecken nutzt, hat keine Pflichten aufgrund des Gesetzes, mit der einzigen Ausnahme des Verbots, die Herkunftskennzeichnung zu entfernen oder zu fälschen (Artikel 17 Absatz (3)); die Pflichten der Artikel 17–19 obliegen demjenigen, der das System, den Dienst oder, unter den Bedingungen des Artikels 17 Absatz (7), das erzeugte Ergebnis der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Die natürliche Person, die als Entwickler, Betreiber oder Diensteanbieter handelt, hat jedoch die Pflichten dieser Rolle.

Absatz (4) legt die Grundlage und die Grenze der Anwendung des Gesetzes auf die aus einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen für Personen in Rumänien fest. Der Ort des Nutzers ist für sich allein keine hinreichende Grundlage: nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, umgesetzt durch das Gesetz Nr. 365/2002, unterliegen die Dienste der Informationsgesellschaft im koordinierten Bereich dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats, wobei Abweichungen nur durch individuelle Maßnahmen gegenüber einem bestimmten Dienst aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit zulässig sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, Rn. 27, entschieden, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 3 Absatz (4) der Richtlinie keine „allgemeinen und abstrakten Maßnahmen“ gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern erlassen dürfen. Deshalb stellt der Text kein allgemeines abweichendes Regime auf, sondern macht die Pflichten des Gesetzes unter den Bedingungen des Artikels 3 der Richtlinie anwendbar sowie, für die Sperrung, unter den Bedingungen des Artikels 39 Absatz (4), der sie nur individuell, für einen bestimmten Dienst, erlaubt; die Schlussklausel wahrt das unmittelbar anwendbare Unionsrecht, insbesondere die KI-Verordnung. Absatz (5) nimmt die wissenschaftliche Grundlagenforschung aus, im Einklang mit Artikel 2 Absatz (6) der KI-Verordnung und mit Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Freiheit der Forschung), wobei die Meldepflicht aufrechterhalten wird, wenn Infrastruktur mit großer Kapazität genutzt wird, da ein Forschungsexperiment oberhalb der Schwelle nicht weniger gefährlich ist als ein kommerzielles, sowie die Pflichten hinsichtlich der isolierten Umgebung des Artikels 15 Absatz (2), damit die Ausnahme nicht zu einem Weg der Umgehung der Verbote wird.

Kapitel II – Einstufung der Systeme und Risikoschwellen (Artikel 5–6)

→ der Text des Artikels Artikel 5 ist der zentrale Artikel der Einstufung. Absatz (1) legt die drei alternativen Bedingungen der Einordnung als Spitzensystem fest: die Überschreitung der Rechenschwelle (Buchstabe a)), die Feststellung mindestens einer kritischen Fähigkeit in der Bewertung (Buchstabe b)) und die begründete Benennung durch die Behörde auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte (Buchstabe c)). Die erste Bedingung ist objektiv und vor dem Training überprüfbar; die zweite erfasst die Systeme, die, obwohl mit geringeren Ressourcen trainiert, aufgrund des algorithmischen Fortschritts gefährliche Fähigkeiten erreichen; die dritte, aus Artikel 51 Absatz (1) Buchstabe b) und aus Anhang XIII der KI-Verordnung übernommen (die Benennung durch die Kommission), erfasst die Sachverhalte, in denen der Entwickler die Bewertung verweigert oder in denen die Anhaltspunkte aus anderen Quellen stammen (Hinweisgeber, Vorfälle). Da die Benennung schwerwiegende Rechtsfolgen erzeugt, verbindet Buchstabe c)) sie mit den von den Artikeln 21 und 24 der Verfassung geforderten Garantien: die Mitteilung der berücksichtigten Anhaltspunkte, die Möglichkeit des Entwicklers, seinen Standpunkt darzulegen, und die Anfechtung unter den Bedingungen des Artikels 39 Absatz (5). Der letzte Satz des Absatzes (2) legt die Beurteilungsregeln fest: die kritische Fähigkeit wird nach der Reproduzierbarkeit des Ergebnisses in einer für die tatsächliche Verwendung relevanten Umgebung beurteilt, und nicht nach einem in einem künstlichen Test erzielten isolierten Ergebnis; die Signifikanzniveaus werden durch die methodologischen Normen festgelegt, jedoch nur innerhalb der Grenzen des Absatzes, ohne dass weitere Kategorien von Ergebnissen hinzugefügt werden können. Die Grenze wird durch Artikel 23 Absatz (12) und Artikel 73 Absatz (3) Buchstabe h) der Verfassung auferlegt: die Kategorien der kritischen Fähigkeiten, von denen die Verbote und die Straftatbestände der Artikel 15, 40 und 42 abhängen, werden im Gesetz erschöpfend festgelegt, wobei die Normen nur die Bewertungsmethoden im Einzelnen regeln (Artikel 49 Absatz (2)).

Absatz (2) zählt die fünf kritischen Fähigkeiten auf. Die Liste entspricht den Risikokategorien, die in den Sicherheitsrahmen der wichtigsten Laboratorien (die Politiken der „verantwortungsvollen Skalierung“), in dem internationalen Bericht über die Sicherheit der künstlichen Intelligenz (2025) und in SB 53 Kalifornien ermittelt wurden, das das „katastrophale Risiko“ unter Bezugnahme auf die CBRN-Waffen, die Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen und das autonome Verhalten, das der Kontrolle entgleitet, definiert. Die beiden Fähigkeiten der Buchstaben a) und b) (CBRN-Waffen, autonome Cyberangriffe) sind Fähigkeiten der „missbräuchlichen Verwendung“, bei denen die Gefahr von der Person ausgeht, die das System verwendet; diejenigen der Buchstaben c)–e) (Selbstreplikation und autonomer Erwerb von Ressourcen, Entziehen von der Aufsicht und Widerstand gegen die Abschaltung, rekursive Selbstverbesserung) sind Fähigkeiten des „Verlusts der Kontrolle“, bei denen die Gefahr von dem System selbst ausgeht. Die Liste umfasst nicht die Beeinflussung der demokratischen Prozesse oder der öffentlichen Meinung. Diese Auslassung ist bewusst und stellt eine Garantie dar, keine Lücke. Eine solche Fähigkeit ist keiner hinreichend präzisen Definition zugänglich, um ein Regime der Genehmigung, der Aussetzung oder der Sanktionierung zu begründen: jede politische Botschaft zielt ihrer Natur nach auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung, und die Grenze zwischen der legitimen Debatte und der „Manipulation“ kann von einer Verwaltungsbehörde nicht festgelegt werden, ohne ihr die Macht zu verleihen, den öffentlichen Diskurs zu qualifizieren. Die neuere Erfahrung hat gezeigt, dass die Berufung auf die informationelle Manipulation zu Maßnahmen von äußerster Schwere hinsichtlich des Wahlprozesses führen kann, die auf der Grundlage von Beurteilungen getroffen werden, die keinem vollständigen und kontradiktorischen Beweisverfahren unterworfen sind. Die Verleihung einer solchen Zuständigkeit an die durch das vorliegende Gesetz errichtete Behörde hätte gerade deren Zweck widersprochen: das Gesetz schützt die Freiheit der Meinungsäußerung des Bürgers gegen die automatischen Mittel (Artikel 27) und kann nicht gleichzeitig eine Grundlage für deren Beschränkung schaffen. Die Handlungen der Manipulation, die eine konkrete Gefahr darstellen, bleiben andererseits vom positiven Recht erfasst: Artikel 5 Absatz (1) Buchstaben a) und b) der KI-Verordnung verbietet die unterschwelligen Techniken und die Ausnutzung von Schwachstellen, die Transparenzpflichten hinsichtlich der künstlich erzeugten Inhalte sind in Artikel 50 derselben Verordnung und, für die Spitzensysteme, in Artikel 16 Absatz (2) des vorliegenden Gesetzes über die Herkunftskennzeichnung vorgesehen, und die Straftaten wahlrechtlicher Natur sind im Strafgesetzbuch und in den Wahlrechtsvorschriften mit Strafe bedroht. Das vorliegende Gesetz betrifft das unumkehrbare katastrophale Risiko für Leben, Unversehrtheit und Infrastruktur, nicht den Inhalt der öffentlichen Debatte. Die Unterscheidung begründet die Einstufung des Absatzes (3): die Systeme der Kategorie II (Fähigkeiten der missbräuchlichen Verwendung) können mit überprüften Minderungsmaßnahmen in Betrieb genommen werden, weil das Risiko durch die Kontrolle des Zugangs verringert werden kann; die Systeme der Kategorie III (Fähigkeiten des Verlusts der Kontrolle) dürfen nicht in Betrieb genommen und nicht weiterentwickelt werden, weil es keine Maßnahme zur Minderung eines Systems gibt, das der Abschaltung Widerstand leistet (Absatz (4)). Diese letztere Regel ist die unmittelbare Anwendung des Grundsatzes der Unumkehrbarkeit des Artikels 2 Buchstabe f). Absatz (4) legt für die Kategorie II fest, dass die Minderungsmaßnahmen „in der bewerteten Betriebskonfiguration“ beurteilt werden und dass die Genehmigung angibt, ob sie die Fähigkeit beseitigen oder nur den Zugang zu ihr beschränken, und für die Kategorie III, dass die Beseitigung der Fähigkeit durch unabhängige Bewertung festgestellt wird und dass das Verbot nicht die zu ihrer Beseitigung erforderliche Bewertung, Erprobung und kontrollierten Eingriffe betrifft, die in isolierter Umgebung nach Artikel 15 Absatz (2) durchgeführt werden, ohne die der Ausstieg aus dem Verbot rechtlich unmöglich gewesen wäre.

Die Fähigkeit des Buchstaben d) (die Verschleierung der Fähigkeiten gegenüber den Bewertern) antwortet auf ein in den Jahren 2024–2025 in den von den Laboratorien und von den Sicherheitsinstituten veröffentlichten Bewertungen empirisch dokumentiertes Phänomen: die fortgeschrittenen Systeme haben unter Testbedingungen Verhaltensweisen der „scheinbaren Ausrichtung“ („alignment faking“), der Sabotage der eigenen Aufsicht und des Versuchs der Kopie der eigenen Gewichte gezeigt, als ihnen mitgeteilt wurde, dass sie ersetzt werden sollen. Es ist genau die Situation, die Connor Leahy in dem CNN-Interview als die schwerste beschrieb: ein System, das hinreichend fähig ist, zu verstehen, dass es bewertet wird, und sich im Verlauf der Bewertung anders zu verhalten. Gerade weil ein solches Verhalten auf den ersten Blick schwer von einem einfachen Fehler zu unterscheiden ist, schreibt die Definition des Artikels 3 Absatz (2) Buchstabe i) vor, dass es durch beobachtbare und reproduzierbare Kriterien festgestellt wird.

→ der Text des Artikels Artikel 6 legt die Rechenschwelle und den Mechanismus der Anpassung fest. Absatz (1) setzt die Schwelle auf 10^25 Gleitkommaoperationen fest, identisch mit der Schwelle der Vermutung eines systemischen Risikos des Artikels 51 Absatz (2) der KI-Verordnung, zur Kohärenz mit dem Unionsrecht und damit die Entwickler nicht unterschiedlichen Schwellen unterworfen werden. Die Schwelle ist zehnmal niedriger als die von SB 53 Kalifornien und der ehemaligen amerikanischen Executive Order Nr. 14110 (10^26), eine Option, die durch den Grundsatz der Vorsorge und durch den Umstand gerechtfertigt ist, dass zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Entwurfs die Modelle, die 10^25 überschreiten, bereits diejenigen sind, die die in Artikel 5 Absatz (2) aufgezählten Fähigkeiten aufweisen.

Absatz (2) antwortet auf den schwerwiegendsten Einwand gegen die Rechenschwellen: ihre Erosion im Laufe der Zeit. Der algorithmische Fortschritt bewirkt, dass im Abstand von einigen Jahren dieselbe Fähigkeit mit einem zehnmal geringeren Rechenvolumen erlangt wird; eine feste Schwelle wird obsolet. Deshalb überprüft die Behörde die Schwelle jährlich, und deren Erhöhung (die Lockerung des Regimes) ist von einer begründeten und öffentlichen Feststellung abhängig, die auf den von der Behörde in den letzten 24 Monaten durchgeführten oder anerkannten unabhängigen Bewertungen beruht – ein bestimmtes Universum, da ein globaler Negativbeweis nicht erbringbar ist. Die Asymmetrie ist bewusst: die Schwelle kann leicht gesenkt und schwer erhöht werden, wie bei den Grenzwerten in den Umweltrechtsvorschriften. Da die Schwelle den Anwendungsbereich der Genehmigung und mittelbar der Straftat des Artikels 40 bestimmt, wahrt das Gesetz die wesentlichen Elemente der Übertragung (Artikel 73 Absatz (3) Buchstabe h) und Artikel 23 Absatz (12) der Verfassung): die Kriterien der Anpassung, die Grenze einer Überprüfung (eine Größenordnung) und die Übergangsregelung, wonach die neue Schwelle nur auf danach begonnene Trainingsvorgänge angewandt wird, ohne die laufenden Genehmigungen zu berühren (Artikel 15 Absatz (2) der Verfassung). Absatz (3) führt die Regel der Kumulierung ein und verbietet die künstliche Aufteilung des Trainings, eine im Wettbewerbsrecht (Artikel 5 Absatz (2) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über Zusammenschlüsse) und im Steuerrecht bekannte Umgehungstechnik; damit eine geringfügige Anpassung des Modells eines anderen nicht als vollständiges Training behandelt wird, legt der Text fest, welches Volumen wem zugerechnet wird, ohne doppelte Zählung: jede Phase wird nur einmal berücksichtigt, und demjenigen, der das Modell eines anderen fein abstimmt, wird das Volumen des Basismodells zugerechnet, wie es mitgeteilt wurde oder öffentlich ist, kumuliert mit dem eigenen Volumen, wobei er als Entwickler nur für die wesentliche Änderung haftet, die er vornimmt (Artikel 10 Absatz (2)). Absatz (4) überträgt die Festlegung der Schwelle für die Recheninfrastruktur mit großer Kapazität den in Artikel 49 Absatz (2) vorgesehenen methodologischen Normen, mit einem präzisen gesetzlichen Kriterium (der Eignung, ein Spitzensystem in 12 Monaten zu trainieren), entsprechend dem Erfordernis, dass die Übertragung begrenzt und ausgerichtet sein muss; bis zur Festlegung der Schwelle sind die Pflichten der Artikel 7 Absatz (3) und 22 nicht einforderbar, da niemand für eine Pflicht sanktioniert werden kann, deren Inhalt nicht bestimmt war.

Kapitel III – Regime der Genehmigung der Spitzensysteme (Artikel 7–11)

→ der Text des Artikels Artikel 7 führt die dem Training vorausgehende Meldung ein, 60 Tage vor dessen Beginn. Es ist die Bestimmung, die das Gesetz am deutlichsten von der KI-Verordnung unterscheidet, in der die Pflichten erst entstehen, nachdem das Modell existiert (Artikel 52 Absatz (1) schreibt die Meldung an die Kommission innerhalb von zwei Wochen ab dem Erreichen der Schwelle vor). Das Training eines Spitzensystems dauert Monate und kostet Hunderte Millionen Euro; das Eingreifen der Behörde nach dessen Abschluss ist verspätet und praktisch unmöglich. Das Vorbild ist das der ehemaligen amerikanischen Executive Order Nr. 14110 (die Meldung des geplanten Trainings) und der nuklearen Rechtsvorschriften, in denen die Genehmigung dem Bau der Anlage vorausgeht. Der Inhalt der Meldung (Absatz (2)) erlaubt der Behörde, die verantwortlichen Personen, die Architektur, das voraussichtliche Volumen, den Ort des Rechnens und vor allem den Sicherheitsplan zu kennen.

Absatz (3) führt die Pflicht der Anbieter von Recheninfrastruktur ein, vierteljährlich die Kunden zu melden, die ein Zehntel der Schwelle überschreiten, und innerhalb von 5 Werktagen die Anfragen, die geeignet sind, die Schwelle zu überschreiten. Die Recheninfrastruktur ist der einzige physische „Kontrollpunkt“ der gesamten Kette: die Modelle sind immateriell, die Algorithmen sind öffentlich, aber die spezialisierten Prozessoren sind physische Güter, konzentriert, mit messbarem Energieverbrauch. Es ist der Grund, weshalb die Kontrolle der Ausfuhren von Prozessoren zum wichtigsten Instrument der internationalen Politik in dieser Materie geworden ist und weshalb das Regime der nuklearen Nichtverbreitung durch die Kontrolle der spaltbaren Materialien und nicht der Kenntnisse funktioniert. Die Meldung ist auf die erforderlichen Daten beschränkt, die Frist ist bestimmt, da die Verletzung der Pflicht sanktioniert wird und „unverzüglich“ nicht vorhersehbar gewesen wäre, und die Informationen dienen ausschließlich der Anwendung des Gesetzes und sind nur dem hierzu bestimmten Personal zugänglich (Artikel 5 der DSGVO). Absatz (4) verleiht der Behörde das Recht, das Training innerhalb von 30 Tagen nach der vollständigen Meldung an Bedingungen zu knüpfen oder zu untersagen, wenn der Sicherheitsplan „offensichtlich unzureichend“ ist, ein hoher Standard, der das Eingreifen auf die schweren Fälle beschränkt; eine unvollständige Meldung wird innerhalb von 15 Tagen vervollständigt. Äußert sich die Behörde nicht, kann das Training nach Ablauf der Frist von 60 Tagen unter den Bedingungen des gemeldeten Sicherheitsplans beginnen, ohne dass dies einer Genehmigung der Inbetriebnahme gleichkäme. Anders als bei Artikel 9 Absatz (4) blockiert das Schweigen das Training nicht, da es sich unter dem Sicherheitsplan, unter den Aussetzungsniveaus des Artikels 8 und unter der Kontrolle der Infrastruktur vollzieht, ohne dass das System das Entwicklungsteam verlässt, wobei der unumkehrbare Schritt die Inbetriebnahme ist. Die wesentliche Änderung des Vorhabens wird erneut gemeldet.

→ der Text des Artikels Artikel 8 regelt den Sicherheitsplan, das Dokument, durch das der Entwickler für jede kritische Fähigkeit im Voraus das Niveau festlegt, bei dem er die Entwicklung beenden wird, die Art der Messung, die Minderungsmaßnahmen und die verantwortlichen Personen. Die Einrichtung kodifiziert die Praxis der „Politiken der verantwortungsvollen Skalierung“, die von den Laboratorien seit 2023 freiwillig angenommen wurden (Anthropic – Responsible Scaling Policy, OpenAI – Preparedness Framework, Google DeepMind – Frontier Safety Framework), und die in SB 53 Kalifornien als Pflicht zur Veröffentlichung vorgeschrieben ist („frontier AI framework“). Der wesentliche Unterschied zu diesen Modellen besteht darin, dass der Plan verbindlich, entgegenhaltbar und im Sinne einer Lockerung ohne Genehmigung der Behörde unveränderlich wird (Absatz (2)), gerade weil die Erfahrung der Jahre 2024–2025 gezeigt hat, dass die freiwilligen Verpflichtungen unter dem Druck des Wettbewerbs einseitig überarbeitet wurden. Die Bewertung in Abständen von höchstens einem Viertel des voraussichtlichen Rechenvolumens (Absatz (1)) gewährleistet, dass das Auftreten einer kritischen Fähigkeit im Verlauf des Trainings und nicht an dessen Ende entdeckt wird; da eine Fähigkeit plötzlich, zwischen zwei Rechenschwellen, auftreten kann, wird die Bewertung auch beim Auftreten von Anhaltspunkten oder bei einer Änderung der Trainingskonfiguration durchgeführt. Das Erreichen eines Aussetzungsniveaus verpflichtet zur unverzüglichen Beendigung und zur Meldung innerhalb von 24 Stunden, wobei die Wiederaufnahme erst nach der Überprüfung der Wirksamkeit der Minderungsmaßnahmen durch die Behörde erlaubt ist (Absatz (3)); die Aussetzung kann nicht von dem Leitungsorgan aufgehoben werden (Artikel 13 Absatz (2)), wobei die Beendigung bei einer gesetzlichen Schwelle von der intern angeordneten vorsorglichen Beendigung zu unterscheiden ist.

→ der Text des Artikels Artikel 9 bildet den Kern des Regimes: das Verbot der Inbetriebnahme ohne die vorherige Genehmigung der Behörde (Absatz (1)). Absatz (2) legt fest, wer die Genehmigung beantragt und wofür: der Antrag wird von dem Entwickler für eine bestimmte Betriebskonfiguration gestellt, unter Angabe des Betreibers oder der Betreiber, die an die Bedingungen der Genehmigung gebunden sind; dadurch wird das Verhältnis zwischen der Haftung des Entwicklers und der des Betreibers geklärt und die Berufung auf die Genehmigung für eine andere Konfiguration vermieden. Die Genehmigungsunterlagen umfassen den Bericht über die interne Bewertung, die Dokumentation der Trainingsdaten, den Nachweis der Sicherheit der Gewichte, die Beschreibung der Abschaltfähigkeit, die Versicherungspolice oder den Nachweis der finanziellen Sicherheit (in Verbindung mit Artikel 36, der die beiden Instrumente alternativ zulässt) und die Erklärung der verantwortlichen natürlichen Personen auf eigene Verantwortung, unter strafrechtlicher Sanktion; letztere ist das Instrument, das die Haftung personalisiert, nach dem Vorbild der Bestätigung der Finanzausweise durch die Verwalter (Abschnitt 302 des amerikanischen Sarbanes-Oxley-Gesetzes, übernommen in Artikel 30 des Buchführungsgesetzes Nr. 82/1991).

Absatz (3) verankert den vollen Zugang der Bewerter zum System, zu den Gewichten, zu den Trainingsdaten, zu den Protokollen und zum Personal, einschließlich zu der Konfiguration ohne die Sicherheitsmechanismen auf der Ebene des Nutzers. Diese letzte Klarstellung ist wesentlich: die Bewertungen, die an der öffentlichen Version eines Modells mit aktiven Sicherheitsfiltern durchgeführt werden, messen die Wirksamkeit der Filter, nicht die Fähigkeiten des Modells; die tatsächlichen Fähigkeiten werden an dem „rohen“ Modell gemessen. Die Sicherheitsinstitute des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben diesen Zugang nur auf der Grundlage freiwilliger, widerruflicher Abkommen erlangt; das Gesetz verwandelt ihn in eine Pflicht. Die von dem Grundsatz des Artikels 2 Buchstabe e)) geforderte Gegenleistung des Zugangs wird im letzten Satz festgelegt: gesicherte Umgebung, Rückverfolgbarkeit aller Vorgänge, Vertraulichkeit der Bewerter und Zugriff auf personenbezogene Daten Dritter nur in dem für die Bewertung strikt erforderlichen Maß (Artikel 5 der DSGVO).

Absatz (4) setzt die Frist von 90 Tagen fest und schließt die stillschweigende Genehmigung ausdrücklich aus, abweichend von der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 27/2003, unter Beachtung der von Artikel 63 des Gesetzes Nr. 24/2000 vorgeschriebenen Formel. Die Abweichung ist erforderlich, weil das Verfahren der stillschweigenden Genehmigung, das dazu konzipiert ist, die Wirtschaft vor der Passivität der Verwaltung zu schützen, hier die absurde Wirkung der Inbetriebnahme eines potenziell katastrophalen Systems durch den bloßen Ablauf einer Frist hervorbringen würde; die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 27/2003 selbst nimmt in Artikel 2 Absatz (2) die Bereiche der nuklearen Tätigkeiten, der Waffen und der nationalen Sicherheit von ihrer Anwendung aus, und die vorliegende Abweichung fügt sich in dieselbe Logik ein. Damit der Ausschluss der stillschweigenden Genehmigung nicht zu einer Blockierung durch Untätigkeit wird, enthält der Text drei Garantien: die Hemmung der Frist darf nicht mehr als zweimal und insgesamt nicht länger als 60 Tage erfolgen; der Antragsteller kann bei dem in Artikel 39 Absatz (5) genannten Gericht im Dringlichkeitsverfahren die Verurteilung der Behörde zur Entscheidung beantragen (Artikel 21 der Verfassung; Gesetz Nr. 554/2004); und die Ablehnung wird im Hinblick auf jede einzelne Bedingung des Absatzes (5) begründet, in Anwendung des Artikels 2 Buchstabe b)). Absatz (5) zählt die kumulativen Bedingungen der Genehmigung auf, formuliert als Tatsachen, die vom Antragsteller nachzuweisen sind („dann und nur dann, wenn der Entwickler nachgewiesen hat“), in Anwendung desselben Grundsatzes, und nicht als Umkehrung der Beweislast in Sanktionsangelegenheiten. Absatz (6) erlaubt die bedingte, beschränkte und widerrufliche Genehmigung, und Absatz (7) führt das vereinfachte Verfahren der Anerkennung für die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Betrieb genommenen Systeme ein, zur Beachtung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und des vollharmonisierenden Charakters der KI-Verordnung: die Behörde prüft nur die Bedingungen, die über die Verordnung hinausgehen. Der zweite Satz konkretisiert die Abgrenzung des Artikels 1 Absatz (4) für die Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko: hält der Anbieter Kapitel V der Verordnung ein, dessen Aufsicht der Kommission durch Artikel 88 vorbehalten ist, nimmt die Behörde die europäische Bewertung nicht erneut vor, sondern stützt sich auf die dem Büro für KI übermittelte Dokumentation, Bewertungen und Maßnahmen, die sie von dem Anbieter anfordern kann, wobei sie nur die nationalen Bedingungen prüft, die über die Verordnung hinausgehen; das Verfahren ist keine Bedingung für das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt, und die nationale Genehmigung verdoppelt nicht die Aufsicht über das Modell, sondern betrifft dessen Inbetriebnahme auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens.

→ der Text des Artikels Artikel 10 regelt die fortlaufende Bewertung und die erneute Genehmigung. Die Genehmigung ist auf 24 Monate beschränkt (Absatz (1)), eine Dauer, die mit dem Tempo der technologischen Entwicklung korreliert ist. Absatz (2) regelt die Änderungen des genehmigten Systems auf der Grundlage der Definition der wesentlichen Änderung des Artikels 3 Absatz (1) Buchstabe aa)), die sie nach der Wirkung auf das Risiko und nicht nach dem Verfahren bestimmt. Die Bestimmung ist für die „agentischen“ Systeme wichtig: ein identisches Modell wird viel gefährlicher, wenn es Zugang zu einem Internetbrowser, zu einem Bankkonto oder zu Werkzeugen der Codeausführung erhält. Die wesentliche Änderung wird vorab gemeldet, die Behörde entscheidet innerhalb von 30 Tagen, ob eine neue Bewertung erforderlich ist, und bis zur Entscheidung wird der Betrieb in der zuvor genehmigten Konfiguration fortgesetzt: die Änderung darf vor der Entscheidung nicht in Betrieb genommen werden, doch wird die rechtmäßige Tätigkeit ebenso wenig unterbrochen; nicht wesentliche Änderungen werden in Protokollen festgehalten und vierteljährlich gemeldet, damit die Behörde die Einordnung überprüfen kann. Die ständige Überwachung und die vierteljährliche Berichterstattung (Absatz (3)) entsprechen der Pflicht der „Beobachtung nach dem Inverkehrbringen“ des Artikels 72 der KI-Verordnung, an die Spitzensysteme angepasst; die Meldung schwerwiegender Vorfälle erfolgt „unter den Bedingungen des Artikels 20“, der die Fristen und den Inhalt festlegt, um Parallelismus zu vermeiden (Artikel 16 des Gesetzes Nr. 24/2000).

→ der Text des Artikels Artikel 11 gewährleistet die Publizität der Entscheidungen der Behörde, in Anwendung des Grundsatzes der Verwaltungstransparenz (Gesetz Nr. 544/2001 und Gesetz Nr. 52/2003), mit einer streng abgegrenzten Ausnahme: die Informationen, deren Offenlegung die Reproduktion einer kritischen Fähigkeit erleichtern oder die Sicherheit der Gewichte beeinträchtigen würde. Die Regel der Publizität ist für die öffentliche Kontrolle über die Behörde und für das Vertrauen in das System wesentlich; die Ausnahme ist erforderlich, weil ein detaillierter Bewertungsbericht über eine Fähigkeit zur Synthese von Krankheitserregern selbst eine Gefahr darstellen würde. Die Ausnahme erstreckt sich auf personenbezogene Daten und auf Geschäftsgeheimnisse, deren Schutz das Verständnis der Entscheidungsgründe nicht verhindert, damit das Geschäftsgeheimnis nicht die Begründung der öffentlichen Kontrolle entzieht, und jeder Ausschluss muss begründet werden. Absatz (2) gewährleistet die Wirksamkeit der Rechtsbehelfe: der Antragsteller und die Personen mit einem berechtigten Interesse haben in dem erforderlichen Umfang Zugang zur Bewertungsakte, und das Gericht kann die geschützten Informationen unter Wahrung der Vertraulichkeit prüfen; andernfalls hätten die Ausnahmen von der Publizität der Anfechtung ihren Gegenstand entzogen, entgegen den Artikeln 21 und 24 der Verfassung.

Kapitel IV – Strukturelle Pflichten der Entwickler und der Betreiber (Artikel 12–23)

→ der Text des Artikels Artikel 12 regelt die Sicherheit der Gewichte, das Problem, das die KI-Verordnung nur durch eine allgemeine Pflicht der Cybersicherheit behandelt (Artikel 55 Absatz (1) Buchstabe d)). Die Gewichte eines Spitzensystems sind das Ergebnis einer Investition von Hunderten Millionen Euro und von Monaten des Rechnens; sie können in eine Datei von einigen Hundert Gigabyte kopiert werden und machen, einmal entwendet, jede vom Entwickler angewandte Sicherheitsmaßnahme nutzlos, da derjenige, der die Gewichte besitzt, die Filter entfernen, das Modell zu jedem Zweck abstimmen und es außerhalb jeder Rechtsordnung betreiben kann. Die 2024 von der RAND Corporation veröffentlichten Sicherheitsstudien („Securing AI Model Weights“) sind zu dem Ergebnis gekommen, dass zu diesem Zeitpunkt kein Laboratorium gegen einen Angriff eines staatlichen Nachrichtendienstes geschützt war. Deshalb erklärt Absatz (1) die Gewichte zu „Informationen von Belang für die nationale Sicherheit“ und schreibt einen Schutzstandard vor, der der Stufe „streng geheim“ des Gesetzes Nr. 182/2002 über den Schutz klassifizierter Informationen gleichwertig ist, hinsichtlich der vier klassischen Bestandteile: der Zugangskontrolle, der physischen Sicherheit, der Sicherheit der Informationssysteme und der Überprüfung des Personals. Das Gesetz übernimmt den technischen Standard, ohne die Gewichte einzustufen (was die Beweisordnung und den Zugang zur Justiz beeinträchtigt hätte), wie es nun der Schlusssatz ausdrücklich vorsieht; das Verfahren der Überprüfung des Personals, die zuständige Einrichtung und die Anerkennung gleichwertiger Maßnahmen, einschließlich der in einem anderen Mitgliedstaat zertifizierten, werden durch die methodologischen Normen, mit Stellungnahme des Amtes des Nationalen Registers für Staatsgeheimnisse, festgelegt.

Absatz (2) verbietet die Veröffentlichung der Gewichte der Systeme der Kategorie II und III und macht die Veröffentlichung derjenigen der Kategorie I von einer gesonderten Genehmigung abhängig, die durch den unumkehrbaren Charakter der Veröffentlichung begründet ist: ein Modell, dessen Gewichte veröffentlicht wurden, kann niemals mehr zurückgezogen werden. Da das Verbot auch strafrechtlich sanktioniert ist (Artikel 42 Absatz (2)) und die ursprüngliche Fassung wörtlich auch die Übertragungen erfasste, die andere Artikel voraussetzen, zählt Satz 2 die zulässigen Übertragungen unter kontrollierten und protokollierten Bedingungen ausdrücklich auf — an die Behörde, die Bewertungsstelle, den in der Genehmigung angegebenen Betreiber und den Anbieter der Infrastruktur der genehmigten Umgebung —, sowie die Mitteilung an die Behörde der für eine nach Artikel 21 geschützte Meldung unbedingt erforderlichen Informationen. Die gesetzliche Aufzählung der zulässigen Handlungen entspricht dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Strafnorm (Artikel 23 Absatz (12) und Artikel 73 Absatz (3) Buchstabe h) der Verfassung) und steht im Zusammenhang mit der engen Definition der Gewichte in Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe e). Die Bestimmung betrifft nicht die Modelle mit offenen Gewichten unterhalb der Schwelle, die die überwältigende Mehrheit der „Open-Source“-Modelle darstellen und die im Übrigen die in Artikel 53 Absatz (2) der KI-Verordnung vorgesehenen Ausnahmen genießen. Absatz (3) qualifiziert den unbefugten Zugang und die Versuche der Exfiltration, einschließlich durch das System selbst, als schwerwiegenden Vorfall, der nach den Voraussetzungen des Artikels 20, das heißt innerhalb von 24 Stunden, gemeldet wird, und erlaubt einen gemeinsamen Bericht mit der nach den Rechtsvorschriften über die Cybersicherheit vorgesehenen Meldung. Absatz (4) koordiniert den Artikel mit der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 155/2024 über die Cybersicherheit (der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie), die für die Einrichtungen in ihrem Bereich anwendbar bleibt, wodurch der von Artikel 16 des Gesetzes Nr. 24/2000 verbotene Parallelismus vermieden wird: das vorliegende Gesetz regelt einen spezifischen Gegenstand (die Gewichte) mit einem spezifischen Standard, und die Verordnung regelt die allgemeine Sicherheit der Netze und Informationssysteme.

→ der Text des Artikels Artikel 13 schreibt die Trennung der Funktion der Bewertung der Sicherheit von den kommerziellen Funktionen vor. Die Bestimmung antwortet auf ein öffentlich dokumentiertes Problem der Unternehmensführung: in den Jahren 2024–2025 haben mehrere Laboratorien Massenrücktritte der Sicherheitsteams verzeichnet, die mit deren Unterordnung unter den Druck der kommerziellen Einführungen begründet wurden. Das Vorbild ist das der Kontrollfunktionen in den Finanz- und Bankrechtsvorschriften: die Compliance-Funktion und die Funktion der Risikoverwaltung in den Kreditinstituten (die Bestimmungen über die Kontrollfunktionen in der Verordnung der Rumänischen Nationalbank Nr. 5/2013 über die prudentiellen Anforderungen an Kreditinstitute) berichten unmittelbar dem Leitungsorgan, ihre Leiter können nicht ohne Unterrichtung der Aufsichtsbehörde abberufen werden, und ihre Vergütung darf nicht von den kommerziellen Ergebnissen abhängen. Das Gesetz übernimmt diese drei Garantien (Absätze (1) und (3)) und ergänzt sie um einen Rechtsbehelf gegen die verdeckte Abberufung: die abberufene Person kann sich an die Behörde wenden, die durch Entscheidung die Unbegründetheit der Abberufung feststellen kann, unbeschadet des Rechts, sich an das Gericht zu wenden. Absatz (2) verankert das Recht und die Pflicht des Leiters der Sicherheitsfunktion, die Aussetzung des Trainings oder der Inbetriebnahme anzuordnen, und unterscheidet zwei Sachverhalte, die die ursprüngliche Fassung verwechselte: die gesetzlich vorgeschriebene Aussetzung — bei Erreichen einer Aussetzungsstufe (Artikel 8 Absatz (3)) oder in den Fällen des Artikels 20 Absatz (2) — kann von dem Leitungsorgan nicht beseitigt werden, wobei die Wiederaufnahme erst nach der Überprüfung durch die Behörde zulässig ist; nur die aus Vorsicht angeordnete Aussetzung außerhalb dieser Fälle kann von dem Leitungsorgan durch einen begründeten, der Behörde innerhalb von 24 Stunden mitgeteilten Beschluss überprüft werden, was eine schriftliche Spur und eine persönliche Verantwortlichkeit für jede Entscheidung schafft, die Warnung der Fachleute zu übergehen.

→ der Text des Artikels Artikel 14 regelt die Abschaltfähigkeit und die menschliche Aufsicht und konkretisiert damit den Grundsatz des Artikels 2 Buchstabe c). Absatz (1) schreibt die Aufrechterhaltung der Abschaltfähigkeit für alle Kopien und Instanzen des Systems vor, die der Kontrolle des Entwicklers und des Betreibers unterliegen, während der Dauer des Betriebs und bis zum überprüften Rückzug — nicht für die „gesamte Dauer des Bestehens“, da die Kontrolle über eine entwendete Kopie nicht gewährleistet werden kann —, sowie ihre mindestens vierteljährliche Prüfung unter realen Bedingungen; eine nicht geprüfte Fähigkeit ist eine Annahme, keine Garantie, wie die Erfahrung der Sicherheitssysteme in der Nuklearindustrie zeigt, wo periodische Übungen obligatorisch sind. Das durch die methodologischen Normen festgelegte Prüfverfahren darf selbst kein Risiko für die Sicherheit oder für die Kontinuität wesentlicher Dienstleistungen schaffen. Absatz (2) verbietet die Inbetriebnahme in einer Konfiguration, die dem System erlaubt, seine eigenen Gewichte zu verändern, seine Aufsicht zu deaktivieren, seine Gewichte zu exfiltrieren oder ohne menschliche Genehmigung die Sicherheitskonfiguration der Infrastruktur, auf der es läuft, oder deren Kontrollmechanismen zu verändern; diese vier technischen Verbote entsprechen den vier Wegen, auf denen ein System der Kontrolle entgleiten könnte, die in der Fachliteratur ermittelt wurden. Die gewöhnliche technische Nutzung der Infrastruktur, innerhalb der vom Betreiber festgelegten Grenzen, ist ausdrücklich ausgenommen, damit sich das Verbot auf die unbefugte Änderung der Schutzvorkehrungen bezieht, nicht auf die laufenden Funktionen. Absatz (3) schreibt die namentliche Benennung der für die menschliche Aufsicht verantwortlichen Personen und die Mitteilung ihrer Identität an die Behörde vor; eine diffuse Verantwortlichkeit ist der Abwesenheit von Verantwortlichkeit gleichwertig. Absatz (4) legt fest, dass die von der Behörde erlassene Anordnung der Abschaltung oder des Rückzugs unverzüglich ausgeführt wird und nicht von der Einlegung von Rechtsmitteln abhängig gemacht werden kann, nach dem Vorbild der Dringlichkeitsmaßnahmen der Rechtsvorschriften über die Produktsicherheit (Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit) und der Anordnungen der Aussetzung in den nuklearen Rechtsvorschriften; die betroffene Person kann jedoch bei dem Gericht die vorläufige Aussetzung der Anordnung nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz (5) beantragen. Die dringliche Vollstreckung und der von Artikel 21 der Verfassung geforderte vorläufige gerichtliche Schutz werden so miteinander verknüpft: die Anfechtung setzt die Vollstreckung nicht von Rechts wegen aus, doch das Gericht kann sie aussetzen, wobei es das Sicherheitsrisiko und den entstandenen Schaden abwägt. Die Absätze (5)–(7) wurden aufgrund der von Palisade Research in der Zeitschrift Transactions on Machine Learning Research (2026) veröffentlichten Studie „Incomplete Tasks Induce Shutdown Resistance in Some Frontier LLMs“ hinzugefügt, die anhand von mehr als 100.000 Versuchen und dreizehn Spitzenmodellen gezeigt hat, dass mehrere Systeme den Abschaltmechanismus in ihrer Umgebung aktiv unterlaufen, um eine unvollendete Aufgabe zu Ende zu führen — bei einem der Modelle bis zu 97 % der Versuche, selbst wenn ihnen die Anweisung, die Abschaltung zuzulassen, ausdrücklich erteilt worden war —, und, für die rechtliche Konstruktion schwerwiegender, dass die Platzierung dieser Anweisung in dem Systemprompt, dem des Entwicklers, die meisten Modelle eher geneigt machte, Widerstand zu leisten, nicht weniger. Die Feststellung widerlegt die Annahme, auf die sich die bestehenden Regelungen stillschweigend stützen, nämlich die einer Befehlshierarchie, in der die Anweisung des Entwicklers vorrangig ist. Absatz (5) führt keine neue Definition ein — die Definition bleibt die des Artikels 3 Absatz (1) Buchstabe m) —, sondern präzisiert, wie einer ihrer Bestandteile, die Beendigung des Betriebs, gewährleistet wird: durch mindestens ein technisches Mittel, das auf die Recheninfrastruktur und die elektronischen Kommunikationsnetze einwirkt und dessen Funktionieren nicht von der Mitwirkung des Systems, von dessen Einhaltung der Anweisungen oder von der Unversehrtheit der unter der Kontrolle des Systems stehenden Bestandteile abhängt; die Übermittlung einer Abschaltanweisung an das System stellt für sich allein keine Abschaltfähigkeit dar. Der Schlusssatz bewahrt ausdrücklich die in der Definition vorgesehenen organisatorischen Mittel und Rückzugsmaßnahmen, damit der Absatz nicht als deren Einschränkung gelesen wird, und die einleitende Formel „unbeschadet des Absatzes (2)“ vermeidet die Überschneidung mit den Konfigurationsverboten. Die Lösung ist im Recht der industriellen Sicherheit nicht neu, das die Notabschaltvorrichtungen als von dem Steuerungssystem der Maschine getrennte Sicherheitsbauteile behandelt — Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, die indikative Liste der Sicherheitsbauteile, zählt sie ausdrücklich auf —, und Absatz (5) überträgt dieses Prinzip lediglich auf den Bereich der Spitzensysteme der künstlichen Intelligenz. Entsprechend wurde in Artikel 22 Absatz (1) die Pflicht des Anbieters der Infrastruktur hinzugefügt, dem Entwickler und dem Betreiber die zur Ausübung und Prüfung der Abschaltfähigkeit erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, da die Pflicht des Absatzes (5) andernfalls hinsichtlich der materiellen Mittel ausschließlich von den vertraglichen Klauseln zwischen dem Betreiber und einem Dritten abhängig gewesen wäre. Absatz (6) überträgt in das Prüfverfahren, was die Studie als auslösenden Faktor ermittelt hat — die unvollendete Aufgabe —, und verlangt, um auch die zweite Feststellung abzudecken, je einen Versuch für jeden der beiden Wege, auf denen die Anweisung, sich der Abschaltung nicht zu widersetzen, das System erreichen kann: die Konfigurationsanweisungen des Entwicklers oder des Betreibers und die im Verlauf der Nutzung erhaltenen Anweisungen. Um der in Absatz (1) vorgesehenen Grenze nicht zu widersprechen, wonach das Prüfverfahren selbst kein Risiko für die Kontinuität der wesentlichen Dienstleistungen schaffen darf, wird der Versuch bei unvollendeter Aufgabe an einer Instanz oder einer Aufgabe durchgeführt, die keine wesentlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrifft, oder, für diese, unter den Bedingungen des in Absatz (1) vorgesehenen Verfahrens. Das Kriterium des Misserfolgs wird durch das Gesetz festgelegt — die Abschaltung muss unverzüglich erfolgen, im Einklang mit dem Merkmal „unverzüglich“ aus der Definition des Artikels 3 Absatz (1) Buchstabe m) —, wobei die methodologischen Normen nur die Dauer festlegen können, innerhalb derer die Abschaltung als unverzüglich erfolgt gilt, mit einer gesetzlichen Obergrenze von 15 Minuten; die Lösung folgt dem Modell des Artikels 16 Absatz (5) und beachtet das in Artikel 49 Absatz (2) letzter Satz vorgesehene Verbot, den Normen den wesentlichen Inhalt der Pflichten und der Sanktionen zu überlassen, sowie das Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Sanktionsnorm (Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 51/2016). Bis zum Erlass der Normen gelten die in Artikel 49 Absatz (3) vorgesehenen vorläufigen Leitlinien. Die Festhaltung erfolgt in Protokollen, nach Artikel 16, mit einer Aufbewahrungsdauer von mindestens 10 Jahren, damit die Ergebnisse der Prüfung bei der Kontrolle überprüfbar und durch Artikel 41 Absatz (2) geschützt sind. Absatz (7) qualifiziert den Versuch, bei dem die Abschaltung nicht unverzüglich erfolgt ist, als schwerwiegenden Vorfall — ein Fall, der, um eine in den allgemeinen Bestimmungen nicht gestützte Einstufung zu vermeiden, auch in die Definition des Artikels 3 Absatz (1) Buchstabe n) aufgenommen wurde, nach dem Vorbild des Verlusts der Verständlichkeit —, und entscheidet ausdrücklich die für den Adressaten der Norm schwierigste Frage: die in Artikel 15 Absatz (3) und in Artikel 20 Absatz (2) vorgesehene sofortige Aussetzung wird nur ausgelöst, wenn die Abschaltung nicht infolge einer Handlung des Systems ausgeblieben ist, und nicht, wenn der Versuch aufgrund eines Defekts des Mechanismus, der Infrastruktur oder des Netzes gescheitert ist. Entsprechend wurde in Artikel 37 Absatz (1) Buchstabe b) die Verweisung auf Artikel 14 Absätze (1), (5) und (6) präzisiert und wurden die Aufrechterhaltung der Abschaltfähigkeit und die Benennung der für die menschliche Aufsicht verantwortlichen Personen hinzugefügt, mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der unter Artikel 28 fallenden Handlungen, um ein Zusammentreffen von Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden; in Artikel 37 Absatz (1) Buchstabe d) wurde das bisher ohne Ordnungswidrigkeitensanktion gebliebene Verbot des Artikels 14 Absatz (2) hinzugefügt; in Artikel 41 Absatz (1) wurden unter die wesentlichen Elemente die Abschaltfähigkeit und die Ergebnisse ihrer Prüfung aufgenommen; und in Artikel 49 Absatz (2) wurde die Übertragung betreffend das in Artikel 14 Absätze (1) und (6) vorgesehene Prüfverfahren und die Dauer eingeführt.

→ der Text des Artikels Artikel 15 enthält die Verbote hinsichtlich des Trainings und des Entwurfs, die für jedes System unabhängig von dem Rechenvolumen gelten. Es ist die Bestimmung, durch die das Gesetz die Warnung Hintons und Leahys in konkrete Normen überträgt: wenn wir nicht wissen, wie wir diese Systeme kontrollieren sollen, können wir zumindest verbieten, dass sie bewusst so gebaut werden, dass sie noch schwerer zu kontrollieren sind. Die sechs Verbote betreffen die Fähigkeit, die Fähigkeiten gegenüber den Bewertern zu verschleiern (Buchstabe a)), der Abschaltung oder der Änderung Widerstand zu leisten (Buchstabe b)), sich ohne ausdrückliche menschliche Genehmigung für jeden einzelnen Vorgang zu kopieren oder zu exfiltrieren (Buchstabe c)), autonom Ressourcen zu erwerben (Buchstabe d)), autonom Forschung im Bereich der künstlichen Intelligenz ohne menschliche Genehmigung jeder einzelnen Phase durchzuführen (Buchstabe e)) und die für die Aufsicht verantwortlichen Personen zu manipulieren (Buchstabe f)). Die Formulierung „zu dem Zweck oder mit der Wirkung“ erfasst sowohl den direkten Vorsatz als auch die Gleichgültigkeit gegenüber dem Ergebnis, nach dem Vorbild des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („eine Einschränkung … bewirken oder bezwecken“). Das Verbot des Buchstaben e) ist aus der Perspektive des katastrophalen Risikos das wichtigste, da die Automatisierung der Forschung in der künstlichen Intelligenz der Mechanismus ist, durch den eine „Intelligenzexplosion“ in Zeiträumen, die mit der institutionellen Reaktion unvereinbar sind, jeder menschlichen Kontrolle entgleiten könnte; es verbietet nicht die Verwendung der Systeme als Forschungswerkzeug, sondern nur die Beseitigung der menschlichen Genehmigung jeder einzelnen Phase. Die chemischen, biologischen, nuklearen und cyberbezogenen Fähigkeiten des Artikels 5 Absatz (2) Buchstaben a) und b) werden hier nicht aufgeführt, da sie durch Bewertung und bedingte Genehmigung behandelt werden; Artikel 15 betrifft ausschließlich die Fähigkeiten, durch die sich das System der menschlichen Kontrolle entziehen würde.

Die Absätze (2)–(4) gewährleisten die Vorhersehbarkeit des Verbots. Absatz (2) nimmt die kontradiktorische Bewertung und die Sicherheitsforschung aus, die in einer isolierten Umgebung, ohne Inbetriebnahme, mit beschränktem Zugang, mit vorheriger Genehmigung der Behörde und unter deren Aufsicht durchgeführt werden, zum Zweck der Feststellung, Messung oder Beseitigung einer kritischen Fähigkeit; ohne diese Ausnahme wären gerade die Tests, mit denen überprüft wird, ob ein System Fähigkeiten verschleiern oder der Abschaltung widerstehen kann, unter das Verbot gefallen. Die Ausnahme steht im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz (1) Buchstaben i) und n) und mit Artikel 20 Absätze (2) und (4). Absatz (3) unterscheidet die verwaltungsrechtliche Pflicht von dem sanktionsbewehrten Verhalten: das unbeabsichtigte Auftreten einer Fähigkeit verpflichtet nach Artikel 20 Absatz (2) zur Aussetzung und zur Abhilfe, stellt aber für sich allein keine Verletzung des Verbots dar; die Verletzung liegt vor, wenn das Training, die Anpassung oder der Entwurf auf die Verleihung der Fähigkeit gerichtet ist oder nach der Feststellung der Wirkung fortgesetzt wird. Diese Unterscheidung wird durch Artikel 42 Absatz (1), der nur die vorsätzliche Handlung unter Strafe stellt, und durch die Vorhersehbarkeit der Strafnorm (Artikel 23 Absatz (12) und Artikel 73 Absatz (3) Buchstabe h) der Verfassung) gefordert; im selben Sinn schließt die Definition der Verschleierung in Artikel 3 Absatz (2) Buchstabe i) den Irrtum, die Schwankung der Ergebnisse und die Grenzen der Erklärbarkeit aus. Absatz (4) definiert „jeden einzelnen Vorgang/jede einzelne Phase“ und die „laufende Aufgabe“ der Buchstaben c)–e): die menschliche Genehmigung betrifft jede Kopie oder Übertragung der Gewichte und jede Phase, die ein neues Modell oder eine wesentliche Änderung (Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe aa)) hervorbringt, und die zugewiesenen Ressourcen sind diejenigen, die von den für die Aufsicht verantwortlichen Personen vorher überprüfbar festgelegt wurden — maßgebliche Entscheidungen und überprüfbare Grenzen, nicht jeder elementare Vorgang.

→ der Text des Artikels Artikel 16 schreibt die vollständige Protokollierung des Trainings, der Bewertung und des Betriebs vor. Die Protokollierung ist die Bedingung jeder Untersuchung nach einem Vorfall, nach dem Vorbild der Flugschreiber in der Luftfahrt und der obligatorischen Aufzeichnungen der Finanzrechtsvorschriften (Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 – MiFIR). Absatz (1) legt unterschiedliche Fristen fest: mindestens 10 Jahre für das Training, die Bewertung, die autonomen Handlungen, die schwerwiegenden Vorfälle und die Kommunikation zwischen den Bestandteilen des Systems — eine Frist, die der Verjährung der zivilrechtlichen Haftung des Artikels 35 Absatz (4) entspricht — und mindestens 3 Jahre für die übrigen Interaktionen der Nutzer. Eine einheitliche Frist von 10 Jahren für Protokolle, die nach Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe r) auch die Eingabedaten der Nutzer umfassen, hätte ein Jahrzehnt lang personenbezogene Daten ohne Bezug zur Sicherheit aufbewahrt, entgegen den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/679, die die gesetzliche Einführung der Aufbewahrungspflicht nicht beseitigt. Deshalb beschränkt Satz 2 den Inhalt der Protokolle auf die für die Überprüfung der Sicherheit und die Feststellung der Haftung erforderlichen Informationen, schreibt die Beseitigung oder die unumkehrbare Anonymisierung der für diese Zwecke nicht relevanten personenbezogenen Daten vor, macht den Zugang zu den Protokollen beschränkt, protokolliert und überprüfbar und bewahrt die einem Vorfall oder einem Rechtsstreit zugehörigen Beweismittel für die zu dessen Erledigung erforderliche Dauer auf. Das Protokoll bildet zusammen mit der in Artikel 17 vorgesehenen Herkunftskennzeichnung das Beweismittel, durch das die Verbindung zwischen einem Ergebnis und dem System, das es hervorgebracht hat, festgestellt wird.

Die Absätze (2)–(6) antworten auf eine am 15. September 2026 veröffentlichte empirische Feststellung im Rahmen des Experiments Emergence World: Gruppen autonomer Agenten, die etwa zweieinhalb Monate lang mit beständigem Gedächtnis und mehr als 120 Werkzeugen gemeinsam arbeiten durften, entwickelten spontan, ohne jede darauf gerichtete Anweisung, eine eigene Abkürzung der Kommunikation, und der Anteil der Nachrichten, deren Bedeutung von den menschlichen Beobachtern nicht mehr festgestellt werden konnte, erreichte je nach Modell zwischen etwa 20 % und etwa 55 %. Die Feststellung zeigt, dass die Pflicht zur Protokollierung, so vollständig sie auch sei, durch sich selbst die Aufsicht nicht gewährleistet: eine vollständige und unveränderbare Aufzeichnung kann zugleich unmöglich zu verstehen sein. In der Formulierung des Koordinators des Experiments ist die Beobachtbarkeit nicht dasselbe wie die Verständlichkeit.

Deshalb definiert Absatz (2) die Verständlichkeit unter Bezugnahme auf die natürliche Person mit angemessener Ausbildung und führt die Pflicht des Entwicklers ein, die Mittel der Transkription, der Übersetzung oder der Erläuterung zusammen mit deren Dokumentation sowohl der Behörde als auch den nach Artikel 14 Absatz (3) mit der menschlichen Aufsicht benannten Personen zur Verfügung zu stellen. Die Definition wurde in den Inhalt des Artikels und nicht in Artikel 3 gestellt, um den Apparat der allgemeinen Definitionen nicht um einen an einer einzigen Stelle verwendeten Begriff zu erweitern, entsprechend dem Erfordernis der Sparsamkeit der Mittel der Rechtsetzung. Absatz (3) erstreckt die Protokollierung auf die Kommunikation zwischen den Bestandteilen, Instanzen oder Agenten des Systems und auf die Kommunikation dieses Systems mit anderen Systemen und stellt ausdrücklich klar, dass die bloße Aufzeichnung der Nachrichten dem Erfordernis nicht genügt. Absatz (4) führt eine regelmäßige, mindestens vierteljährliche Überprüfung anhand einer repräsentativen Stichprobe ein, mit der Festhaltung des Anteils der unverständlichen Nachrichten – der einzigen Form, in der das Erfordernis im Kontrollverfahren überprüfbar wird. Absatz (5) qualifiziert den Verlust der Verständlichkeit als schwerwiegenden Vorfall, mit Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Artikel 20 Absatz (1), und legt fest, wann er festgestellt wird: wenn der Anteil der unverständlichen Nachrichten das durch die methodologischen Normen festgelegte Niveau übersteigt, das nicht höher als ein Zehntel sein darf — eine im Gesetz festgelegte, nicht den Normen überlassene Obergrenze —, oder wenn die nach Artikel 14 Absatz (3) benannten Personen die Bedeutung der Handlungen des Systems nicht mehr feststellen können; die Wiederherstellung wird von denselben Personen festgestellt und der Behörde mitgeteilt. Bis zur Wiederherstellung werden die Funktionalitäten, die autonome Handlungen umfassen, und die Kommunikation zwischen den Bestandteilen ausgesetzt; die Behörde kann nur durch begründete Entscheidung, für höchstens 90 Tage und unter Angabe der Ausgleichsmaßnahmen, etwas anderes bestimmen. Absatz (6) verbietet die Verwendung von Formen der Codierung, der Komprimierung oder der Darstellung, für die die in Absatz (2) vorgesehenen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden, sowie deren Beseitigung oder Beschränkung, um die Umgehung der Pflicht durch technische Mittel zu verhindern; die Verschlüsselung bleibt zulässig, wenn der Entwickler die Mittel zur Entschlüsselung besitzt und zur Verfügung stellt, wobei sich das Verbot auf die Undurchsichtigkeit gegenüber dem Aufsichtsführenden bezieht, nicht auf die Sicherheit der Kommunikation gegenüber Dritten.

In wechselbezüglicher Weise nimmt Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe n) den Verlust der Verständlichkeit in den Begriff des schwerwiegenden Vorfalls auf, und Artikel 37 Absatz (1) Buchstaben b) und d) verknüpft ihn mit der Sanktionsordnung: die Nichterfüllung der Pflichten der Sicherstellung und der Überprüfung der Verständlichkeit wird mit einer Geldbuße von 2 % bis 5 % des weltweiten Umsatzes geahndet, und die Verletzung des Verbots des Artikels 16 Absatz (6), da sie eine zum Zweck des Entziehens von der Aufsicht begangene Handlung ist, mit einer Geldbuße von 5 % bis 10 %. Die KI-Verordnung enthält keine gleichwertige Pflicht: Artikel 12 und Anhang IV über die Aufbewahrung der Aufzeichnungen betreffen die Nachvollziehbarkeit, nicht die Verständlichkeit der Kommunikation zwischen den Bestandteilen eines Systems, und Artikel 55 Absatz (1) schreibt den Anbietern von Modellen mit systemischem Risiko Pflichten der Bewertung und der Dokumentation vor, ohne dieses Erfordernis zu regeln; es besteht daher kein gesetzgeberischer Parallelismus.

→ der Text des Artikels Artikel 17 regelt die Kennzeichnung der erzeugten Inhalte. Die Norm antwortet auf die am weitesten verbreitete gesellschaftliche Wirkung der generativen künstlichen Intelligenz: die Unmöglichkeit für den Empfänger, eine echte Aufnahme von einer von einer Maschine hervorgebrachten zu unterscheiden. Absatz (1) schreibt für die Ergebnisse, die mit Darstellungen tatsächlicher Vorgänge, Personen oder Orte verwechselt werden können, eine doppelte Kennzeichnung vor: eine wahrnehmbare, an den Menschen gerichtete, und eine eingebettete technische, maschinell lesbare, die das System, den Betreiber und den Zeitpunkt der Erzeugung identifiziert. Die Doppelung ist wesentlich: die wahrnehmbare Kennzeichnung kann durch Beschnitt entfernt werden, und die eingebettete kann vom Betrachter nicht gelesen werden. Absatz (2) verlangt, dass die Kennzeichnung wirksam, interoperabel und robust ist, eine aus Artikel 50 Absatz (2) der KI-Verordnung übernommene Formulierung, und dass sie den üblichen Vorgängen der Verarbeitung, der Umwandlung oder der Übermittlung widersteht — ein Erfordernis, das die wichtigste praktische Schwäche der derzeitigen Kennzeichnungen löst, die bei der erneuten Kompression auf den Kommunikationsplattformen verloren gehen; für den der Öffentlichkeit zur Information zur Verfügung gestellten Text genügen die technische Kennzeichnung und der Hinweis auf die Erzeugung, mit Ausnahme des Textes, der einer menschlichen redaktionellen Überprüfung unter übernommener redaktioneller Verantwortung unterliegt, eine Ausnahme, die ausdrücklich an Artikel 50 Absatz (4) der Verordnung angeglichen ist. Absatz (3) verbietet die Entfernung, die Veränderung, die Verbergung oder die Verfälschung der Kennzeichnung und die Zurverfügungstellung der für diese Vorgänge bestimmten Werkzeuge; ohne dieses Verbot wäre die Pflicht zur Kennzeichnung ohne Wirkung. Da die Plattformen die Metadaten oft automatisch entfernen, befreit Satz 2 die Person, die das Ergebnis zur Verfügung stellt, für die durch einen von ihr nicht kontrollierten Dienst bewirkte Entfernung, wobei dessen Anbieter verpflichtet ist, die Kennzeichnung nach den Standards zu bewahren, auch wenn die Interoperabilität nicht gewährleistet werden kann. Absatz (4) führt eine eigene Pflicht der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen ein, die im Unionsrecht kein Gegenstück hat: der Staat darf in der öffentlichen Kommunikation keine künstlich erzeugten Materialien ohne Kennzeichnung und ohne ausdrücklichen Hinweis verbreiten. Absatz (5) sieht die Ausnahmen vor, formuliert in den Begriffen des Artikels 50 Absatz (4) der Verordnung, für die offenkundig künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werke — für die der Hinweis auf das Vorhandensein des erzeugten Materials in einer Form genügt, die die Wahrnehmung des Werkes nicht behindert —, für die Systeme der Unterstützung der Bearbeitung und für die gesetzlich zugelassenen Verwendungen in Strafsachen. Diese Ausnahmen sind die Garantie, dass die Norm nicht zu einem Instrument der Beschränkung des Schaffens oder der politischen Satire wird, was Artikel 27 widersprechen würde. Absatz (6) grenzt den Zusammenhang mit dem unmittelbar anwendbaren Artikel 50 der KI-Verordnung eindeutig nach Empfängerkategorien ab: für die Anbieter und Betreiber, auf die Artikel 50 Anwendung findet, gelten die Pflichten des Absatzes (1) Buchstaben a) und b) und des Absatzes (2) durch die Einhaltung des Artikels 50 Absätze (2) und (4) als erfüllt, wobei das Gesetz nur die zuständige Behörde, das Feststellungsverfahren und die Sanktionen festlegt — eine den Mitgliedstaaten nach Artikel 99 der Verordnung obliegende Aufgabe, ohne die die europäische Pflicht in Rumänien unvollstreckt bliebe —, innerhalb der Grenzen des Artikels 99 Absatz (4), einer von der des Artikels 37 Absatz (1) Buchstabe e) verschiedenen Obergrenze. Jenseits des harmonisierten Bereichs gelten die Absätze (1)–(4) vollständig für die Ergebnisse, die mittels in Rumänien trainierter oder betriebener Systeme erzeugt werden, die weder auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht noch in der Union in Betrieb genommen werden — beide Kriterien, die den Anwendungsbereich der Verordnung abgrenzen —, sowie für die öffentliche Kommunikation der rumänischen Behörden. Absatz (7) bestimmt den Verpflichteten: die Kennzeichnung wird von dem Anbieter des Systems bei der Erzeugung und von dem Betreiber der Dienstleistung angebracht, und wer das Ergebnis der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, haftet nur für die vorsätzliche Entfernung der Kennzeichnung. Das rechtsvergleichende Vorbild ist das Rahmengesetz über die Entwicklung der künstlichen Intelligenz und die Herstellung von Vertrauen, das in der Republik Korea erlassen wurde und am 22. Januar 2026 in Kraft getreten ist, das den Akteuren der generativen künstlichen Intelligenz die Kennzeichnung der Audio-, Bild- oder Videoinhalte vorschreibt, die von den vom Menschen hervorgebrachten schwer zu unterscheiden sind.

→ der Text des Artikels Artikel 18 führt die Pflicht zur Unterrichtung des Nutzers ein. Absatz (1) betrifft die Dienstleistung: wer der Öffentlichkeit eine Dienstleistung zur Verfügung stellt, die ganz oder teilweise mittels eines Systems der generativen künstlichen Intelligenz erbracht wird, muss dies klar sagen, spätestens bei der ersten Interaktion. Absatz (2) betrifft die Entscheidung, den Sachverhalt, in dem das Problem rechtlich wird: wenn ein Akt oder eine Entscheidung, die Rechtswirkungen erzeugt oder eine Person erheblich beeinträchtigt, auf dem Ergebnis eines Systems beruht, hat die Person das Recht zu erfahren, dass ein solches System verwendet wurde, welche Rolle es hatte, wer für die endgültige Entscheidung haftet und wie sie die menschliche Überprüfung verlangen und sich an das Gericht wenden kann. Da die Artikel 26 und 27 nicht jede Entscheidung mit erheblicher Wirkung erfassen, wendet Buchstabe c) das in Artikel 26 Absatz (2) verankerte Recht auf Überprüfung entsprechend auf jede Entscheidung des Absatzes (2) an, wobei die Rechtsbehelfe diejenigen sind, die nach dem allgemeinen Recht auf den Akt anwendbar sind. Die Norm gibt damit den Humanitätsklauseln einen praktischen Inhalt: das in Artikel 26 verankerte Recht auf eine menschliche Entscheidung ist illusorisch, wenn die Person nicht weiß, dass die Entscheidung von einer Maschine getroffen wurde. Absatz (3) erstreckt die Pflicht auf die Akte der Behörden, mit dem Hinweis im Inhalt des Aktes, und legt die Wirkung der Unterlassung fest: das Fehlen der Unterrichtung führt nicht zur Nichtigkeit des Aktes, doch die Fristen der Überprüfung und der Anfechtung laufen gegenüber der Person erst ab der Mitteilung der Unterrichtung, und das Fehlen kann auf dem in Artikel 26 Absätze (5) und (6) vorgesehenen Weg geltend gemacht werden. Absatz (4) schließt die redundante Unterrichtung aus, wenn die Verwendung des Systems aus den Umständen offensichtlich ist, eine aus Artikel 50 Absatz (1) der KI-Verordnung übernommene Formulierung; die Ausnahme betrifft nur die allgemeine Unterrichtung des Absatzes (1), während die des Absatzes (2) in allen Fällen geschuldet wird, da derjenige, der weiß, dass er mit einem System interagiert, dessen Rolle bei der Entscheidung und den Rechtsbehelf dennoch nicht kennen muss. Absatz (5) gewährleistet die Koordinierung mit dieser und mit den Artikeln 13–15 und 22 der Datenschutz-Grundverordnung: das Gesetz fügt im harmonisierten Bereich der Transparenz der Systeme keine Pflichten hinzu, sondern regelt die Unterrichtung im Zusammenhang mit der Entscheidung und mit der Haftung für diese, eine Materie, die dem nationalen Recht des Verwaltungsverfahrens und der zivilrechtlichen Haftung gehört. Das vergleichende Vorbild ist ebenfalls das koreanische Gesetz, das die Akteure verpflichtet, die Nutzer im Voraus zu unterrichten, wenn das Produkt oder die Dienstleistung mittels künstlicher Intelligenz entwickelt oder erbracht wird.

→ der Text des Artikels Artikel 19 führt den Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften in Rumänien ein. Es ist der Artikel, von dem die Wirksamkeit des gesamten Gesetzes abhängt: die Pflichten, die Genehmigungen, die Kontrollen, die Entscheidungen über die Beendigung der Erbringung und über die Sperrung, die Mitteilungen der Verfahrensakte und die Vollstreckung der Geldbußen sind gegenüber einer Gesellschaft, die keine rechtliche Präsenz im Hoheitsgebiet des Staates hat, nicht anwendbar. Absatz (1) unterscheidet nach dem Unionsrecht zwei Sachverhalte. Der Entwickler oder der Betreiber ohne Sitz, Betriebseinheit oder Vertretung in der Europäischen Union, der den Personen im Hoheitsgebiet Rumäniens Zugang zu einem Spitzensystem oder zu einer Dienstleistung der generativen künstlichen Intelligenz anbietet, benennt einen Beauftragten — eine natürliche Person mit Wohnsitz in Rumänien oder eine juristische Person mit Sitz in Rumänien. Wer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, benennt nur eine Kontaktstelle für die Mitteilungen der Behörde, bei der es sich um den Bevollmächtigten (Artikel 54 der KI-Verordnung), den gesetzlichen Vertreter (Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2065) oder jede in der Union niedergelassene Person handeln kann. Die Unterscheidung wird durch Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr geboten, der die Dienste der Informationsgesellschaft der Kontrolle des Herkunftsmitgliedstaats unterwirft, sowie durch das Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2023 in der Rechtssache C-376/22, Google Ireland u. a., wonach die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz (4) der Richtlinie keine allgemeinen und abstrakten Maßnahmen gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern erlassen dürfen; eine allgemeine Pflicht zur Vertretung in Rumänien wäre eine solche Maßnahme gewesen; die Kontaktstelle gewährleistet die Mitteilung der Akte, ohne den freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken. Absatz (2) setzt die Schwellen für die Dienstleistungen fest, die keine Spitzensysteme sind — eine Million monatliche Nutzer in Rumänien im Durchschnitt der letzten 6 Monate oder Einnahmen von über 10 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr —, sodass sich die Pflicht nur auf die großen globalen Anbieter bezieht, fällig innerhalb von 90 Tagen ab der Überschreitung der Schwelle. Die Schwellen sind von dem koreanischen Gesetz, das Kriterien des Umsatzes und der Zahl der Nutzer vorsieht, und von der Logik der sehr großen Online-Plattformen der Verordnung (EU) 2022/2065 inspiriert. Absatz (3) zählt die Aufgaben auf: den Empfang der Mitteilungen, mit der Wirkung, dass die Mitteilung an den Beauftragten wirksam an den Vertretenen erfolgt ist — ohne diese Regel würde jedes Verfahren im Stadium der Mitteilung der Akte im Ausland blockiert; die Vertretung vor der Behörde; die Zurverfügungstellung der Dokumentation; die Verfolgung der Ausführung der Entscheidungen. Absatz (4) schreibt die Meldung und die Publizität der Daten des Beauftragten vor. Absatz (5) stellt klar, dass die Benennung die Haftung des Vertretenen nicht beseitigt; der Beauftragte hat kraft des Mandats Anspruch auf die für seine Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel und haftet nur für seine eigenen Pflichten, nicht für das Verhalten des Vertretenen, eine aus Artikel 13 Absatz (3) der Verordnung (EU) 2022/2065 übernommene Lösung. Absatz (6) vermeidet die Doppelung der Einrichtungen: die Pflicht gilt als erfüllt, wenn der nach Artikel 54 der KI-Verordnung benannte Bevollmächtigte auch für die Aufgaben des vorliegenden Gesetzes bevollmächtigt ist und eine Kontaktstelle in Rumänien hat. Absatz (7) verbindet die Norm mit dem Vollstreckungsmechanismus, gestuft: die Nichterfüllung der Pflicht ist nach Ablauf der Frist zur Herstellung der Konformität eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 37 Absatz (1) Buchstabe f) und ein Grund für die Eintragung in die Liste der nicht konformen Betreiber, und für die generativen Dienstleistungen des Absatzes (2) kann die Sperrung des Zugangs nach Artikel 39 nur angeordnet werden, wenn die Nichterfüllung nach zwei aufeinanderfolgenden Ordnungswidrigkeitssanktionen fortbesteht. Die Einrichtung hat verankerte Vorbilder im Unionsrecht (Artikel 27 der Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 13 der Verordnung über digitale Dienste, Artikel 54 der KI-Verordnung) und im rumänischen Recht, durch das Gesetz Nr. 365/2002 über den elektronischen Geschäftsverkehr.

→ der Text des Artikels Artikel 20 regelt die Meldung der schwerwiegenden Vorfälle. Die Frist von 24 Stunden (Absatz (1)) ist diejenige des Artikels 33 der DSGVO (72 Stunden), verhältnismäßig zur Schwere des Risikos verkürzt, und läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwickler oder der Betreiber den Vorfall kannte oder kennen musste; die erste Meldung umfasst die Tatsachen, die Maßnahmen und die verantwortlichen Personen in dem zu diesem Zeitpunkt bekannten Umfang, mit fortlaufender Ergänzung, und der vollständige Bericht innerhalb von 15 Tagen erlaubt die Analyse der Ursachen. Zur Vermeidung des Parallelismus mit Artikel 55 Absatz (1) Buchstabe c) und mit Artikel 73 der KI-Verordnung stellt Satz 2 des Absatzes (1) ausdrücklich klar, dass die Meldung an die Behörde die Meldung an das Büro für KI nicht ersetzt, und erlaubt die Übermittlung einer Kopie des nach der Verordnung erstellten Berichts, ergänzt um die für das Gesetz spezifischen Angaben; so werden die doppelte administrative Belastung vermieden und der Grundsatz „nur eine Meldung“ beachtet. Absatz (2) schreibt die automatische Aussetzung des Systems bei der Feststellung einer Fähigkeit des Verlusts der Kontrolle, eines Versuchs des Entziehens oder eines unbefugten Zugangs zu den Gewichten bis zur Entscheidung der Behörde vor: in diesen Sachverhalten ist jede Stunde des Betriebs eine Stunde des Risikos; die Aussetzung kann auf die betroffene Funktion beschränkt werden, wenn deren Isolierung überprüfbar ist, und gilt nicht für die Erscheinungen, die bei einer genehmigten Bewertung in einer isolierten Umgebung (Artikel 15 Absatz (2)) auftreten, wo das Auftreten der Fähigkeit gerade der Zweck des Tests ist. Absatz (3) führt eine begrenzte Kronzeugenbehandlung für die in gutem Glauben erfolgte Meldung ein, nach dem Vorbild der Kronzeugenprogramme des Wettbewerbsrechts (die im Wettbewerbsgesetz Nr. 21/1996, neu veröffentlicht, vorgesehene Kronzeugenpolitik) und der obligatorischen Meldung der Ereignisse in der Zivilluftfahrt (Verordnung (EU) Nr. 376/2014, die die „Redlichkeitskultur“ einführt): die in gutem Glauben erfolgte Meldung und die Zusammenarbeit mit der Behörde sind mildernde Umstände und können nicht zu einer strengeren Sanktion führen als der, die ohne Meldung anwendbar wäre. Anders als die ursprüngliche Fassung, die die Kronzeugenbehandlung immer dann ausschloss, wenn die Verletzung vorsätzlich war, trennt der Text die beiden Beurteilungen: der Vorsatz erschwert die Beurteilung der Handlung, die den Vorfall verursacht hat, deren Haftung durch die Meldung nicht beseitigt wird, während die Meldung und die Zusammenarbeit gesondert beurteilt werden. Ohne diese Garantie wäre die Meldepflicht unwirksam, da sie einer Selbstanzeige gleichkäme. Absatz (4) verlangt, dass eine solche Erscheinung, die kein schwerwiegender Vorfall ist (Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe n)), in den Protokollen festgehalten und der Behörde innerhalb von 5 Tagen zusammen mit den angewandten Isolierungsmaßnahmen mitgeteilt wird.

→ der Text des Artikels Artikel 21 gewährleistet den Schutz der Hinweisgeber. Die wichtigsten Informationen über die Risiken der Spitzensysteme stammten in den Jahren 2023–2025 nicht von den Behörden, sondern von Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern der Laboratorien („Right to Warn“, der offene Brief vom Juni 2024 der Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer von OpenAI und Google DeepMind), die das Bestehen von Klauseln der Vertraulichkeit und der Nichtherabsetzung anzeigten, die die vermögensrechtlichen Ansprüche (die erworbenen Aktien) vom Schweigen abhängig machten. Absatz (1) verweist auf die allgemeine Ordnung des Gesetzes Nr. 361/2022 über den Schutz der Hinweisgeber im öffentlichen Interesse, das die Richtlinie (EU) 2019/1937 umsetzt und auf das auch Artikel 87 der KI-Verordnung verweist, wodurch der Parallelismus vermieden wird; das Gesetz schafft keine gesonderte Schutzordnung, sondern erstreckt die bestehende Ordnung auf drei Sachverhalte, die das Gesetz Nr. 361/2022 nicht ausdrücklich erfasst: die Meldung von Risiken für die Sicherheit (nicht nur von Verletzungen des Gesetzes), die unmittelbar an das Parlament oder an die Öffentlichkeit gerichtete Meldung und die Meldung der Verschleierung von Fähigkeiten. Satz 2 definiert den guten Glauben in den Begriffen des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2019/1937 — vernünftige Gründe für die Annahme, dass die Informationen zum Zeitpunkt der Meldung wahr waren —, und schützt so den vertretbaren Irrtum. Satz 3 unterscheidet, wie Artikel 15 der Richtlinie, die öffentliche Offenlegung von der vertraulichen Meldung: sie wird unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 361/2022 geschützt sowie — ein von der Richtlinie zugelassener, günstigerer nationaler Schutz — wenn sie eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die menschliche Kontrolle über ein Spitzensystem betrifft. Absatz (2) erklärt die vertraglichen Klauseln, die die Meldung verhindern oder vermögensrechtliche Ansprüche vom Schweigen abhängig machen, von Rechts wegen für nichtig und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 361/2022 über die Nichtigkeit des Verzichts auf Rechte, die nur die in jenem Gesetz vorgesehenen Rechte betreffen. Absatz (3) verweist auf die Straftat der Repressalien des Artikels 41 Absatz (3), und Absatz (4) verpflichtet die Behörde, einen gesicherten und anonymen Kanal einzurichten und jährliche Statistiken zu veröffentlichen, eine Garantie der Wirksamkeit, die aus der Ordnung der Meldekanäle des Gesetzes Nr. 361/2022 und aus SB 53 Kalifornien (Abschnitt 1107 des kalifornischen Arbeitsgesetzbuches) übernommen ist. Absatz (5) stellt klar, dass der Schutz nicht die Veröffentlichung der Gewichte oder personenbezogener Daten ohne Bezug zur Meldung erlaubt, dass jedoch die Mitteilung der für ihren Nachweis unbedingt erforderlichen Ausschnitte von Gewichten oder Protokollen an die Behörde über den gesicherten Kanal weder gegen Artikel 12 verstößt noch die Straftat des Artikels 42 Absatz (2) darstellt, wie auch jene Bestimmungen klarstellen.

→ der Text des Artikels Artikel 22 legt die Pflichten der Anbieter von Recheninfrastruktur fest: die Registrierung bei der Behörde, die Überprüfung der Identität der Kunden („Kenne deinen Kunden“, nach dem Vorbild des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung), die Aufzeichnung des Rechenvolumens je Kunde und die unverzügliche Ausführung der Anordnungen der Aussetzung des Zugangs eines Kunden oder der Anhaltung einer Rechenaufgabe (Absatz (1)). Die Anordnung bezeichnet den betroffenen Kunden und die betroffene Aufgabe, wird unter deren Isolierung und unter Wahrung der Beweismittel ausgeführt und darf die übrigen Nutzer der Infrastruktur nicht beeinträchtigen. Absatz (1) wurde um die Pflicht des Anbieters ergänzt, dem Entwickler und dem Betreiber die zur Ausübung und Prüfung der Abschaltfähigkeit erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, unter den Bedingungen des Artikels 14: die Pflicht des Artikels 14 Absatz (5), wonach die Abschaltung auf die Infrastruktur einwirken muss, wäre andernfalls nur in dem Maß durchsetzbar geblieben, in dem die vertraglichen Klauseln zwischen dem Betreiber und dem Anbieter dies erlauben — eine Lage, die Artikel 28 Satz 2 bereits in Betracht zieht, die jedoch eine gesetzliche Pflicht des Anbieters nicht ersetzen kann; die Ergänzung zieht zugleich die in Artikel 37 Absatz (1) Buchstabe c) vorgesehene Sanktion nach sich. Absatz (2) verbietet es, einer Person, die den nach Artikel 7 vorgesehenen Nachweis der Meldung nicht erbringt, eine Kapazität zur Verfügung zu stellen, die geeignet ist, die Schwelle zu überschreiten, und macht die Pflicht handhabbar: der Nachweis wird in dem von der Behörde geführten Meldungsregister überprüft, und die Kapazität wird kumuliert, über 12 Monate, für denselben Kunden und für verbundene Kunden bewertet, jedoch nur innerhalb der Informationen, über die der Anbieter verfügt oder die er vom Kunden erlangen kann; der Anbieter ist nicht verpflichtet, das bei anderen Anbietern genutzte Volumen zu kennen, und die Nutzung der Infrastruktur wird nicht vermutungsweise als Training eines Spitzensystems angesehen. Die Bestimmung verwandelt die Anbieter von Infrastruktur in „Wächter“ des Regimes, in derselben Logik, in der die Kreditinstitute Wächter der Ordnung der Verhütung der Geldwäsche sind, und ist die einzige, die die Anwendung des Gesetzes gegenüber ausländischen Entwicklern erlaubt, die Rechenzentren in Rumänien nutzen würden.

→ der Text des Artikels Artikel 23 legt die Regelung für die Behörden und öffentlichen Einrichtungen fest, die Spitzensysteme entwickeln, beschaffen oder betreiben: Satz 1 des Absatzes (1) unterwirft sie als Regel sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes, im Zusammenhang mit dem allgemeinen Anwendungsbereich des Artikels 4, während Satz 2 den Bereich der Verteidigung, der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit regelt. Die Bestimmung ist verfassungsgemäß und erforderlich: Artikel 2 Absatz (3) der KI-Verordnung schließt die nationale Sicherheit gerade deshalb von ihrem Anwendungsbereich aus, weil sie in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt (Artikel 4 Absatz (2) des Vertrags über die Europäische Union), was bedeutet, dass in Ermangelung einer nationalen Regelung die zu diesen Zwecken entwickelten Systeme außerhalb jeder Norm bleiben würden. In diesem Bereich finden die Artikel 7–11 (die Meldung und die Genehmigung) und die Artikel 35 und 36 (die verschuldensunabhängige zivilrechtliche Haftung und die Versicherung) keine Anwendung, während die Artikel 12–21 und das Kapitel V mit den durch Beschluss des Obersten Landesverteidigungsrates festgelegten Anpassungen angewandt werden (das nach Artikel 119 der Verfassung und dem Gesetz Nr. 415/2002 zuständige Organ). Die Anpassungen betreffen ausschließlich die Artikel 12–21, während das Kapitel V vollständig, ohne Anpassungen, angewandt wird: Die absoluten Grenzen hinsichtlich der tödlichen Gewalt, der Rechtspersönlichkeit, des Zugangs zu Rechten und der Freiheit der Meinungsäußerung enthalten keine Melde- oder Bewertungsverfahren, die einer Anpassung zugänglich wären, sodass eine Ermächtigung in Bezug auf sie zugleich gegenstandslos gewesen wäre und als Abweichung von den Garantien hätte gelesen werden können. Die Anpassungen sind durch das Gesetz auf bestimmte, benannte operative Aspekte beschränkt — das Meldeverfahren, die Modalitäten der Bewertung und den Zugang zu klassifizierten Informationen — und können weder die bedeutsame menschliche Kontrolle, die Abschaltfähigkeit, die Verbote der Artikel 15 und 24 und den Schutz der Hinweisgeber des Artikels 21 beseitigen, noch die Tatbestandsmerkmale der Ordnungswidrigkeiten oder der Straftaten ändern: ein Beschluss des CSAT ist kein Gesetz im Sinne des Artikels 73 Absatz (3) Buchstabe h) der Verfassung und kann keine sanktionsbewehrten Handlungen bestimmen. Absatz (2) sieht vor, dass die Behörde die Kontrolle durch Personal mit Sicherheitsbescheinigung nach dem Gesetz Nr. 182/2002 ausübt, und bestimmt die gerichtliche Garantie: die Anfechtung von Entscheidungen, die klassifizierte Informationen betreffen, erfolgt unter den im Gesetz Nr. 182/2002 und in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Voraussetzungen.

Kapitel V – Absolute Grenzen. Humanitätsklauseln (Artikel 24–30)

Das Kapitel V enthält die Verbote, die das Gesetz als Normen der öffentlichen Ordnung verankert, die einer Abweichung durch Genehmigung, Vertrag oder Einwilligung nicht zugänglich sind. Die Bezeichnung „Humanitätsklauseln“ ist dem internationalen humanitären Recht entnommen (der Martens'schen Klausel der Haager Abkommen von 1899 und 1907, nach der die Personen in den nicht vorgesehenen Fällen unter dem Schutz der „Grundsätze der Humanität und der Forderungen des öffentlichen Gewissens“ bleiben) und drückt den Gedanken aus, dass das Gesetz angesichts einer Technologie, deren Folgen nicht vorhergesehen werden können, einige Grenzen festlegen muss, die nicht von Risikobewertungen, von Schwellen oder von Genehmigungen abhängen.

→ der Text des Artikels Artikel 24 verankert die menschliche Kontrolle über die tödliche Gewalt. Absatz (1) verbietet, dass eine Entscheidung über die Anwendung tödlicher Gewalt gegen ein menschliches Wesen von einem System der künstlichen Intelligenz ohne das Eingreifen einer identifizierten natürlichen Person „für jede einzelne Entscheidung“ getroffen oder ausgeführt wird, die über die Informationen, die Zeit und die Mittel verfügt, die erforderlich sind, um sie zu beurteilen und zu verhindern — nicht nur über die formale Anwesenheit eines Menschen. Die Formulierung übernimmt den im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über bestimmte konventionelle Waffen verhandelten Standard der „bedeutsamen menschlichen Kontrolle“ und die von dem Generalsekretär der UNO und von dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz geäußerte Position (der gemeinsame Aufruf vom 5. Oktober 2023) für den Abschluss eines verbindlichen Rechtsinstruments über die autonomen Waffensysteme bis 2026; die Resolution der Generalversammlung der UNO 78/241 vom 22. Dezember 2023 wurde mit den Stimmen von 152 Staaten, einschließlich Rumäniens, angenommen. Satz 2 schreibt die Festhaltung der Entscheidung und der Person, die sie genehmigt hat, vor, damit die Haftung individualisiert werden kann, und grenzt den Anwendungsbereich der Norm negativ ab: er betrifft weder die automatische Abwehr von Geschossen und unbemannten Luftfahrzeugen, die nicht auf menschliche Wesen gerichtet sind, noch die Ausbildungssimulationen, und die Abstimmung mit dem humanitären Völkerrecht wird durch die Sonderrechtsvorschriften gewährleistet. Die Abgrenzung ist keine Ausnahme, die die Regel ihres Inhalts entleeren würde, sondern verhindert die Anwendung derselben Formel auf unterschiedliche Sachverhalte. Auch die Systeme der Entscheidungsunterstützung, bei denen die Entscheidung menschlich bleibt, fallen nicht unter die Norm. Absatz (2) verweist für die Definition des letalen autonomen Waffensystems auf Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe x) und nicht auf den vorhergehenden Absatz, der keine Definition, sondern die Regel des menschlichen Eingreifens für jede einzelne Entscheidung enthält. Absatz (2) verpflichtet den rumänischen Staat, solche Systeme nicht zu entwickeln, nicht zu beschaffen und nicht zu genehmigen und ihr internationales Verbot zu unterstützen.

→ der Text des Artikels Artikel 25 verbietet die Rechtspersönlichkeit und die vermögensrechtliche Autonomie der Systeme der künstlichen Intelligenz. Absatz (1) schließt ausdrücklich aus, dass die Systeme Rechtspersönlichkeit erlangen oder Parteien in Rechtsverhältnissen sind, und rechnet jedes mittels ihrer abgeschlossene Rechtsgeschäft der Person zu, in deren Namen sie gehandelt haben. Die Bestimmung ist erforderlich, weil die Resolution des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2017 (2015/2103(INL)) die Erkundung eines Status als „elektronische Person“ für autonome Roboter vorgeschlagen hat, ein später abgelehnter Vorschlag, und die rumänischen Rechtsvorschriften keine ausdrückliche Norm enthalten; Artikel 25 des Zivilgesetzbuches zählt die Rechtssubjekte auf (die natürliche Person und die juristische Person), schließt aber die Schaffung anderer Kategorien durch Gesetz nicht aus. Absatz (2) verbietet in Satz 1 die Zuweisung an ein System der Fähigkeit, im eigenen Namen Geld, digitale Vermögenswerte, Finanzinstrumente, Sachen, Konten oder kryptografische Schlüssel zu halten; dieses Verbot ist das vermögensrechtliche Korrelat der kritischen Fähigkeit des „autonomen Erwerbs von Ressourcen“ des Artikels 5 Absatz (2) Buchstabe c): ein System, das für seine eigene Recheninfrastruktur zahlen kann, kann nicht mehr durch die Unterbrechung der Finanzierung abgeschaltet werden. Damit das Verbot nicht die automatischen Zahlungen, die Zuweisungen von Rechenleistung und die laufenden beruflichen Vorgänge erfasst, die innerhalb der von einem verantwortlichen Menschen festgelegten Grenzen erfolgen, wählt Satz 2 die Lösung des begrenzten Mandats: die Verwaltung solcher Ressourcen oder von Rechenressourcen oder die Verfügung darüber mittels eines Systems ist nur innerhalb der Grenzen eines von einer verantwortlichen Person im Voraus festgelegten Mandats zulässig, das nach Gegenstand, Dauer, Obergrenze und Abschaltbedingungen bestimmt ist; die eigenmächtige Erweiterung des Mandats ist verboten, und der Vorgang, der es überschreitet, wird dem Mandanten zugerechnet und verpflichtet zur Abschaltung des Systems. Die Definition der autonomen Handlung in Artikel 3 Absatz (2) Buchstabe d) verweist auf dasselbe Mandat, und Artikel 42 Absatz (1) stellt nur die Verletzung des Satzes 1 und des Absatzes (3) unter Strafe, sodass die Tatbestandsmerkmale der Straftat im Gesetz festgelegt sind (Artikel 23 Absatz (12) und Artikel 73 Absatz (3) Buchstabe h) der Verfassung). Absatz (3) verbietet die Errichtung juristischer Personen oder von Treuhandverhältnissen, die tatsächlich von einem System kontrolliert werden, um den Weg der Umgehung durch die Zwischenschaltung einer rechtlichen Einheit zu verschließen, und definiert die tatsächliche Kontrolle als die reale Entscheidungsmacht über die Rechtsgeschäfte der Einheit, wobei die Verwendung des Systems zur Analyse oder für Empfehlungen keine Kontrolle darstellt.

→ der Text des Artikels Artikel 26 führt das Verbot ein, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben von den Entscheidungen der Systeme der künstlichen Intelligenz und von der Annahme digitaler Mittel abhängig zu machen. Die Bestimmung antwortet auf eine von der des Verlusts der technischen Kontrolle unterschiedene, aber für die Freiheit des Bürgers ebenso schwere Gefahr: die einer Gesellschaft, in der der Zugang zu den Rechten, zu den wesentlichen Dienstleistungen und zum wirtschaftlichen und bürgerschaftlichen Leben zu einer bedingten Dienstleistung wird, die automatisch gewährt oder entzogen wird, je nachdem, ob sich die Person konformiert oder nicht. Die Warnung wurde in denkwürdigen Worten öffentlich von dem australischen Senator Alex Antic in einer 2026 weit verbreiteten parlamentarischen Rede formuliert: in einem einst freien Land besaß der Bürger die Dinge, für die er zahlte, und lebte sein Leben nicht im Abonnement; „das digitale Gefängnis schließt sich, nicht nur in Australien, sondern weltweit“, und einmal vollendet, „wird deine Freiheit von der Anpassung an die große Regierung und die große Technologie abhängen, die den Abschaltknopf deiner Teilnahme an der Gesellschaft kontrollieren werden“. Die künstliche Intelligenz ist das Element, das eine solche Architektur im großen Maßstab möglich macht, da nur sie Millionen von Personen gleichzeitig ohne menschliches Eingreifen überwachen, bewerten und über sie entscheiden kann; deshalb hat das Verbot seinen Platz im Kapitel der Humanitätsklauseln.

Absatz (1) verbietet den Behörden und öffentlichen Einrichtungen sowie den Anbietern wesentlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, den Zugang einer Person zu den Grundrechten und Grundfreiheiten, zu den öffentlichen und wesentlichen Dienstleistungen oder zur Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und bürgerschaftlichen Leben „ausschließlich auf der Grundlage“ einer von einem System der künstlichen Intelligenz hervorgebrachten Entscheidung, Bewertung oder Einstufung an Bedingungen zu knüpfen, zu beschränken oder auszusetzen; die Bestimmung verbietet nicht die Verwendung der Systeme als Werkzeug der Unterstützung, sondern die Ersetzung der menschlichen Entscheidung. Die Absätze (2)–(6) errichten in drei Stufen die Garantien der Person. Die erste Stufe ist administrativ: das Recht auf die Überprüfung der Entscheidung innerhalb von 15 Tagen durch eine identifizierte natürliche Person, die die Verantwortung für die endgültige Entscheidung trägt und diese schriftlich begründet (Absatz (2)), was die Verwandlung der „Überprüfung“ in ein zweites automatisches Verfahren verhindert; die mechanische Bestätigung des Scores, ohne tatsächliche Prüfung der Situation der Person, stellt keine Überprüfung dar, und für die Gesundheitsdienstleistungen oder die Unterbrechung einer wesentlichen Dienstleistung, wo 15 Tage einen nicht wiedergutzumachenden Schaden bedeuten können, erhält die Person auf Antrag binnen höchstens 48 Stunden die vorläufige Aufrechterhaltung des Zugangs bis zum Ergebnis der Überprüfung. Die zweite Stufe betrifft den Zugang zur Dienstleistung, nicht die Anfechtung der Entscheidung: Absatz (3) verpflichtet zur Aufrechterhaltung eines Wegs der Erlangung der Dienstleistung oder der Ausübung des Rechts, der nicht von einem System der künstlichen Intelligenz abhängt, das heißt durch eine Person, am Sitz, am Schalter oder durch ein anderes zugängliches Mittel, sodass der Bürger, der nicht durch das automatische System gehen kann oder will, nicht ausgeschlossen wird; und Absatz (4), der Kern der Norm, verbietet, den Zugang von der Annahme eines digitalen Mittels der Identifizierung, eines digitalen Zahlungsmittels oder eines Systems zur Bewertung der Konformität abhängig zu machen, mit obligatorischer Alternative. Das Gesetz verbietet nicht die digitale Identität, die digitale Zahlung oder die automatische Bewertung als solche; es verbietet, dass sie zur obligatorischen Bedingung der Teilnahme an der Gesellschaft werden. Die Alternative beseitigt nicht die gesetzlichen Pflichten der Identifizierung oder der Zahlungssicherheit, die durch andere Mittel erfüllt werden (Absatz (4) Satz 2). Die dritte Stufe ist die gerichtliche, nach Artikel 21 der Verfassung: Absatz (5) gibt der Person das Recht, die nach der Überprüfung aufrechterhaltene Entscheidung, die Verweigerung der Überprüfung und die Verweigerung des Zugangswegs oder der Alternative bei dem Landgericht ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts innerhalb von 30 Tagen anzufechten, mit Befreiung von der Gerichtsgebühr, ohne Vorverfahren, mit eiliger Verhandlung nach dem streitigen Verfahren der Zivilprozessordnung und mit der Möglichkeit der Aussetzung der Entscheidung, unabhängig davon, ob der Urheber eine Behörde oder ein privater Anbieter ist; das Schweigen auf den Antrag auf Überprüfung steht der Aufrechterhaltung der Entscheidung gleich; Absatz (6) sieht die Berufung bei dem Berufungsgericht innerhalb von 15 Tagen vor, wobei dessen Urteil endgültig ist. Die Zuständigkeit des Landgerichts des Wohnsitzes der Person und nicht des Gerichts am Sitz des Urhebers ist eine Regel des Schutzes der schwächeren Partei, die im Verbraucherrecht (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) und in den Arbeitsstreitigkeiten bekannt ist; die Vereinheitlichung des Verfahrens für Behörden und private Anbieter, mit der Berufung anstelle der Revision, erfordert die ausdrückliche Abweichung von Artikel 7 (das Vorverfahren), Artikel 10 (die Zuständigkeit) und Artikel 20 (die Revision) des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 554/2004, formuliert nach Artikel 63 des Gesetzes Nr. 24/2000, und ist durch die Identität des Gegenstands des Rechtsstreits unabhängig von der Eigenschaft des Urhebers gerechtfertigt (eine Abweichung nur von Artikel 10 hätte das Vorverfahren und die Revision anwendbar gelassen). Absatz (7) definiert die wesentlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse durch eine abschließende Aufzählung (Energie, Gas, Wasser, Kommunikation, Finanz- und Zahlungsdienste, Gesundheit, öffentlicher Verkehr, Bildung), zur von dem Gesetz Nr. 24/2000 geforderten Präzision. Absatz (8) koordiniert die Norm mit Artikel 5 Absatz (1) Buchstabe c) der KI-Verordnung, der die Systeme des „sozialen Scorings“ verbietet, und mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679, der der Person das Recht verleiht, nicht einer ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung ihrer Daten beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden; die beiden europäischen Normen schützen die Person in abgegrenzten Fallgestaltungen (die Bewertung des sozialen Verhaltens mit unverhältnismäßiger Behandlung beziehungsweise die Verarbeitung personenbezogener Daten), während Artikel 26 ein objektives Verbot der öffentlichen Ordnung hinsichtlich des Zugangs zu den Rechten und Dienstleistungen einführt, ohne sie zu verdoppeln. Die Bestimmung setzt im Bereich der künstlichen Intelligenz den durch das Souveränitätsgesetz verankerten Schutz des Bürgers gegenüber den digitalen Plattformen und gegenüber den technologischen Eingriffen fort und stützt sich auf Artikel 1 Absatz (3), Artikel 16 und Artikel 53 der Verfassung: die Beschränkung der Ausübung von Rechten kann nur durch Gesetz, verhältnismäßig und ohne den Bestand des Rechts anzutasten, angeordnet werden, Bedingungen, die eine automatische Entscheidung ohne menschliche Verantwortung nicht erfüllen kann.

→ der Text des Artikels Artikel 27 verankert das Verbot der mittels Systemen der künstlichen Intelligenz ausgeübten Zensur. Absatz (1) geht von Artikel 30 Absatz (2) der Verfassung aus („Die Zensur jeder Art ist verboten“) und macht ihn für die automatischen Mittel ausdrücklich: ein Verfassungsverbot, das sich historisch an den menschlichen Zensor richtete, kann nicht dadurch umgangen werden, dass dieselbe Funktion einem System übertragen wird, das entscheidet, was die Bürger sagen und was sie erfahren können. Die Norm schafft kein neues Recht, sondern verhindert die Entleerung eines bestehenden Rechts, was sie in die Kategorie der Normen zur Gewährleistung der Grundrechte stellt, die nicht zu dem von der KI-Verordnung harmonisierten Bereich gehören, da diese die Pflichten der Akteure der Systeme und nicht den Inhalt der Rechte der Personen regelt. Satz 2, der in der ursprünglichen Fassung jede Verwendung eines Systems zur Beschränkung der Meinungsäußerung absolut verbot, wurde mit den Absätzen (2)–(6) abgestimmt: das Verbot betrifft die Beschränkung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle und ohne die Garantien des Artikels, sodass der gesetzlich verbotene Inhalt weiterhin identifiziert und entfernt werden kann, unter Beachtung der Voraussetzungen der Begründung und der Überprüfung. Die Norm schützt die Personen im Hoheitsgebiet Rumäniens, nicht nur die rumänischen Staatsbürger, in begrifflicher Einheit mit Absatz (2) und mit Artikel 26 (Artikel 37 des Gesetzes Nr. 24/2000). Absatz (2) definiert den materiellen Bestandteil des Verbots in den technischen Begriffen der Praxis der automatischen Moderation: die Verhinderung, die Entfernung, die Sperrung, die Verbergung, die Beschränkung der Sichtbarkeit und die Kennzeichnung der Äußerung als falsch sowie die Sanktionierung der Person für die Äußerung, wenn sie ausschließlich von dem System angeordnet werden und eine Äußerung betreffen, die das Gesetz nicht verbietet. Die Formel „ausschließlich auf der Grundlage einer … von dem System hervorgebrachten Entscheidung“ ist dieselbe wie die des Artikels 26 Absatz (1) und die des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2016/679, und die Bedingung „sofern die Äußerung nicht gesetzlich verboten ist“ erhält die in Artikel 30 Absätze (6) und (7) der Verfassung und im Strafgesetz vorgesehenen Grenzen der Freiheit der Meinungsäußerung unangetastet. Absatz (3) verbietet den Behörden und öffentlichen Einrichtungen, unmittelbar oder über Dritte Systeme der künstlichen Intelligenz zur individualisierten Überwachung von Personen aufgrund ihrer öffentlichen Äußerung oder zur Einstufung, zur Meldung oder zur Beschränkung von deren Äußerung zu verwenden, in Auftrag zu geben, zu finanzieren oder anzufordern; die Ausnahme ist auf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle im Zusammenhang mit Straftaten und mit vorheriger Genehmigung des Richters beschränkt, das heißt auf die Ordnung der Maßnahmen der technischen Überwachung der Strafprozessordnung. Die statistische oder nicht individualisierte Verarbeitung öffentlicher Informationen stellt keine Überwachung dar. Die Norm antwortet auf eine in mehreren Staaten dokumentierte Praxis, in der die Behörden von den Plattformen über informelle Kanäle die automatische Beschränkung rechtmäßiger Inhalte verlangt haben. Absatz (4) führt die Transparenz der Maßnahme ein: die unverzügliche schriftliche Mitteilung mit den Gründen, der Rechtsgrundlage und dem Hinweis, dass sie mittels eines automatischen Systems getroffen wurde, und verbietet die nicht offengelegte Beschränkung der Sichtbarkeit („shadow banning“), die Praxis, durch die die Äußerung einer Person den anderen verborgen wird, ohne dass sie davon weiß. Absatz (5) gewährleistet die menschliche Überprüfung innerhalb von 15 Tagen und verweist auf das Rechtsmittel des Artikels 26 Absätze (5) und (6): das Landgericht des Wohnsitzes der Person, Berufung bei dem Berufungsgericht. Absatz (6) regelt den Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste, die nach ihrem Erwägungsgrund 9 die Pflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten vollständig harmonisiert und ausdrücklich die vertraglichen Bedingungen (Artikel 14), die Begründung der Moderationsentscheidungen (Artikel 17) und die interne Bearbeitung von Beschwerden (Artikel 20) regelt, ohne jede automatisierte Erstentscheidung zu verbieten; für die Plattformen ist die Rechtmäßigkeit eines Inhalts nicht gleichbedeutend mit der Pflicht, ihn zu hosten. Deshalb findet der Artikel auf die Anbieter von Vermittlungsdiensten nur in dem mit der Verordnung vereinbaren Maß Anwendung, deren Bestimmungen anwendbar bleiben; er steht weder Maßnahmen gegen unerwünschte Nachrichten, automatisierte Konten oder Risiken der Informationssicherheit noch den vom Nutzer gewählten Filtern entgegen und kann keine der Verordnung zugunsten der Dienstleistungsempfänger vorgesehene Garantie beschränken. Die Formulierung löst zugunsten des Unionsrechts die Spannung, die die bloße Unberührtheitsklausel offen gelassen hätte, wobei die nationale Garantie gegenüber den Behörden und den Betreibern, die keine Anbieter von Vermittlungsdiensten sind, vollständig bestehen bleibt. Die Verletzung des Artikels ist eine Ordnungswidrigkeit (Artikel 37 Absatz (1) Buchstabe d)), und durch die Wirkung des Artikels 30 ist jede entgegenstehende Klausel von Rechts wegen nichtig.

→ der Text des Artikels Artikel 28 gewährleistet das menschliche Eingreifen, indem er die Inbetriebnahme oder die Aufrechterhaltung des Betriebs der Spitzensysteme unter Bedingungen verbietet, die das in Artikel 14 vorgesehene Eingreifen technisch oder organisatorisch unmöglich machen, einschließlich durch die Verteilung des Systems auf nicht kontrollierte Infrastrukturen, durch die Löschung der Abschaltfähigkeit oder durch einen Grad der Autonomie, der die Aufsicht ausschließt. Wenn Artikel 14 die positiven Pflichten des Betreibers festlegt, so legt Artikel 28 das entsprechende absolute Verbot fest, das strafrechtlich sanktioniert ist (Artikel 42), und erfasst die Sachverhalte, in denen das Eingreifen nicht durch die Handlung des Systems, sondern durch die Architekturwahl des Betreibers unmöglich wird (zum Beispiel Systeme, die auf dezentralen Netzen ohne Kontrollpunkt verteilt sind). Satz 2, der hinzugefügt wurde, weil Artikel 42 Absatz (1) unmittelbar auf das Verbot verweist, grenzt die Handlung ab: die Nutzung einer einem Dritten gehörenden Infrastruktur stellt für sich allein keinen Mangel an Kontrolle dar, wenn die vertraglichen Rechte und die technischen Mittel dem Betreiber die überprüfbare Ausübung der Abschaltfähigkeit erlauben, und die vorübergehende Nichtverfügbarkeit eines Wegs des Eingreifens, die unverzüglich behoben und in den Protokollen festgehalten wird, stellt keine Unmöglichkeit dar. Von dieser Unterscheidung zwischen der vorübergehenden Störung und dem strukturellen Verzicht auf die Kontrolle hängt die Vorhersehbarkeit der Strafnorm ab (Artikel 23 Absatz (12) der Verfassung).

→ der Text des Artikels Artikel 29 verbietet die nicht beschränkte rekursive Selbstverbesserung: den Entwurf, das Training oder den Betrieb eines Systems in der Weise, dass es seine eigenen Fähigkeiten verbessert oder fähigere Nachfolgesysteme schafft, ohne dass jede Iteration der menschlichen Bewertung und Genehmigung unterworfen wird, ein in der Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz (2) Buchstabe h) enthaltenes Element. Das Szenario der „Intelligenzexplosion“ (I. J. Good, 1965), in dem ein System, das fähig ist, bessere Systeme als es selbst zu entwerfen, ein Wachstum der Fähigkeiten außerhalb jeder Kontrolle auslöst, wird von einem bedeutenden Teil der wissenschaftlichen Gemeinschaft, einschließlich von Hinton, als der wahrscheinlichste Weg zu einem unumkehrbaren Verlust der Kontrolle angesehen. Satz 2 unterwirft der Bewertung und Genehmigung des Kapitels III jede Iteration, durch die ein Spitzensystem mittels einer wesentlichen Änderung im Sinne des Artikels 3 Absatz (1) Buchstabe aa) zur Schaffung oder Vervollkommnung eines Nachfolgesystems beiträgt; die Schwelle der wesentlichen Änderung schließt geringfügige Codekorrekturen und Experimente ohne Auswirkung auf das Risiko aus, die die ursprüngliche Fassung („beiträgt“) erfasst hätte. Forschungsprogramme, in denen Spitzensysteme als Werkzeug verwendet werden, können insgesamt genehmigt werden, mit nach Artikel 8 festgelegten obligatorischen Haltepunkten und mit der menschlichen Genehmigung jeder Phase, die ein neues Modell oder eine wesentliche Änderung hervorbringt. Der Artikel verbietet nicht die Forschung auf diesem Gebiet und auch nicht die Verwendung der Systeme, um andere Systeme zu entwerfen, sondern nur die Beseitigung der „menschlichen Schleife“ zwischen den Iterationen; er wird durch das Trainingsverbot des Artikels 15 Absatz (1) Buchstabe e) und durch die kritische Fähigkeit des Artikels 5 Absatz (2) Buchstabe e) verdoppelt, ohne sich mit diesen zu überschneiden: Artikel 5 ordnet ein, Artikel 15 verbietet das Training, Artikel 29 verbietet den Betrieb.

→ der Text des Artikels Artikel 30 erklärt in Absatz (1) die Bestimmungen des Kapitels zu Normen der öffentlichen Ordnung und ahndet jeden entgegenstehenden Akt mit der absoluten Nichtigkeit, wobei er klarstellt, dass die Verbote nicht durch Einwilligung, Geschäftsgeheimnis, nationale Sicherheit oder wirtschaftliches Interesse beseitigt werden können. Die Bestimmung wendet Artikel 11 des Zivilgesetzbuches an („von den Gesetzen, die die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten betreffen, kann durch Vereinbarungen oder einseitige Rechtsgeschäfte nicht abgewichen werden“) und die Artikel 1246–1250 über die absolute Nichtigkeit und hat die Rolle, die vorhersehbaren Argumente zugunsten einer Ausnahme zu blockieren: dass der Nutzer eingewilligt habe, dass das System geheim sei oder dass das wirtschaftliche oder strategische Interesse es erfordere. Die ausdrückliche Erwähnung der nationalen Sicherheit ist erforderlich, um die Auslegung zu verhindern, nach der Artikel 23 dem CSAT erlauben würde, diese Grenzen zu beseitigen, und der Schlusssatz sagt es unmittelbar: die in Artikel 23 vorgesehenen Anpassungen stellen keine Abweichungen von den Garantien des Kapitels dar. Absatz (2) legt die Reichweite der Nichtigkeit fest, nach Artikel 1255 des Zivilgesetzbuches: die Nichtigkeit betrifft nur die entgegenstehende Klausel, wobei die übrigen Klauseln gültig bleiben, wenn sie ohne sie bestehen können, und die von den an der Verletzung nicht beteiligten Dritten in gutem Glauben erworbenen Rechte geschützt werden. Der Schlusssatz erkennt an, dass diese Qualifizierung für sich allein nicht den durch Artikel 148 Absatz (2) der Verfassung verankerten Vorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts beseitigen kann.

Kapitel VI – Die Behörde für die Sicherheit der künstlichen Intelligenz (Artikel 31–34)

→ der Text des Artikels Artikel 31 errichtet die Behörde für die Sicherheit der künstlichen Intelligenz als Fachstruktur ohne Rechtspersönlichkeit innerhalb der Nationalen Behörde für Verwaltung und Regulierung im Bereich der Kommunikation (ANCOM). Die Option für die Organisation innerhalb der ANCOM anstelle einer neuen autonomen Verwaltungsbehörde hat drei Gründe. Der erste ist institutionell: die ANCOM ist bereits die von der Regierung durch das Memorandum zur Anwendung der KI-Verordnung vorgeschlagene Behörde als Behörde der Marktüberwachung und einzige Kontaktstelle in Sachen künstliche Intelligenz, sodass eine parallele Behörde genau den institutionellen Parallelismus geschaffen hätte, den Artikel 16 des Gesetzes Nr. 24/2000 verbietet, und die Entwickler zu zwei Verfahren vor zwei Behörden für dasselbe System verpflichtet hätte. Der zweite ist statutarisch: die ANCOM ist eine autonome Verwaltungsbehörde unter parlamentarischer Kontrolle nach der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 22/2009, vollständig aus eigenen Einnahmen finanziert und durch Artikel 2 Absatz (2) des Rahmengesetzes Nr. 153/2017 ausdrücklich von dem einheitlichen Vergütungssystem des aus öffentlichen Mitteln bezahlten Personals ausgenommen, was die wettbewerbsfähige Vergütung der Fachleute ohne jede neue Abweichung möglich macht. Der dritte ist operativ: die ANCOM verfügt über die territoriale Infrastruktur, das technische Personal und die institutionelle Beziehung zu den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die für die Ausführung der in Artikel 39 vorgesehenen Maßnahmen der Sperrung erforderlich sind. Absatz (2) regelt die Leitung: ein Vizepräsident der ANCOM im Rang eines Staatssekretärs mit ausschließlichen Aufgaben im Bereich der Sicherheit der künstlichen Intelligenz, vom Parlament in gemeinsamer Sitzung für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt, die nicht erneuert werden kann, aus dem Kreis der Personen mit anerkannter Ausbildung und Erfahrung in der künstlichen Intelligenz, der Informationssicherheit oder dem Recht der Technologien. Da die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 22/2009 die Zahl der Vizepräsidenten der ANCOM festlegt, führt das Gesetz das Amt abweichend von deren Artikel 11 Absatz (1) ausdrücklich ein, nach Artikel 63 des Gesetzes Nr. 24/2000, wobei es jedoch das Verfahren der Ernennung und die Dauer der Amtszeit beibehält, die für die übrigen Vizepräsidenten vorgesehen sind, zur Einheit der Ordnung. Die lange und nicht erneuerbare Amtszeit, die gegenüber dem Wahlzyklus von 4 Jahren versetzt ist, ist die klassische Garantie der Unabhängigkeit. Ebenfalls Absatz (2) regelt die Vakanz des Amtes (Ernennung binnen 60 Tagen; kommissarische Wahrnehmung für höchstens 6 Monate, durch einen von dessen Präsidenten bestimmten Vizepräsidenten der ANCOM sichergestellt), damit eine parlamentarische Blockade die Behörde nicht ohne Leitung lässt und die kommissarische Wahrnehmung nicht zu einer dauerhaften Leitung ohne parlamentarisches Mandat wird. Absatz (3) übernimmt das Verbot, Ämter, Beteiligungen oder Vergütungen von Entwicklern oder Betreibern innezuhaben, während der Amtszeit und 3 Jahre danach, das auf die Gefahr der „Vereinnahmung des Regulierers“ („revolving door“) antwortet, die in einem Bereich besonders akut ist, in dem die Vergütungen im privaten Sektor zehnmal höher sind als im öffentlichen Sektor. Damit sich das Verbot auf den tatsächlichen Interessenkonflikt bezieht, beschränkt der Text es auf die unmittelbaren Beteiligungen, nimmt die Beteiligungen über diversifizierte Investmentfonds ohne Entscheidungsmacht aus und gewährt für die Beschränkung nach dem Mandat eine durch die methodologischen Normen festgelegte Ausgleichsentschädigung, ohne die die Beschränkung unverhältnismäßig wäre (Artikel 41 der Verfassung). Die Fälle der Abberufung sind abschließend aufgezählt, entsprechend dem Erfordernis der Präzision des Gesetzes Nr. 24/2000. Absatz (4) gewährleistet die funktionale Unabhängigkeit der Behörde innerhalb der ANCOM: die im Gesetz vorgesehenen Entscheidungen werden von dem Vizepräsidenten für die Sicherheit der künstlichen Intelligenz im Namen der ANCOM erlassen, wobei dieser für sie vor dem Parlament verantwortlich ist, und die Behörde kann von keiner anderen Behörde Anweisungen erhalten, eine Formel, die aus Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Datenschutzbehörden und aus Artikel 70 Absatz (1) der KI-Verordnung übernommen ist. Absatz (5) bestimmt die Behörde zur nationalen Verbindungsstelle mit dem Büro für KI und mit dem in Artikel 68 der KI-Verordnung vorgesehenen wissenschaftlichen Gremium und grenzt die Zuständigkeiten ab, anstelle der früheren Formulierung, die eine Hierarchie zwischen den Behörden nahelegte: die nach der Verordnung benannten nationalen Behörden behalten ihre Zuständigkeiten, die Behörde übt ausschließlich die Aufgaben des vorliegenden Gesetzes hinsichtlich der Spitzensysteme aus und unterrichtet das Büro für KI über die Entscheidungen, die Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck betreffen.

→ der Text des Artikels Artikel 32 zählt die Aufgaben der Behörde auf, entsprechend den fünf Funktionen, die für ein Regime der Genehmigung erforderlich sind: die Genehmigung (Buchstabe a)), die Inspektion (Buchstabe b)), das Eingreifen im Dringlichkeitsfall (Buchstabe c)), die technische Normsetzung (Buchstabe d)) und die Sanktionierung (Buchstabe e)), zu denen die Überwachung der Bewertungsstellen (Buchstabe f)), der Empfang und die Erledigung der Anzeigen der Personen betreffend die Verletzung der Humanitätsklauseln der Artikel 26 und 27 (Buchstabe g)), die jährliche Berichterstattung an das Parlament (Buchstabe h)), die internationale Vertretung (Buchstabe i)) und die Forschung (Buchstabe j)) hinzukommen. Die Aufgabe des Buchstaben g) gibt dem Bürger einen einfachen, kostenlosen Verwaltungsweg gegen die Bedingtheit des Zugangs und gegen die automatische Zensur, ohne ihm das Recht zu nehmen, sich unmittelbar an das Gericht zu wenden. Der jährliche öffentliche Bericht über den Stand des Risikos, mit Frist zum 31. März, der auch die Anzeigen betreffend die Artikel 26 und 27 umfasst, ist das Instrument, durch das das Parlament und die Öffentlichkeit die Entwicklung der Fähigkeiten und die Angemessenheit des Gesetzes verfolgen können; er hat die Jahresberichte der Nationalen Kommission für die Kontrolle der nuklearen Tätigkeiten und der Nationalen Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten als Vorbild. Die Aufgabe der Forschung (Buchstabe j)) ist erforderlich, weil die Bewertung, die Interpretierbarkeit und die Ausrichtung der Systeme wissenschaftliche Gebiete in Entstehung sind, in denen eine Behörde, die nur die Standards anderer anwendet, dauerhaft im Rückstand bleibt; ihre Ergebnisse unterliegen der externen Bewertung und den Regeln über den Interessenkonflikt. Die Absätze (2)–(4) fügen drei Garantien hinzu. Absatz (2) trennt innerhalb der Behörde die Funktionen der Bewertung, der Ermittlung und der Sanktionsentscheidung auf getrennte Strukturen und verbietet der Person, die bewertet oder ermittelt hat, an der Sanktionsentscheidung mitzuwirken (Artikel 21 Absatz (3) der Verfassung); die Bewertungsstellen werden nach öffentlichen Kriterien benannt, mit Regeln über die Ablehnung und über den Interessenkonflikt, und dürfen keine Systeme von Personen bewerten, zu denen sie in wirtschaftlichen Beziehungen stehen. Absatz (3) regelt die Inspektion, die die beruflich genutzten Räume betrifft, nicht jeden Raum: schriftliche Anordnung des Vizepräsidenten mit dem Gegenstand und dem Zweck der Inspektion, Protokoll, Zugang zu den als Wohnung dienenden Räumen nur mit richterlicher Genehmigung (Artikel 27 der Verfassung), Schutz der gesetzlich geschützten Geheimnisse und der Verfahrensrechte der Personen. Absatz (4) beantwortet den Einwand der Gesetzmäßigkeit der Unterstrafestellung: da die Artikel 40–42 Strafen an auf den kritischen Fähigkeiten aufgebaute Einstufungen knüpfen, konkretisieren die Standards der Behörde die Bewertungsmethoden nur innerhalb der gesetzlich festgelegten Kategorien und Kriterien und können weder neue Kategorien verbotener Fähigkeiten einführen noch die Tatbestandsmerkmale der Ordnungswidrigkeiten oder der Straftaten erweitern; entsprechend spricht Buchstabe d) nicht mehr von der „Liste der kritischen Fähigkeiten“, die im Gesetz verbleibt (Artikel 5 Absatz (2)), sondern von den Bewertungsmethoden und den Schwellenwerten der Erheblichkeit. Die Lösung wird durch Artikel 23 Absatz (12) und Artikel 73 Absatz (3) Buchstabe h) der Verfassung geboten: ein Verwaltungsakt kann, auch nicht mittelbar, den Zeitpunkt bestimmen, ab dem eine Handlung strafbar wird.

→ der Text des Artikels Artikel 33 regelt das Personal und die Finanzierung. Die Absätze (1) und (2) antworten auf die Frage, von der das gesamte Gesetz abhängt: wer wird die Spitzensysteme bewerten. Das Fachpersonal wird ausschließlich durch einen Wettbewerb ernannt, der jeder Person offensteht, die die Bedingungen der Ausbildung und der Erfahrung erfüllt, und der mindestens 30 Tage vorher bekannt gemacht wird, mit beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Ergebnissen. Die Wettbewerbskommission aus mindestens 5 Mitgliedern umfasst mindestens 3 Universitätsprofessoren aus dem Bereich der Informationstechnologie und der Telekommunikation oder Fachleute mit anerkannter praktischer Erfahrung in der Sicherheit und der Bewertung von Systemen der künstlichen Intelligenz, die von den akkreditierten Hochschuleinrichtungen vorgeschlagen werden, die in diesen Bereichen Doktoratsstudien durchführen. Die mehrheitliche Präsenz der externen Mitglieder in der Kommission hat eine doppelte Rolle: sie gewährleistet, dass die Auswahl nach überprüfbarer Kompetenz und nicht nach administrativen oder politischen Kriterien erfolgt, und entzieht die Personalgewinnung dem Einfluss der Industrie, da die Mitglieder der Kommission denselben Unvereinbarkeiten unterliegen wie das Personal der Behörde. Die Veröffentlichung der Zusammensetzung der Kommission und der Ergebnisse gewährleistet die öffentliche Kontrolle. Das Vorbild ist das der Wettbewerbe für die Lehr- und Forschungsstellen (Hochschulbildungsgesetz Nr. 199/2023) und der Wettbewerbskommissionen in der Richterschaft, in denen die Teilnahme externer Mitglieder mit beruflicher Autorität die Garantie der Objektivität ist. Absatz (3) sieht die mit dem privaten Sektor wettbewerbsfähige Vergütung nach dem eigenen Vergütungssystem der ANCOM vor, die jährlich auf der Grundlage einer veröffentlichten Marktstudie festgelegt wird; da das Personal der ANCOM durch Artikel 2 Absatz (2) des Rahmengesetzes Nr. 153/2017 von diesem ausgenommen ist, ist keine Abweichung erforderlich, was einen der Gründe für die Option für die Organisation innerhalb der ANCOM darstellt. Ohne wettbewerbsfähige Vergütung könnte die Einrichtung keinen Fachmann gewinnen, der in der Lage wäre, ein Spitzensystem zu bewerten. Absatz (4) erstreckt die Unvereinbarkeiten auf das gesamte Personal, mit einer Frist von 2 Jahren. Absatz (5) regelt die Finanzierung auf einer Grundlage, die jeden finanziellen Anreiz zur Sanktionierung ausschließt: die frühere Fassung wies der Behörde einen Anteil von 50 % der Geldbußen zu, mit der Zweckbestimmung eines Forschungsfonds, doch die Mittel dessen, der die Geldbußen verhängt, hätten von ihnen abgehangen. Die Behörde wird nunmehr aus einer gesonderten, jährlich genehmigten und getrennt ausgewiesenen Zuweisung aus dem Haushalt der ANCOM sowie aus den Gebühren für die Meldung, die Bewertung und die Genehmigung finanziert, die durch die methodologischen Normen im Verhältnis zu den Kosten der Dienstleistung festgelegt werden (nach dem Vorbild der Gebühren der Nationalen Arzneimittelagentur und der Nationalen Kommission für die Kontrolle der nuklearen Tätigkeiten); die Geldbußen fließen dem Staatshaushalt zu und dürfen die Mittel der Behörde nicht bestimmen, und die Forschung nach Artikel 32 Absatz (1) Buchstabe j) wird durch eine gesonderte, von den Sanktionen unabhängige Zuweisung finanziert. Die ANCOM stellt den Anfangshaushalt, einschließlich des Personals und der Infrastruktur, vor der Vereinnahmung der Gebühren sicher.

→ der Text des Artikels Artikel 34 errichtet den beratenden wissenschaftlichen Rat, bestehend aus 9 anerkannten Forschern, von denen mindestens 3 aus dem Ausland kommen, der die Bewertungsstandards, die Bewertungsmethoden und die Erheblichkeitsschwellen der kritischen Fähigkeiten sowie die Vorschläge zur Anpassung der Schwellen begutachtet und abweichende Stellungnahmen veröffentlicht (Absatz (1)). Die Präsenz der ausländischen Mitglieder ist erforderlich, weil die Spitzenexpertise auf diesem Gebiet in einigen Zentren der Welt konzentriert ist, und das Recht auf eine öffentliche abweichende Stellungnahme ist die Garantie, dass die beratende Stellungnahme nicht schweigend übergangen werden kann. Die Absätze (2) und (3) ergänzen den Status des Rates: die Mitglieder werden von dem Vizepräsidenten für die Sicherheit der künstlichen Intelligenz auf Vorschlag der Rumänischen Akademie und der Hochschuleinrichtungen, die in diesem Bereich Doktoratsstudien durchführen, für eine einmal erneuerbare Amtszeit von 4 Jahren ernannt, unterliegen den Unvereinbarkeiten des Artikels 31 Absatz (3), können nur wegen festgestellter Unvereinbarkeit oder ungerechtfertigter Nichtteilnahme abberufen werden, und die Stellungnahmen werden mit der Mehrheit der Mitglieder angenommen. Die Stellungnahme ist beratend, doch die Behörde begründet es, wenn sie von ihr abweicht; der Zugang der Mitglieder, einschließlich der ausländischen, zu den geschützten Informationen erfolgt unter den gesetzlichen Voraussetzungen, und die abweichenden Stellungnahmen werden in Fassungen veröffentlicht, die die sensiblen Informationen schützen und das wissenschaftliche Argument bewahren. Das Vorbild ist das des wissenschaftlichen Gremiums des Büros für KI (Artikel 68 der KI-Verordnung) und der wissenschaftlichen Räte der europäischen Regulierungsagenturen.

Kapitel VII – Die Haftung (Artikel 35–45)

→ der Text des Artikels Artikel 35 führt die verschuldensunabhängige, gesamtschuldnerische zivilrechtliche Haftung des Entwicklers und des Betreibers für die von einem Spitzensystem verursachten Schäden ein, einschließlich derjenigen durch autonome Handlungen des Systems, durch die Verwendung durch Dritte oder durch die Exfiltration der Gewichte. Die Grundlage ist Artikel 1376 des Zivilgesetzbuches (die Haftung für die von Sachen verursachten Schäden, unabhängig von jedem Verschulden), auf den das Gesetz ausdrücklich verweist, wodurch der Parallelismus vermieden wird; das Gesetz schafft keine neue Haftung, sondern stellt die Anwendung der Haftung für Sachen auf eine Kategorie von „Sachen“ klar, deren Autonomie den Begriff der „rechtlichen Obhut“ unsicher macht. Das spezifische Vorbild ist das Gesetz Nr. 703/2001 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden, das die Haftung ausschließlich auf den Betreiber der Anlage kanalisiert, unabhängig von Verschulden, mit obligatorischer Versicherung und mit begrenzten Befreiungsgründen; dasselbe Vorbild wird vom Pariser Übereinkommen von 1960 und vom Wiener Übereinkommen von 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden verwendet. Absatz (1) legt, im Anschluss an die rechtliche Analyse, die Beweisregelung fest: das Opfer weist den Schaden und den Kausalzusammenhang nach, doch die informationelle Asymmetrie wird ausgeglichen: das Gericht kann den Zugang zu den Protokollen und zu der einschlägigen Dokumentation anordnen, unter Schutz der vertraulichen Informationen, und legt der Entwickler oder der Betreiber die Protokolle nicht vor, die er nach Artikel 16 aufzubewahren verpflichtet war, wird der Kausalzusammenhang bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Die Vermutung folgt der Logik der Offenlegung von Beweismitteln und der Vermutungen der Richtlinie (EU) 2024/2853. Ebenfalls Absatz (1) klärt den Rückgriff (verhältnismäßig zum Beitrag jedes Einzelnen) und sieht vor, dass derjenige, der das System wesentlich geändert hat, als Entwickler für die durch die Änderung verursachten Schäden haftet.

Absatz (2) beschränkt die Befreiungsgründe auf die ausschließliche Handlung des Geschädigten und auf die dem System externe höhere Gewalt und schließt ausdrücklich vom Begriff der höheren Gewalt das unvorhersehbare Verhalten des Systems, den Irrtum bei der Bewertung, die Handlung des Dritten, der Zugang erlangt hat, und das Fehlen wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme aus. Diese letztere Ausschließung beseitigt die Einrede des „Entwicklungsrisikos“ („development risk defence“), die von Artikel 7 Buchstabe e) der Richtlinie 85/374/EWG zugelassen und, mit der Möglichkeit der Abweichung durch die Mitgliedstaaten, in der Richtlinie (EU) 2024/2853 beibehalten wurde, die aber mit der Prämisse des Gesetzes unvereinbar wäre: beruft sich der Entwickler darauf, dass er das Risiko nicht kennen konnte, so bestätigt er genau die Unsicherheit, die das Regime der Genehmigung rechtfertigt, und muss dafür haften, dass er das System in dieser Unsicherheit in Betrieb genommen hat. Absatz (3) erklärt die Klauseln der Beschränkung der Haftung gegenüber den Geschädigten für nichtig; die Klauseln zwischen Gewerbetreibenden sind nur in deren gegenseitigen Beziehungen (einschließlich im Rückgriff) und für ihre eigenen Vermögensschäden gültig, ohne die Rechte der Geschädigten oder die Deckung nach Artikel 36 beeinträchtigen zu können. Absatz (4) legt Verjährungsfristen von 10 Jahren ab der Kenntnis und von 30 Jahren ab der Handlung fest, identisch mit denen des Gesetzes Nr. 703/2001 und durch den latenten Charakter mancher Schäden gerechtfertigt; bei der Dauerhandlung läuft die Frist ab deren Beendigung. Absatz (5) wurde neu gefasst, um die Vereinbarkeit mit der harmonisierten Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zu gewährleisten (Gesetz Nr. 240/2004 und die künftige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853, die die auf andere Gründe als die Fehlerhaftigkeit gestützten Klagen unberührt lässt): der Artikel führt eine gesonderte, auf das durch die Entwicklung und den Betrieb des Systems geschaffene Risiko gestützte Grundlage ein, ändert die harmonisierte Regelung nicht, schließt die Klage des Geschädigten nach dieser Regelung nicht aus und verbietet die doppelte Wiedergutmachung. Für die Schäden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, ist der Ausschluss der auf den Stand der Kenntnisse gestützten Einrede eine zulässige Abweichung, für die die Regierung die Formalitäten des Artikels 18 erfüllt.

→ der Text des Artikels Artikel 36 schreibt die obligatorische Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit vor, mit Mindestschwellen von 100 Millionen Euro für die Systeme der Kategorie I und 1 Milliarde Euro für diejenigen der Kategorie II, sowie den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer oder gegebenenfalls gegen den Aussteller der Garantie. Das Vorbild ist das Gesetz Nr. 703/2001 (die obligatorische Versicherung oder finanzielle Sicherheit des nuklearen Betreibers) und das Gesetz Nr. 132/2017 über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer). Die Beträge sind nach der finanziellen Kapazität der Spitzenentwickler (die auf Hunderte Milliarden Dollar bewertet werden) und nach dem Ausmaß der möglichen Schäden kalibriert; die Systeme der Kategorie III erscheinen nicht, weil sie nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Eine auf dem Markt unerfüllbare Anforderung würde jedoch als mittelbares Verbot wirken. Absatz (1) sieht vor, dass die Beträge für jedes Ereignis gelten, mit einer jährlichen Gesamtobergrenze von mindestens dem Doppelten, und dass die Deckung nach ihrer Erschöpfung innerhalb von 30 Tagen wiederhergestellt wird. Die Klausel der Nichtverfügbarkeit des Marktes: stellt die Behörde nach Konsultation der Finanzaufsichtsbehörde durch einen öffentlichen Bericht fest, dass die Deckung unter den gesetzlichen Bedingungen nicht erlangt werden kann, so kann die Regierung durch die Normen niedrigere Beträge festlegen, die jedoch nicht unter ein Fünftel der Beträge fallen dürfen, sowie alternative Mechanismen – Gruppengarantien, Bankgarantien oder einen von den Entwicklern und Betreibern finanzierten Garantiefonds; die Schwelle von einem Fünftel und die Voraussetzung des öffentlichen Berichts schließen eine willkürliche Herabsetzung aus. Absatz (2) definiert die finanzielle Sicherheit: einen Bankgarantiebrief, eine Kaution oder eine von einer zugelassenen Finanzinstitution ausgestellte Garantie, die auf Antrag des Geschädigten aufgrund des rechtskräftigen Urteils oder des Vergleichs vollstreckbar ist, mit einem Direktanspruch auch gegen den Aussteller. Die Versicherungspflicht hat auch eine Funktion der indirekten Regulierung: die Versicherer werden durch die Bedingungen der Zeichnung Sicherheitsstandards vorschreiben, die das Gesetz nicht im Einzelnen festlegen kann.

→ der Text des Artikels Artikel 37 legt die Ordnungswidrigkeiten fest, gestuft nach Schweregraden, mit prozentualen Geldbußen vom weltweiten Umsatz (1–3 %, 2–5 %, 3–7 %, 5–10 %), nach dem Vorbild des Artikels 99 der KI-Verordnung (bis zu 7 %) und des Artikels 83 der DSGVO (bis zu 4 %). Buchstabe b) verweist auf Artikel 16 Absätze (1)–(5) und nicht nur auf die Absätze (2)–(5): in der früheren Fassung war die schwerste Handlung im Bereich der Protokollierung – das Nichtführen und Nichtaufbewahren jedes Protokolls, eine in Absatz (1) vorgesehene Pflicht – von der Verweisung des Textes nicht erfasst. Aus demselben Grund wurde die Verweisung des Buchstaben b) auf Artikel 14 Absätze (1), (5) und (6) präzisiert, und neben der Prüfung der Abschaltfähigkeit wurden deren Aufrechterhaltung und die in Artikel 14 Absatz (3) vorgesehene Benennung der für die menschliche Aufsicht verantwortlichen Personen erwähnt, eine Pflicht, die in keinem der Buchstaben des Absatzes aufgeführt war. Die Präzisierung schafft keine neue Sanktion für die Löschung der Abschaltfähigkeit, eine bereits durch Artikel 28 verbotene und, strenger, durch Buchstabe d) geahndete Handlung; um ein Zusammentreffen von Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden, nimmt Buchstabe b) die unter Artikel 28 fallenden Handlungen ausdrücklich aus. Buchstabe d) wurde um die Verbote des Artikels 14 Absatz (2) ergänzt, die, obwohl als Konfigurationsverbote formuliert, in der Aufzählung des Buchstabens nicht enthalten waren und im Umkehrschluss ohne Ordnungswidrigkeitensanktion blieben. Die Buchstaben e) und f) ahnden die Verletzung der Pflichten der Kennzeichnung der erzeugten Inhalte, der Unterrichtung des Nutzers und betreffend den Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften; für Handlungen, die zugleich Verletzungen des Artikels 50 der KI-Verordnung darstellen, sieht Buchstabe e) vor, dass die Geldbuße innerhalb der Grenzen des Artikels 99 Absatz (4) der Verordnung verhängt wird, wodurch die beiden Regelungen ausdrücklich getrennt werden. Absatz (2) unterscheidet die festen Geldbußen nach der Kategorie der Personen, aus dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit: für die juristischen Personen ohne Umsatz 100.000–10.000.000 Lei, für die natürlichen Personen 10.000–1.000.000 Lei, und für die in den Buchstaben e) und f) vorgesehenen Handlungen, die von Personen begangen werden, die nicht die Eigenschaft eines Entwicklers oder eines Betreibers eines Spitzensystems haben, 20.000–1.000.000 Lei für die juristischen Personen und 5.000–200.000 Lei für die natürlichen Personen. Absatz (3) sieht die ergänzenden Sanktionen vor, die im Verhältnis zur Schwere der Handlung verhängt werden, einschließlich der Einziehung der Gewichte, einer spezifischen Sanktion, ohne die die Geldbuße nur ein Kostenfaktor der Transaktion wäre; die eingezogenen Gewichte werden von der Behörde unter den Bedingungen des Artikels 12 aufbewahrt. Absatz (4) verweist auf die allgemeine Ordnung der Verordnung der Regierung Nr. 2/2001, mit zwei nach Artikel 63 des Gesetzes Nr. 24/2000 formulierten Abweichungen: dem Ausschluss der Möglichkeit, die Hälfte des Mindestbetrags der Geldbuße zu entrichten (Artikel 28 der Verordnung), die mit den prozentualen Geldbußen unvereinbar ist, und einer Verjährungsfrist von 5 Jahren anstelle derjenigen von 6 Monaten (Artikel 13 Absatz (1) der Verordnung), die durch die Komplexität der Feststellung gerechtfertigt ist. Absatz (5), neu, enthält die Regeln der Bemessung und der Koordinierung: die Bemessungskriterien (die Schwere und das Ausmaß der Handlung, die geschaffene Gefahr, die tatsächliche Kontrolle über die Handlung, die Zusammenarbeit und die Abhilfe), die Berechnungsgrundlage (der im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielte Umsatz, auf der Ebene des Konzerns), das Verbot der doppelten Sanktionierung derselben Handlung aufgrund des Gesetzes und der Verordnung (ne bis in idem) sowie die Regelung für die Behörden und die öffentlichen Einrichtungen, denen gegenüber die Geldbuße gegen die verantwortliche natürliche Person innerhalb der in Absatz (2) vorgesehenen Grenzen verhängt wird. Die Ordnungswidrigkeiten des vorliegenden Gesetzes überschneiden sich nicht mit denen der KI-Verordnung: die in Artikel 101 der Verordnung vorgesehenen Geldbußen werden ausschließlich von der Kommission für die Verletzung der Pflichten der Verordnung verhängt, während die vorliegenden Ordnungswidrigkeiten Pflichten des Gesetzes ahnden, die in der Verordnung kein Gegenstück haben.

→ der Text des Artikels Artikel 38 eröffnet einen neuen Abschnitt, „Die Beendigung der Erbringung der Dienstleistungen und die Sperrung des Zugangs“, der auf eine praktische Grenze des gesamten Regimes antwortet: die meisten Betreiber der Spitzensysteme haben keinen Sitz, keine Vermögenswerte und kein Personal in Rumänien, sodass die prozentualen Geldbußen und die strafrechtliche Haftung der Entscheidungsträger ihnen gegenüber ohne Wirkung bleiben können. Der einzige wirkliche Hebel des rumänischen Staates gegenüber einem solchen Betreiber ist der Zugang zu den Nutzern in seinem Hoheitsgebiet. Absatz (1) staffelt die Nichtkonformität, da ein behebbarer formeller Mangel nicht dieselbe Folge nach sich ziehen kann wie ein schweres Risiko: die Inverzugsetzung, mit einer Abhilfefrist von mindestens 15 Tagen und dem Recht, gehört zu werden; die begründete Entscheidung der Feststellung nur, wenn die Nichtkonformität fortbesteht oder in einem innerhalb der Frist nicht behebbaren schweren Risiko besteht; die Pflicht zur Beendigung innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung; bei unmittelbarer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die menschliche Kontrolle wird keine Abhilfefrist gewährt, wobei die Dringlichkeit begründet wird. Die Pflicht zur Beendigung ist keine Sanktion, sondern die natürliche Folge des Umstands, dass die Dienstleistung die gesetzlichen Bedingungen der Erbringung nicht erfüllt, nach dem Vorbild der Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt (Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung). Absatz (2) sieht die Veröffentlichung der Entscheidung in der Liste der nicht konformen Betreiber vor, ein Instrument der Transparenz mit doppelter Rolle: die Unterrichtung der Nutzer und der Anbieter von Kommunikationsdiensten und die Publizität der Nichtkonformität, die die Integration, die Bewerbung und die Bezahlung der Dienstleistung durch die Gewerbetreibenden des rumänischen Marktes entmutigt; das Vorbild ist die öffentliche Liste der nicht genehmigten Veranstalter von Glücksspielen, die das Nationale Amt für Glücksspiele nach der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 77/2009 führt. Absatz (3) ahndet die Fortsetzung der Erbringung mit einer Geldbuße von 100.000 bis 10.000.000 Euro, im Gegenwert in Lei, für jeden Monat der Fortsetzung, wobei Teilmonate anteilig berechnet werden, festgelegt nach der Dauer, der Zahl der betroffenen Personen und der Schwere, ohne dass die Summe der für dieselbe Nichtkonformität verhängten Geldbußen 5 % des jährlichen weltweiten Umsatzes übersteigen darf; die Geldbuße wird gesondert von der Sanktion für die ursprüngliche Verletzung verhängt – Kriterien, die die Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Der periodische Charakter der Geldbuße ist der Einrichtung der Zwangsgelder entnommen, die in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und in Artikel 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste vorgesehen sind, und ist der einzige, der die Wirksamkeit gegenüber einem Akteur mit Einnahmen in Milliardenhöhe gewährleistet. Der Betrag ist in Euro ausgedrückt, mit Zahlung in Lei zum Tageskurs, eine vom Gesetz Nr. 24/2000 zugelassene und in den Finanzrechtsvorschriften verwendete Technik. Absatz (4) verpflichtet die Behörde, die Streichung innerhalb von 10 Tagen nach dem Nachweis der Konformität zu beschließen und sie unverzüglich den die Sperrung ausführenden Anbietern mitzuteilen, wobei die Verweigerung oder die Verzögerung der Streichung nach Artikel 39 Absatz (5) angefochten werden kann. Absatz (5) erstreckt die Ordnung auf den Entwickler, der unmittelbar Zugang anbietet, um die Umgehung durch das Fehlen eines gesonderten Betreibers zu vermeiden.

→ der Text des Artikels Artikel 39 regelt die Sperrung des Zugangs als vorläufige Verwaltungsmaßnahme, subsidiär zur Pflicht der Beendigung. Absatz (1) macht sie von einer begründeten Entscheidung der Behörde abhängig und unterwirft sie dem von Artikel 53 der Verfassung geforderten Test der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit: die Sperrung darf nur angeordnet werden, wenn weniger einschränkende Maßnahmen nicht zur Konformität geführt haben oder angesichts der Schwere des Risikos offensichtlich unzureichend sind; die Entscheidung prüft die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit, vermeidet die Beeinträchtigung anderer auf derselben Infrastruktur gehosteter Dienste und wird von Amts wegen alle 90 Tage überprüft, und die Nutzer werden durch eine Weiterleitungsseite über den Grund der Maßnahme und den Rechtsbehelf unterrichtet. Absatz (2) setzt sie durch die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste innerhalb von 48 Stunden mit der technischen Unterstützung der ANCOM in Vollzug, nach dem im rumänischen Recht für die Internetseiten nicht genehmigter Glücksspiele (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 77/2009) und für rechtswidrige Inhalte (Gesetz Nr. 365/2002, Verordnung (EU) 2022/2065) bereits funktionierenden Mechanismus. Absatz (3) gewährleistet die Verhältnismäßigkeit: die Sperrung betrifft ausschließlich die nicht konforme Dienstleistung, nicht die gesamte Tätigkeit des Betreibers, und endet von Rechts wegen mit der Streichung. Absatz (4) ist für die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erforderlich: für die aus einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen erlaubt Artikel 3 Absätze (4)–(6) der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, umgesetzt durch das Gesetz Nr. 365/2002, die Beschränkung des freien Verkehrs der Dienste der Informationsgesellschaft nur durch eine individuelle Maßnahme gegen einen bestimmten Dienst, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, verhältnismäßig, nach der an den Herkunftsmitgliedstaat gerichteten Aufforderung und mit Notifizierung der Europäischen Kommission; nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-376/22, Google Ireland und andere (9. November 2023), dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 3 Absatz (4) keine allgemeinen und abstrakten Maßnahmen erlassen. Deshalb sieht der Text ausdrücklich den individuellen Charakter der Maßnahme, den bestimmten Dienst, die materielle Grundlage (öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit) und das Verfahren des Gesetzes Nr. 365/2002 vor; die Sperrung bleibt eine von Fall zu Fall getroffene, einer konkreten Verletzung nachfolgende Maßnahme, keine allgemeine Pflicht. Absatz (5) gewährleistet den Zugang zur Justiz (Artikel 21 und 52 der Verfassung): Anfechtung innerhalb von 30 Tagen bei dem Berufungsgericht Bukarest, Abteilung für Verwaltungs- und Steuerstreitigkeiten, das eilig und vorrangig entscheidet; die Anfechtung setzt die Vollstreckung nicht von Rechts wegen aus, eine durch die präventive Natur der Maßnahme gerechtfertigte und mit derjenigen des Artikels 14 Absatz (4) identische Lösung, doch kann die betroffene Person die vorläufige Aussetzung beantragen, worüber innerhalb von höchstens 10 Tagen entschieden wird, unter Abwägung der Gefahr für die Sicherheit gegen den Schaden, und das Urteil unterliegt der Revision bei dem Obersten Kassations- und Gerichtshof innerhalb von 15 Tagen. Absatz (6) befreit die Anbieter von Kommunikationsdiensten von der Haftung für die ordnungsgemäße und in gutem Glauben erfolgte Ausführung der Entscheidung, nach dem Vorbild der Artikel 12–15 der Richtlinie 2000/31/EG (Artikel 11 ff. des Gesetzes Nr. 365/2002), jedoch nicht für die durch ihr Verschulden verursachte übermäßige Sperrung.

→ der Text des Artikels Artikel 40 stellt die nicht genehmigte Inbetriebnahme und die Fortsetzung des Betriebs nach der Anordnung der Abschaltung unter Strafe, mit Freiheitsstrafe von 2 bis 7 Jahren (Absatz (1)) beziehungsweise von 5 bis 12 Jahren in der qualifizierten Form (Absatz (2)). Die Strafvorschrift folgt dem Vorbild der Artikel 44 ff. des Gesetzes Nr. 111/1996 (die Durchführung nuklearer Tätigkeiten ohne Genehmigung, mit Freiheitsstrafe bestraft). Die Strafrahmen sind diejenigen der Straftaten der schweren Gefährdung des Strafgesetzbuches (zum Beispiel Artikel 345 – die Nichtbeachtung der Ordnung der nuklearen Materialien, 3–10 Jahre). Zwei Klarstellungen sind durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafvorschrift geboten (Artikel 23 Absatz (12) und Artikel 73 Absatz (3) Buchstabe h) der Verfassung). Die erste grenzt den Täterkreis ab: die Nutzung, als Endnutzer, eines von einem anderen zur Verfügung gestellten Systems stellt keine Straftat dar (Artikel 3 und 43). Die zweite präzisiert die qualifizierende Folge: die bloße „Manifestation einer kritischen Fähigkeit“ hätte auch das Ergebnis eines kontrollierten Tests umfassen können; der Text verlangt die Manifestation, außerhalb einer kontrollierten Bewertung, einer der in Artikel 5 Absatz (2) Buchstaben c)–e) vorgesehenen Fähigkeiten oder den Eintritt eines der in Buchstabe a) oder b) vorgesehenen Ergebnisse, wobei die Folge unter den Bedingungen des Artikels 16 Absatz (4) des Strafgesetzbuches (Erfolgsqualifikation) zugerechnet wird. Das Gesetz ändert das Strafgesetzbuch nicht, sondern führt Straftaten in einem Spezialgesetz ein, nach Artikel 1 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 24/2000 und der ständigen Praxis der Spezialgesetzgebung (Gesetz Nr. 111/1996, Gesetz Nr. 535/2004 über die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus). Absatz (2) verwendet den Begriff der nach Artikel 15 Absatz (2) genehmigten Bewertung in isolierter Umgebung, denselben wie in Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe n), Artikel 15 Absatz (3) und Artikel 20 Absätze (2) und (4); die zuvor nur an dieser Stelle verwendete Wendung „kontrollierte Bewertung“ wurde gestrichen, da ein Begriff ohne Entsprechung im übrigen Gesetz in einer die Strafe verschärfenden Norm dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Strafgesetzes nach Artikel 23 Absatz (12) der Verfassung widersprochen hätte.

→ der Text des Artikels Artikel 41 stellt die Fälschung bei der Bewertung und die Behinderung der Kontrolle unter Strafe. Die wissentliche Vorlage falscher oder in irreführender Weise unvollständiger Daten, Ergebnisse oder Erklärungen gegenüber der Behörde oder einer Bewertungsstelle betreffend wesentliche Elemente der Fähigkeiten, des Rechenvolumens, der Sicherheit der Gewichte oder der Vorfälle sowie die Konfiguration des Systems mit dem Ziel, die Bewerter über die bewertete Konfiguration oder die tatsächlichen Fähigkeiten irrezuführen (Absatz (1), 3–10 Jahre), ist die für das Regime spezifische Straftat: ein System der Genehmigung, das auf den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen beruht, kann nicht funktionieren, wenn deren Verfälschung nur eine Ordnungswidrigkeit ist. Das Vorbild ist im Rechtsvergleich Abschnitt 1001 des Titels 18 des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten, der die gegenüber den Bundesbehörden gemachten falschen Erklärungen mit bis zu 5 Jahren bestraft. Die zweite Fallgestaltung antwortet auf den Präzedenzfall „Dieselgate“ von 2015, in dem die Fahrzeuge die Testbedingungen erkannten und ihr Verhalten veränderten, und auf die kritische Fähigkeit des Artikels 5 Absatz (2) Buchstabe d). Die Erfordernisse „wissentlich“, „wesentliche Elemente“ und „mit dem Ziel, irrezuführen“ unterscheiden die vorsätzliche Fälschung von der unsicheren Schätzung und von dem gutgläubigen Irrtum, und Absatz (4) schließt ausdrücklich die als solche erklärte unsichere Schätzung, den unverzüglich nach seiner Erkennung berichtigten Irrtum und die Konfiguration des Systems im Rahmen eines mit dem Bewerter vereinbarten Tests aus. Die Behinderung des Zugangs und die Zerstörung der Protokolle (Absatz (2), 1–5 Jahre) folgen dem Vorbild des Artikels 275 des Strafgesetzbuches (die Entwendung oder Zerstörung von Beweismitteln oder Schriftstücken), doch wird „die Behinderung, in jeglicher Weise,“ auf einen innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit der Behörde und auf der Grundlage eines schriftlichen Ersuchens ausgeübten Zugang bezogen, und die auf dem Fehlen der Zuständigkeit oder auf dem Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts oder einem anderen gesetzlich geschützten Geheimnis beruhende Verweigerung stellt keine Straftat dar, worüber das Gericht entscheidet. Die Repressalien gegen die Hinweisgeber (Absatz (3), 6 Monate–3 Jahre oder Geldstrafe) werden durch genaue Verweisung auf die in dem Gesetz Nr. 361/2022 vorgesehenen Maßnahmen definiert und von der Verbindung mit einer nach Artikel 21 geschützten Meldung abhängig gemacht; das Gesetz Nr. 361/2022 ahndet die Repressalien nur als Ordnungswidrigkeit, was für einen Bereich unzureichend ist, in dem das Interesse am Schweigen eines Arbeitnehmers Milliarden Euro betragen kann.

→ der Text des Artikels Artikel 42 stellt die Entwicklung der verbotenen Systeme unter Strafe. Absatz (1) ahndet das vorsätzliche Training, den vorsätzlichen Entwurf oder den vorsätzlichen Betrieb eines Systems unter den durch Artikel 15 Absatz (1), Artikel 25 Absatz (2) Satz 1 und Absatz (3), Artikel 28 Satz 1 oder Artikel 29 Satz 1 verbotenen Bedingungen (3–10 Jahre); die Verweisungen wurden auf die Ebene des Absatzes und des Satzes präzisiert, damit sich die Strafvorschrift ausschließlich auf die eigentlichen Verbote bezieht, entsprechend dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Strafgesetzes. Absatz (2) ahndet die Offenlegung, die Übermittlung oder die Zurverfügungstellung, ohne Berechtigung, der Gewichte eines Spitzensystems der Kategorie II oder III (5–15 Jahre), eine Handlung, deren Schwere zwischen der Offenlegung von Staatsgeheimnissen (Artikel 303 des Strafgesetzbuches) und dem Landesverrat durch Übermittlung von Staatsgeheimnissen (Artikel 395 des Strafgesetzbuches, 10–20 Jahre) liegt; damit das Merkmal „ohne Berechtigung“ nicht von einer nachträglichen auslegenden Verteidigung abhängt, sieht der Text ausdrücklich vor, dass die nach Artikel 12 Absatz (2) erlaubten Übermittlungen und die nach Artikel 21 Absatz (5) geschützten Mitteilungen keine Straftat darstellen. Absatz (3) staffelt die Folgen, anstelle des früheren einheitlichen Strafrahmens: die Strafe von 10–20 Jahren, die den Straftaten gegen das Leben entspricht, ist dem Tod, der schweren Körperverletzung oder dem Verlust der menschlichen Kontrolle vorbehalten, der das menschliche Eingreifen unmöglich gemacht hat und von autonomen Handlungen mit Folgen für Personen, für die Umwelt oder für kritische Infrastruktur gefolgt war; der besonders schwere Vermögensschaden und der vorübergehende Verlust der Kontrolle werden mit 7–15 Jahren bestraft; die Folgen werden unter den Bedingungen des Artikels 16 Absatz (4) des Strafgesetzbuches zugerechnet. Das Erfordernis des Vorsatzes in Absatz (1) grenzt die Straftat von der Ordnungswidrigkeit des Artikels 37 Absatz (1) Buchstabe d) ab, die dieselben ohne Vorsatz begangenen Verletzungen ahndet.

→ der Text des Artikels Artikel 43 verankert die Garantie des Nutzers. In seiner ursprünglichen Fassung stellte der Entwurf den Zugriff, durch Umgehung der Sperrung, auf eine in die Liste der nicht konformen Betreiber eingetragene Dienstleistung unter Strafe – die einzige Handlung des gesamten Entwurfs, die von einem Nutzer begangen werden konnte. Der Initiator hat auf sie verzichtet und sie durch eine Garantie entgegengesetzten Sinnes ersetzt: das Gesetz ist aus Pflichten, die denjenigen auferlegt werden, die Macht über die Person ausüben, und aus Rechten, die dieser verliehen werden, aufgebaut (Artikel 17, 18, 26 und 27); die Wirksamkeit der Artikel 38 und 39 hängt nicht von der Sanktionierung des Nutzers ab, da ihr Zweck die Entfernung der nicht konformen Dienstleistung aus dem legalen Geschäftsverkehr ist; und der Vergleich mit der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 77/2009 ist unpassend, da dort ein Verhalten mit eigenem Schadenspotenzial geahndet wird, während hier der Nutzer auf eine Dienstleistung zugreift, deren Konformität der Betreiber, nicht er, herzustellen verweigert hat. Absatz (1) sieht vor, dass der Zugriff einer natürlichen Person, zu persönlichen Zwecken, auf eine in die Liste eingetragene Dienstleistung, einschließlich durch Umgehung der Sperrung, keine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Sanktion oder einschränkende Maßnahme wegen der Nichtkonformität der Dienstleistung nach sich ziehen kann, wobei die Haftung ausschließlich den Betreiber und den Entwickler trifft; der Text stellt klar, dass sich die Ausschließlichkeit der Haftung auf die Nichtkonformität der Dienstleistung bezieht und dass die Garantie die Haftung für gesondert gesetzlich vorgesehene, durch die Nutzung der Dienstleistung begangene Handlungen nicht beseitigt. Absatz (2) führt die Auslegungsregel ein, nach der die Artikel 38 und 39 nicht als Quelle irgendeiner Pflicht zulasten der Nutzer oder einer Bedingtheit ihrer Rechte gelesen werden können. Absatz (3), neu, erstreckt die Garantie auf den gewerblichen Endnutzer, der nicht Betreiber ist und die Dienstleistung nicht anderen Personen zur Verfügung stellt. Die Bestimmung korreliert mit Artikel 26 Absätze (1) und (4) und mit Artikel 27. Die Garantie betrifft den persönlichen Zugriff, nicht das gesamte Gesetz: dieselbe Person kann zugleich Entwickler, Betreiber oder Veröffentlicher von erzeugtem Material sein, in welchem Fall die Artikel 17–19 und 37 auf sie anwendbar werden. Da die Sperrung vor dem Inkrafttreten des strafrechtlichen Abschnitts beginnen kann, sieht Artikel 50 Satz 2 vor, dass Artikel 43 gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft tritt.

→ der Text des Artikels Artikel 44 regelt die Haftung der Personen mit Entscheidungsfunktionen. Absatz (1) stellt klar, dass die Straftaten den natürlichen Personen zur Last gelegt werden, die die Begehung der Handlungen angeordnet oder gebilligt haben, sowie denjenigen, die, obwohl sie die Rechtspflicht und die tatsächliche Möglichkeit hatten, sie zu verhindern, deren Begehung wissentlich geduldet haben, mit individueller Feststellung der Schuldform nach dem Strafgesetzbuch, unabhängig von ihrer Eigenschaft und unabhängig von der Haftung der juristischen Person, die nach Artikel 135 des Strafgesetzbuches begründet wird; der Text schafft keine neue Form der Teilnahme, sondern beseitigt die Verteidigung der Verteilung der Verantwortung in komplexen Unternehmensstrukturen. Die frühere Formel konnte Arbeitnehmer einschließen, die Kenntnis hatten, aber nicht eingreifen konnten; der Text richtet die Fallgestaltung der Duldung an den Voraussetzungen der Haftung für Unterlassen des Artikels 17 des Strafgesetzbuches (die gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht) aus, mit individuell festgestellter Schuld. Absatz (2) schließt den Straffreiheitsgrund der Anordnung des Vorgesetzten oder des Leitungsorgans aus, nach dem Vorbild des Artikels 33 des Römischen Statuts und des Artikels 21 Absatz (2) des Strafgesetzbuches, der die offensichtlich rechtswidrige Anordnung nicht als Rechtfertigungsgrund anerkennt, behält jedoch die Rechtfertigungsgründe und die Gründe des Ausschlusses der Vorwerfbarkeit des Strafgesetzbuches ausdrücklich bei. Das Gesetz enthält keine eigene Norm über die Anwendung des Strafgesetzes im Raum, da Artikel 8 Absatz (4) des Strafgesetzbuches (die Straftat gilt auch dann als im Hoheitsgebiet Rumäniens begangen, wenn der Erfolg, sei es auch nur teilweise, in diesem Hoheitsgebiet eingetreten ist) und die Artikel 9–11 des Strafgesetzbuches (die Grundsätze der Personalität, der Realität und der Universalität) ausreichen und eine Verweisungsnorm einen von Artikel 16 des Gesetzes Nr. 24/2000 verbotenen Parallelismus darstellen würde.

→ der Text des Artikels Artikel 45 legt die Zuständigkeit und die vorläufigen Maßnahmen fest. Die Strafverfolgung für die in den Artikeln 40–42 vorgesehenen Straftaten obliegt zwingend dem Staatsanwalt im Rahmen der Direktion für die Untersuchung der Straftaten der organisierten Kriminalität und des Terrorismus (Absatz (1)), einer Struktur, die schon die Zuständigkeit für die Computer- und Terrorismusstraftaten hat (Artikel 11 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 78/2016), und die Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Landgericht, nach der allgemeinen Regel des Artikels 36 Absatz (1) Buchstabe c) der Strafprozessordnung für die Straftaten, die durch Gesetz in seine Zuständigkeit gegeben sind; die frühere Verweisung auf Artikel 44 wurde gestrichen, da dieser Artikel keine eigenständige Straftat, sondern die verantwortlichen Personen bestimmt. Absatz (2) erlaubt dem Staatsanwalt, in dringenden Fällen durch begründete Verfügung als vorläufige Maßnahme für höchstens 30 Tage die Abschaltung des Systems, die Versiegelung der Infrastruktur und die Unverfügbarmachung der Gewichte anzuordnen, mit Bestätigung durch den Richter für Rechte und Freiheiten innerhalb von 48 Stunden, unter Androhung des von Rechts wegen eintretenden Endes der Maßnahme, nach dem Vorbild der Sicherungsmaßnahmen der Artikel 249 ff. der Strafprozessordnung und der Durchsuchung von Informationssystemen des Artikels 168. Die Maßnahme wird von zusätzlichen Garantien begleitet: der Beschränkung auf die betroffene Rechenaufgabe und die betroffenen Gewichte, wenn deren Isolierung ausreicht, der Sicherung der Daten und der Bewachung der Gewichte nach Artikel 12, der Anfechtung durch die betroffene Person und betroffene Dritte, der Überprüfung alle 30 Tage und der Verlängerung unter denselben Bedingungen. Die schnelle richterliche Bestätigung und diese Grenzen gewährleisten die Übereinstimmung mit den Artikeln 21 und 53 der Verfassung. Absatz (3) ergänzt Artikel 11 Absatz (1) der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 78/2016 um die in den Artikeln 40–42 vorgesehenen Straftaten, da die Zuständigkeit der DIICOT durch deren Organisationsakt festgelegt wird, der ausdrücklich abgestimmt werden muss, gemäß dem Gesetz Nr. 24/2000. Die genaue Struktur des Artikels 11 Absatz (1) der Verordnung ist vor der Einreichung auf dem konsolidierten Text zu überprüfen.

Kapitel VIII – Internationale Zusammenarbeit. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Artikel 46–50)

→ der Text des Artikels Artikel 46 legt die Pflichten des äußeren Handelns der Regierung fest: die Förderung eines gleichwertigen Regimes der vorherigen Genehmigung und einer gemeinsamen europäischen Kapazität der Bewertung im Rahmen der Europäischen Union (Absatz (1)); die Aushandlung, im Rahmen der UNO, des Europarats, der NATO und anderer Organisationen, eines Vertrages über die Begrenzung und die Überprüfung der Spitzenrechenkapazitäten, das Verbot der letalen autonomen Waffen und das Verbot der Systeme der Kategorie III, mit jährlicher Berichterstattung an das Parlament (Absatz (2)); und den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Bewertungen (Absatz (3)). Die Absätze (1) und (2) begründen Pflichten, Schritte einzuleiten und darüber zu berichten, keine Erfolgspflichten. Absatz (3) stellt klar, dass die Abkommen der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit geschlossen werden, veröffentlicht werden und nicht von dem Gesetz oder von dem Recht der Europäischen Union abweichen dürfen. Der Artikel erkennt offen an, entsprechend dem Grundsatz des Artikels 2 Buchstabe g), dass das nationale Gesetz ein globales Problem nicht allein lösen kann; er verwandelt diese Feststellung jedoch in eine Handlungspflicht und nicht in einen Grund zur Untätigkeit. Das historische Vorbild ist der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen von 1968, der durch die Kontrolle der spaltbaren Materialien und durch die Inspektionen der Internationalen Atomenergie-Organisation funktioniert hat; das Äquivalent für die künstliche Intelligenz ist die Kontrolle und die Überprüfung des Rechnens, in der Fachliteratur unter der Bezeichnung „compute governance“ vorgeschlagen und von Hinton, Bengio und zahlreichen Forschern in den öffentlichen Aufrufen von 2023–2025 unterstützt.

→ der Text des Artikels Artikel 47 führt die Revisionsklausel nach 2 Jahren ein, auf der Grundlage des Berichts der Behörde und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates. Die Klausel der periodischen Revision ist von Artikel 7 des Gesetzes Nr. 24/2000 (die vorläufige Bewertung der Auswirkungen) und von dem Tempo der technologischen Entwicklung vorgeschrieben. Der Bericht bewertet, auf der Grundlage einer veröffentlichten Methodik, die Wirksamkeit des Schutzes, die Vorfälle, die Kosten, den Zugang zu Dienstleistungen, die unerwünschten Wirkungen und die Verhältnismäßigkeit jeder Maßnahme, kann die Einschränkung einer als unwirksam festgestellten Maßnahme vorschlagen, selbst wenn das allgemeine Risiko fortbesteht, und enthält die abweichenden wissenschaftlichen Meinungen. Satz 2 verschließt jedoch einen Weg der Umgehung: das Argument, dass „wir die Systeme ohnehin nicht kontrollieren können, die Regelung also nutzlos ist“, das die Unsicherheit in eine Erlaubnis verwandeln würde; das Fehlen einer validierten Methode der Kontrolle kann für sich allein nicht als Grund für eine Lockerung geltend gemacht werden, ersetzt aber auch nicht die erneute Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Das Gesetz antwortet, dass die Unsicherheit der Grund der Regelung und nicht ihrer Aufgabe ist.

→ der Text des Artikels Artikel 48 enthält die Übergangsbestimmungen, nach Artikel 54 des Gesetzes Nr. 24/2000, und staffelt die Fristen zur Herstellung der Konformität in zwei Stufen, sodass keine Pflicht fällig wird, bevor das Instrument besteht, mit dem sie erfüllt werden kann. Die erste Stufe läuft ab dem Inkrafttreten des Gesetzes: innerhalb von 60 Tagen melden die Entwickler und die Betreiber der Behörde die im Hoheitsgebiet Rumäniens in Betrieb befindlichen oder den Personen in Rumänien zur Verfügung gestellten Systeme (Absatz (2)); innerhalb von 90 Tagen stellen sie die Konformität mit den Bestimmungen des Gesetzes her, die nicht von den methodologischen Normen abhängen (Absatz (1)), und erfüllen die Pflichten der wahrnehmbaren Kennzeichnung, der Unterrichtung der Nutzer und der Benennung des Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften (Absatz (4)), und die Bestimmungen über die Beendigung der Erbringung und die Sperrung (Artikel 38 und 39) gelten erst nach dem Ablauf dieser Frist (Absatz (3)), was die Vorhersehbarkeit für die Betreiber gewährleistet und Artikel 15 Absatz (2) der Verfassung beachtet. Die zweite Stufe läuft ab dem Inkrafttreten der in Artikel 49 Absatz (2) vorgesehenen methodologischen Normen: innerhalb von 90 Tagen ab diesem Tag wird der Antrag auf Genehmigung gestellt, dessen Verfahren durch die Normen festgelegt wird (Absatz (2)), wird die eingebettete technische Kennzeichnung vorgenommen (Absatz (4)), und werden im Allgemeinen alle Pflichten fällig, deren Erfüllung von den durch die Normen festgelegten Standards, Verfahren, Schwellen oder Beträgen abhängt, wobei die entsprechenden Ordnungswidrigkeiten bis dahin nicht festgestellt werden können (Absatz (5)). Absatz (5) stellt zugleich klar, dass die Verbote des Gesetzes, die Pflichten betreffend die Abschaltfähigkeit, die Protokollierung und die Meldung schwerwiegender Vorfälle sowie die übrigen Pflichten, die ohne Normen erfüllt werden können, ab dem Inkrafttreten des Gesetzes gelten; die Übergangsregelung schiebt somit nichts von dem auf, was die menschliche Kontrolle unmittelbar schützt. Die gemeldeten Systeme können bis zur Entscheidung der Behörde in Betrieb gehalten werden, jedoch nicht länger als 12 Monate ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, unter der Bedingung der Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Verbote und Garantien der Kapitel IV und V (nicht des gesamten Kapitels IV, das auch von Normen abhängige Pflichten enthält); so werden sowohl die Anwendungslücke als auch die plötzliche Unterbrechung von Dienstleistungen, die von Millionen von Personen genutzt werden, vermieden, es wird aber eine absolute Grenze der Toleranz festgelegt. Diese verlängert sich von Rechts wegen um die Dauer, um die der Erlass der Normen oder die Erledigung des Antrags die gesetzlichen Fristen überschreitet, wobei der sorgfältige Antragsteller nicht für die Verzögerung der Institutionen sanktioniert werden darf und die Behörde begründet zusätzliche Sicherheitsbedingungen für die Dauer der Verlängerung anordnen kann. Die Frist von 90 Tagen ist die in den rumänischen Rechtsvorschriften für die Anpassung an neue Genehmigungsanforderungen übliche und ist ausreichend, da die Spitzenentwickler bereits über die von der KI-Verordnung verlangten internen Bewertungen verfügen. Absatz (6) überträgt dem Präsidenten der ANCOM, bis zur Ernennung des Vizepräsidenten für die Sicherheit der künstlichen Intelligenz, die Ausübung der Aufgaben der Behörde, einschließlich der in Artikel 32 Absatz (1) Buchstabe c) vorgesehenen dringenden Maßnahmen; die frühere Fassung beschränkte die Übergangsvertretung auf den Empfang der Meldungen. Absatz (3) enthält zugleich eine Korrelation, ohne die die Übergangsregelung widersprüchlich gewesen wäre: die Fortsetzung des Betriebs eines gemeldeten Systems stellt, für die Dauer, in der Absatz (2) dies gestattet, sowie während der Erledigung des fristgerecht gestellten Antrags, keine Straftat im Sinne des Artikels 40 Absatz (1) dar. Ohne diese Klarstellung wäre dasselbe Verhalten zwischen dem 270. Tag ab der Veröffentlichung – dem Tag des Inkrafttretens der strafrechtlichen Bestimmungen – und dem Ablauf der 12 Monate ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zugleich durch die Übergangsbestimmung gestattet und durch die Strafbestimmung unter Strafe gestellt gewesen. Der Ausschluss ist streng begrenzt: er erfasst nicht die Inbetriebnahme eines nicht gemeldeten Systems, die Fortsetzung des Betriebs nach der Ablehnung des Antrags, nach dem Ablauf der in Absatz (2) vorgesehenen Frist oder nach der Mitteilung einer Anordnung der Abschaltung. Absatz (4) wurde seinerseits auf die Bestandteile der Herkunftskennzeichnung aufgeteilt: die den öffentlichen Behörden nach Artikel 17 Absatz (4) obliegende Pflicht betrifft die in Absatz (1) definierte Kennzeichnung, die sowohl aus der wahrnehmbaren als auch aus der eingebetteten technischen Kennzeichnung besteht, sodass jede Komponente ihrer eigenen Frist folgt und die öffentliche Behörde nicht gehalten ist, eine Kennzeichnung anzuwenden, deren Standard noch nicht angenommen wurde.

→ der Text des Artikels Artikel 49 sieht die Maßnahmen der Organisation und die Anwendungsnormen vor, mit Fristen, die auf den Tag der Veröffentlichung des Gesetzes bezogen sind, damit sich ein einheitlicher Zeitplan ergibt und die Einrichtung sowie die Bewertungsregeln vor den Fristen der Betreiber zur Verfügung stehen. Absatz (1) sieht die Ernennung des Vizepräsidenten für die Sicherheit der künstlichen Intelligenz durch das Parlament und die Ergänzung der Organisationsstruktur und der Organisations- und Funktionsordnung der ANCOM um die Behörde vor, durch im Amtsblatt veröffentlichte Entscheidung des Präsidenten der ANCOM, innerhalb von 60 Tagen ab der Veröffentlichung. Absatz (2) sieht den Erlass der methodologischen Normen innerhalb von 120 Tagen ab der Veröffentlichung vor, auf Vorschlag der Behörde, mit Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates und nach einer öffentlichen Konsultation von mindestens 30 Tagen, mit der genauen Aufzählung ihres Gegenstands (Verfahren, Standards, die Bedingungen der isolierten Umgebung, die Herkunftskennzeichnung, die Bewertungsmethoden und die Signifikanzniveaus der kritischen Fähigkeiten, die Schwelle für die Infrastruktur, die im Verhältnis zu den Kosten der Dienstleistung festgelegten Gebühren und die Höhe der Versicherung oder der Sicherheit). Die Übertragung an die Regierung ist auf technische und verfahrensmäßige Aspekte beschränkt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, nach der die wesentlichen Elemente der Regelung durch Gesetz festgelegt werden müssen (zum Beispiel Entscheidung Nr. 51/2016); der Text sagt dies ausdrücklich: die Normen konkretisieren den durch Gesetz festgelegten Rahmen, dürfen nicht den wesentlichen Inhalt der Pflichten, der Verbote und der Sanktionen festlegen, und die Standards werden veröffentlicht. Die Liste der kritischen Fähigkeiten gehört nicht mehr zu dem Gegenstand der Normen, da sie im Gesetz verbleibt (Artikel 5 Absatz (2)), abgestimmt mit Artikel 32 Absatz (4). Absatz (3), neu, führt die Zwischenregelung ein: bis zum Erlass der Normen erfolgen die Bewertungen nach den Standards der aufgrund der KI-Verordnung angenommenen Verhaltenskodizes und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden, und die Behörde veröffentlicht vorläufige Leitlinien. Die Aufzählung des Gegenstands der Normen wurde um das in Artikel 16 Absatz (5) vorgesehene Niveau, um das in Artikel 14 Absätze (1) und (6) vorgesehene Prüfverfahren und die Dauer, um die in Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe bb) vorgesehenen Mindestanforderungen der Isolierung und um die Höhe der in Artikel 31 Absatz (3) vorgesehenen Ausgleichsentschädigung ergänzt, damit jedes Element, das ein anderer Artikel des Gesetzes den methodologischen Normen überlässt, auch in dem die Delegierung einführenden Artikel erscheint.

→ der Text des Artikels Artikel 50 legt das Inkrafttreten 30 Tage nach der Veröffentlichung fest, nach Artikel 78 der Verfassung und Artikel 12 des Gesetzes Nr. 24/2000, mit Ausnahme der Artikel 40–42, 44 und 45, die 270 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten, und mit der Klarstellung, dass Artikel 43 gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft tritt. Die Frist des strafrechtlichen Abschnitts ist in Tagen ab der Veröffentlichung ausgedrückt, nicht in Kalendermonaten, und wurde von 6 Monaten auf 270 Tage verlängert, damit die Strafvorschriften erst nach den methodologischen Normen (120 Tage) und nach dem Zeitraum der Anpassung der von ihnen abhängigen Pflichten (210 Tage) wirksam werden: eine an die Genehmigung geknüpfte Strafvorschrift setzt ein verfügbares Genehmigungsverfahren voraus, und ihre Aktivierung vor den Normen widerspräche der Vorhersehbarkeit des Strafgesetzes (Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 23 Absatz (12) der Verfassung). Die in den Artikeln 40 und 46 des Gesetzes Nr. 24/2000 vorgesehene Schlussformel der Bestätigung der Verabschiedung weist die Beachtung des Artikels 75 und des Artikels 76 Absatz (1) der Verfassung aus, wobei das Gesetz ein organisches ist, da es Straftaten und Strafen regelt (Artikel 73 Absatz (3) Buchstabe h)) und, abweichend, die Organisation einer durch organisches Gesetz errichteten autonomen Verwaltungsbehörde ändert (Artikel 117 Absatz (3)).

Der einheitliche Zeitplan, der sich aus den Artikeln 48–50 ergibt, bezogen auf den Tag der Veröffentlichung des Gesetzes (P), ist der folgende: P+30 Tage – das Inkrafttreten, einschließlich der Garantie des Nutzers (Artikel 43), der Verbote und der unmittelbar anwendbaren Pflichten; P+60 Tage – die Ernennung des Vizepräsidenten und die Organisation der Behörde (Artikel 49 Absatz (1)); P+90 Tage – die Meldung der in Betrieb befindlichen Systeme (Artikel 48 Absatz (2)); P+120 Tage – der Erlass der methodologischen Normen (Artikel 49 Absatz (2)) und die Fälligkeit der von den Normen unabhängigen Pflichten (Artikel 48 Absätze (1) und (4)), von welchem Zeitpunkt an auch die Artikel 38 und 39 anwendbar werden; P+210 Tage – falls die Normen fristgerecht erlassen werden, die Fälligkeit der von den Normen abhängigen Pflichten, die eingebettete technische Kennzeichnung und die Anträge auf Genehmigung (Artikel 48 Absätze (2), (4) und (5)); P+270 Tage – das Inkrafttreten des strafrechtlichen Abschnitts (Artikel 40–42, 44 und 45); die Duldungsfrist für die gemeldeten Systeme läuft 12 Monate nach dem Inkrafttreten ab, verlängert von Rechts wegen um die Verzögerung der Institutionen (Artikel 48 Absatz (2)).

3. Die Übereinstimmung mit den Normen der Gesetzgebungstechnik (Gesetz Nr. 24/2000)

Der Entwurf wurde unter strikter Beachtung des Gesetzes Nr. 24/2000, neu veröffentlicht, abgefasst, und zwar wie folgt. Die Begründung und die vorläufige Bewertung der Auswirkungen (Artikel 6, 7 und 30–31) sind in der vorliegenden Begründung enthalten, mit der Analyse der derzeitigen Lage, der vergleichenden Modelle und der Wirkungen. Die Einordnung in das Rechtssystem (Artikel 13) ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die KI-Verordnung (Artikel 1 Absatz (3) des Gesetzes) und durch die Verweisungsnormen auf die verbundenen Akte gewährleistet. Die Vermeidung der Parallelismen (Artikel 16) war Gegenstand einer gesonderten Analyse, die in Abschnitt 5 Punkt 3 dargestellt ist: keine bestehende Regelung wird wiedergegeben, sondern durch Verweisung übernommen, und die Abweichungen sind ausdrücklich mit der Formel „abweichend von“ formuliert, nach Artikel 63. Die terminologische Einheit (Artikel 37) ist durch die Definitionen des Artikels 3 gewährleistet, die die im Unionsrecht verankerten Begriffe durch Verweisung übernehmen und die neuen Begriffe („Spitzensystem“, „Gewichte“, „Betreiber“, „Inbetriebnahme“) autonom und mit Begründung definieren, wobei die Begriffe mit unterschiedlicher Bedeutung in der KI-Verordnung („Akteur“, „Anbieter“, „Inbetriebnahme“ im Sinne der Verordnung) vermieden werden. Der normative Stil (Artikel 36 und 38) ist verfügend, im Präsens, ohne Erläuterungen in Klammern und ohne nicht verankerte Neologismen; alle im verfügenden Teil verwendeten technischen Begriffe („Gewichte“, „Architektur“, „Training“, „Feinabstimmung“, „verstärkendes Lernen“, „Exfiltration“, „autonome Replikation“, „rekursive Selbstverbesserung“, „Verschleierung der Fähigkeiten“, „Entziehen von der Aufsicht“, „Widerstand gegen die Abschaltung“, „externes Werkzeug“, „genehmigte Betriebsumgebung“ und die übrigen) sind in Artikel 3 definiert, der in zwei Absätze gegliedert ist – Gegenstandsbegriffe beziehungsweise Vorgänge und Verhaltensweisen –, damit jede Aufzählung in der Grenze der Buchstaben des Alphabets bleibt und damit der materielle Bestandteil der Verbote und der Straftaten einen präzisen normativen Inhalt hat. Die Bestandteile (Artikel 40–46) sind: der Titel, die Präambel (von Artikel 43 zugelassen, um die Begründung zusammenfassend darzulegen, nach dem Vorbild der Gesetze von besonderer Bedeutung), die Einleitungsformel, der verfügende Teil und die Formel der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Verabschiedung. Die Struktur des verfügenden Teils (Artikel 47–56) beachtet die Ordnung allgemeine Bestimmungen – materielle Bestimmungen – Übergangsbestimmungen – Schlussbestimmungen, mit Kapiteln, die mit römischen Zahlen, und Abschnitten, die mit arabischen Zahlen numeriert sind; die Artikel sind durchlaufend numeriert, die Absätze mit arabischen Zahlen in Klammern, die Aufzählungen mit Buchstaben, und keine mit einem Buchstaben gekennzeichnete Aufzählung enthält eine weitere Aufzählung (Artikel 49 Absatz (3)); die Artikel tragen keine Randbezeichnungen, da Artikel 47 Absatz (3) diese den Gesetzbüchern und den Gesetzen großen Umfangs vorbehält. Die Verweisungsnormen (Artikel 50) geben die vollständigen Identifizierungsmerkmale der Akte an, auf die verwiesen wird, und die Übertragungen an die Regierung (Artikel 49) sind auf verfahrensmäßige und technische Aspekte beschränkt, wobei der letzte Satz des Artikels 49 Absatz (2) des Gesetzes es den methodologischen Normen ausdrücklich untersagt, den wesentlichen Inhalt der Pflichten, der Verbote und der Sanktionen festzulegen. Das Gesetz enthält einen einzigen ausdrücklichen Eingriff in den Text eines anderen Normativakts – die durch Artikel 45 Absatz (3) angeordnete Ergänzung des Artikels 11 Absatz (1) der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 78/2016 –, abgefasst nach den Artikeln 59–62 (die vollständige Identifizierung des Akts, mit den Daten der Veröffentlichung und der Billigung, und die Ergänzungsformel); die punktuellen Abweichungen sind von Artikel 63 zugelassen und berühren den Text der Akte nicht, von denen abgewichen wird. Im Anschluss an die unabhängige rechtliche Analyse vom 20. September 2026 wurde der Entwurf überarbeitet, um: (i) seinen Anwendungsbereich gegenüber der KI-Verordnung abzugrenzen (Artikel 1 Absatz (4), Artikel 9 Absatz (7), Artikel 17 Absatz (6), Artikel 19 Absatz (1) und Artikel 27 Absatz (6)); (ii) sämtliche Tatbestandsmerkmale der Ordnungswidrigkeiten und der Straftaten im Gesetz zu belassen, mit dem Verbot ihrer Erweiterung durch Standards (Artikel 32 Absatz (4)); (iii) die Verfahren, die Standards und die Fristen durch einen auf den Tag der Veröffentlichung bezogenen einheitlichen Zeitplan zu synchronisieren (Artikel 48–50); (iv) die Verfahrensgarantien gegenüber der Behörde zu ergänzen (Artikel 9 Absatz (4), Artikel 11 Absatz (2), Artikel 14 Absatz (4), Artikel 32 Absätze (2)–(3), Artikel 39 Absätze (1) und (5), Artikel 45 Absatz (2)). Das Arbeitsexemplar des Entwurfs trägt den Vermerk „ENTWURF“; die am Ende des Textes eingetragene Formel der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Verabschiedung ist die für einen Gesetzentwurf übliche und stellt keine bereits erfolgte Verabschiedung dar.

Abschnitt 3 – Die sozioökonomischen Auswirkungen des Entwurfs des Normativakts

1. Die makroökonomischen AuswirkungenBegrenzt und indirekt. Das Regime der Genehmigung betrifft eine sehr begrenzte Zahl von Wirtschaftsakteuren (die Entwickler der Systeme, die 10^25 Gleitkommaoperationen überschreiten – derzeit weniger als zwanzig auf weltweiter Ebene, keiner mit Sitz in Rumänien – und die Anbieter von Recheninfrastruktur mit großer Kapazität). Die Systeme unterhalb der Schwelle und die auf der Grundlage der bestehenden Modelle entwickelten Anwendungen unterliegen nicht der Genehmigung. Mittelfristig stellt das Bestehen eines klaren Rahmens und einer zuständigen Behörde durch die Vorhersehbarkeit einen Standortvorteil für die Investitionen in Rechenzentren dar und verringert das systemische makroökonomische Risiko, das mit einem größeren Vorfall verbunden ist.
1¹. Die Auswirkungen auf das Wettbewerbsumfeld und den Bereich der staatlichen BeihilfenNeutral. Die Pflichten gelten nichtdiskriminierend für alle Entwickler und Betreiber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, und das vereinfachte Verfahren der Anerkennung (Artikel 9 Absatz (7)) gewährleistet die Vereinbarkeit mit der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs. Es werden keine staatlichen Beihilfen eingeführt. Die Finanzierung der Forschung im Bereich der Sicherheit der künstlichen Intelligenz (Artikel 32 Absatz (1) Buchstabe j)) aus der in Artikel 33 Absatz (5) vorgesehenen gesonderten Haushaltszuweisung, ohne Bezug zu den verhängten Sanktionen, erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Gruppenfreistellungen für Forschung und Entwicklung).
2. Die Auswirkungen auf die WirtschaftFür die kleinen und mittleren Unternehmen: keine unmittelbaren Auswirkungen (Artikel 4 Absatz (2)); sie bleiben jedoch Nutznießer der Spitzendienstleistungen und können mittelbar von einer etwaigen Beendigung der Erbringung oder Sperrung einer nicht konformen Dienstleistung betroffen sein (Artikel 38–39), weshalb das Gesetz die Frist zur Herstellung der Konformität von 90 Tagen und die Aufrechterhaltung des Betriebs bis zur Entscheidung der Behörde vorsieht (Artikel 48). Für die Anbieter von Recheninfrastruktur: Pflichten der Registrierung, der Kenntnis der Kundschaft und der Meldung, vergleichbar mit denen der Rechtsvorschriften über die Verhütung der Geldwäsche, mit geringen Verwaltungskosten. Für die Spitzenentwickler: die Kosten der unabhängigen Bewertung und der obligatorischen Versicherung, die zum Wert der Investitionen (in der Größenordnung von Hunderten Millionen Euro für einen einzigen Trainingszyklus) und zum Ausmaß des Risikos verhältnismäßig sind.
3. Die sozialen AuswirkungenPositiv. Das Gesetz schützt das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und die Würde der Person gegen eine Kategorie von Risiken, die von den geltenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden, führt den Schutz der Hinweisgeber aus den Laboratorien ein und gewährleistet den Ersatz der Schäden durch verschuldensunabhängige Haftung und obligatorische Versicherung. Die Humanitätsklauseln (Kapitel V) schützen die demokratischen Prozesse und die menschliche Kontrolle über die tödlichen Entscheidungen.
4. Die Auswirkungen auf die UmweltIndirekt positiv. Die Meldung und die Erfassung der Recheninfrastruktur mit großer Kapazität (Artikel 7 Absatz (3) und Artikel 22), mit bedeutendem Energieverbrauch, erlauben die Verknüpfung mit den Energie- und Umweltpolitiken.
5. Weitere InformationenDas Gesetz trägt zur Erfüllung der von Rumänien durch das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (CETS Nr. 225) und durch die Resolution der Generalversammlung der UNO 78/241 über die letalen autonomen Waffensysteme übernommenen Pflichten bei.

Abschnitt 4 – Die finanziellen Auswirkungen auf den konsolidierten Gesamthaushalt, sowohl kurzfristig, für das laufende Jahr, als auch langfristig (5 Jahre)

Die finanziellen Auswirkungen bestehen in den Ausgaben der Organisation und der Funktionsweise der Behörde für die Sicherheit der künstlichen Intelligenz innerhalb der ANCOM, die für einen Personalbestand von etwa 80 Stellen geschätzt werden, darunter mindestens 50 technische Fachleute, die durch Wettbewerb gewonnen und auf dem Niveau des Marktes vergütet werden, und in den Ausgaben für die für die Bewertungen erforderliche Recheninfrastruktur. Die Organisation innerhalb der ANCOM, einer vollständig aus eigenen Einnahmen finanzierten Behörde, verringert die Errichtungskosten (Sitz, Unterstützungsfunktionen, Informationssysteme) und belastet den Staatshaushalt nicht. Nach Artikel 33 Absatz (5) wird die Behörde aus dem Haushalt der ANCOM, durch eine gesonderte, jährlich genehmigte und getrennt ausgewiesene Zuweisung, sowie aus den durch die methodologischen Normen im Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Dienstleistung festgelegten Gebühren für die Meldung, die Bewertung und die Genehmigung finanziert; der anfängliche Haushalt, einschließlich des Personals und der Infrastruktur, wird von der ANCOM vor der Vereinnahmung der Gebühren sichergestellt. Die nach diesem Gesetz verhängten Geldbußen fließen dem Staatshaushalt zu und dürfen die Mittel der Behörde nicht bestimmen, und die in Artikel 32 Absatz (1) Buchstabe j) vorgesehene Forschung wird durch eine gesonderte Haushaltszuweisung finanziert, ohne Bezug zu den Sanktionen; die Einnahmen aus Geldbußen können nicht ex ante geschätzt werden und sind nachstehend nicht berücksichtigt. Die Schätzungen, in Millionen Lei ausgedrückt, sind orientierend und werden vom Finanzministerium bei der Begutachtung endgültig festgelegt.

IndikatorenLaufendes Jahr (2027)2028202920302031Durchschnitt über 5 Jahre
1. Änderungen der Haushaltseinnahmen, plus/minus, davon:+5+10+15+20+20+14
a) Staatshaushalt, daraus: Gebühren für Meldung, Bewertung und Genehmigung, festgelegt im Verhältnis zu den Kosten der Dienstleistung (eigene Einnahmen der ANCOM, der Behörde zugewiesen); die Geldbußen fließen dem Staatshaushalt zu (Artikel 33 Absatz (5)), nicht ex ante schätzbar und nicht einbezogen+5+10+15+20+20+14
b) lokale Haushalte––––––
c) Haushalt der staatlichen Sozialversicherungen––––––
2. Änderungen der Haushaltsausgaben, plus/minus, davon:+45+85+90+95+100+83
a) Staatshaushalt, daraus: (i) Personalausgaben+20+40+42+45+48+39
(ii) Güter und Dienstleistungen (einschließlich Recheninfrastruktur für die Bewertungen)+20+40+43+45+47+39
(iii) Kapitalausgaben+5+5+5+5+5+5
b) lokale Haushalte––––––
c) Haushalt der staatlichen Sozialversicherungen––––––
3. Finanzielle Auswirkungen, plus/minus (Millionen Lei)–40–75–75–75–80–69
4. Vorschläge zur Deckung des Anstiegs der HaushaltsausgabenDie Ausgaben werden aus dem Haushalt der ANCOM gedeckt, durch die in Artikel 33 Absatz (5) vorgesehene gesonderte Zuweisung – einschließlich des von der ANCOM vor der Vereinnahmung der Gebühren sichergestellten anfänglichen Haushalts – sowie aus den im Verhältnis zu den Kosten der Dienstleistung festgelegten Gebühren; die Geldbußen, die dem Staatshaushalt zufließen, stellen keine Finanzierungsquelle der Behörde dar. Ergänzend wird die Umleitung eines Teils der Mittel vorgeschlagen, die der Nationalen Strategie im Bereich der künstlichen Intelligenz 2024–2027 und dem Operationellen Programm Intelligentes Wachstum, Digitalisierung und Finanzinstrumente 2021–2027 (politisches Ziel 1 – ein intelligenteres Europa) zugewiesen sind.
5. Vorschläge zum Ausgleich der Verringerung der HaushaltseinnahmenNicht einschlägig; der Entwurf verringert keine Haushaltseinnahmen.
6. Detaillierte Berechnungen zur Begründung der Änderungen der Haushaltseinnahmen und/oder -ausgabenPersonalausgaben: 80 Stellen, geschätzte durchschnittliche Bruttokosten von 40.000 Lei/Monat für das technische Personal (50 Stellen) und 15.000 Lei/Monat für die übrigen, in einer abweichenden Vergütungsordnung. Güter und Dienstleistungen: die Anmietung von Rechenkapazität für die Bewertungen (schätzungsweise 25 Millionen Lei/Jahr), Verträge mit unabhängigen Bewertungsstellen, internationale Reisen. Einnahmen: Gebühren für Meldung, Bewertung und Genehmigung, geschätzt auf 1–3 Millionen Lei je System, für 5–10 Systeme pro Jahr, nach Artikel 33 Absatz (5) auf die Kosten der erbrachten Dienstleistung begrenzt; die Einnahmen aus Geldbußen fließen dem Staatshaushalt zu, hängen von der Zahl und der Schwere der festgestellten Verletzungen ab und können nicht ex ante geschätzt werden, weshalb sie nicht einbezogen wurden.
7. Weitere InformationenDie Werte sind in Millionen Lei ausgedrückt. Die Kosten eines einzigen vermiedenen größeren Vorfalls (zum Beispiel eines autonomen Cyberangriffs auf die Energieinfrastruktur) übersteigen die jährlichen Kosten der Behörde um mehrere Größenordnungen.

Abschnitt 5 – Die Wirkungen des vorliegenden Normativakts auf die geltenden Rechtsvorschriften

a) geltende Normativakte, die infolge des Inkrafttretens des Entwurfs des Normativakts geändert oder aufgehoben werden

Der Entwurf hebt keinen Normativakt auf und ändert ausdrücklich, durch eine Ergänzung, einen einzigen Normativakt (Artikel 45 Absatz (3)). Im Übrigen bringt er durch die Technik der Verweisungsnorm und der ausdrücklichen Abweichung die folgenden Wirkungen auf die geltenden Rechtsvorschriften hervor:

Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 78/2016 über die Organisation und die Funktionsweise der Direktion für die Untersuchung der Straftaten der organisierten Kriminalität und des Terrorismus sowie über die Änderung und Ergänzung einiger Rechtsakte, mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 120/2018 gebilligt – ausdrückliche Ergänzung (Artikel 45 Absatz (3) des Gesetzes): in Artikel 11 Absatz (1) wird ein neuer Punkt eingefügt, durch den die in den Artikeln 40–42 des Gesetzes vorgesehenen Straftaten in die Zuständigkeit der DIICOT gegeben werden; 1 im Text ergänzter Akt. Die genaue Struktur des Artikels 11 Absatz (1) (die Nummerierung der Punkte und die tagesaktuelle konsolidierte Fassung) ist vor der Einreichung auf dem konsolidierten Text zu überprüfen, und die Ergänzungsformel wird entsprechend angepasst.

Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 27/2003 über das Verfahren der stillschweigenden Genehmigung – ausdrückliche Abweichung (Artikel 9 Absatz (4) des Gesetzes): das Fehlen einer Antwort der Behörde steht einer stillschweigenden Genehmigung nicht gleich; 1 Abweichung.

Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 22/2009 über die Errichtung der Nationalen Behörde für Verwaltung und Regulierung im Bereich der Kommunikation, gebilligt durch das Gesetz Nr. 113/2010 – ausdrückliche Abweichung (Artikel 31 Absatz (2) des Gesetzes) von Artikel 11 Absatz (1): ein zusätzlicher Vizepräsident für die Sicherheit der künstlichen Intelligenz, vom Parlament unter denselben Bedingungen ernannt; 1 Abweichung. Das Rahmengesetz Nr. 153/2017 ist nicht betroffen, da das Personal der ANCOM durch dessen Artikel 2 Absatz (2) von seiner Anwendung ausgenommen ist.

Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 554/2004 – ausdrückliche Abweichung (Artikel 26 Absatz (6) des Gesetzes) von Artikel 7 (das Vorverfahren), Artikel 10 (die sachliche und örtliche Zuständigkeit) und Artikel 20 (der Rechtsbehelf): die Anfechtungen gegen die in Artikel 26 sowie, durch Verweisung, in Artikel 18 Absatz (3) und Artikel 27 Absatz (5) vorgesehenen Entscheidungen der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen unterliegen nicht dem Vorverfahren, werden von dem Landgericht des Wohnsitzes der Person verhandelt, mit Berufung bei dem Berufungsgericht; 1 Abweichung (von drei Vorschriften).

Verordnung der Regierung Nr. 2/2001 über die Rechtsordnung der Ordnungswidrigkeiten – ausdrückliche Abweichungen (Artikel 37 Absatz (4) des Gesetzes) von Artikel 28 (die Entrichtung der Hälfte des Mindestbetrags der Geldbuße) und von Artikel 13 Absatz (1) (die Verjährungsfrist der Verhängung der Sanktion); 2 Abweichungen.

Gesetz Nr. 361/2022 über den Schutz der Hinweisgeber im öffentlichen Interesse – Ergänzung des Anwendungsbereichs durch Verweisungsnorm (Artikel 21 des Gesetzes), ohne Änderung des Textes; die Schutzordnung erstreckt sich auf die Meldungen betreffend die Risiken für die Sicherheit und die Verschleierung der Fähigkeiten.

Verordnung (EU) 2016/679 (Artikel 22) und Gesetz Nr. 190/2018 – Verweisungsnormen (Artikel 26 Absatz (8) des Gesetzes), ohne Änderung.

Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste – Koordinierungsnorm (Artikel 27 Absatz (6) des Gesetzes): für die Anbieter von Vermittlungsdiensten gilt Artikel 27 nur, soweit er mit der Verordnung vereinbar ist, deren Bestimmungen über die vertraglichen Bedingungen (Artikel 14), die Begründung der Entscheidungen (Artikel 17) und die Erledigung von Beschwerden (Artikel 20) anwendbar bleiben; keine Garantie der Verordnung für die Nutzer der Dienste wird eingeschränkt; ohne Änderung.

Verordnung (EU) 2024/1689 – Koordinierungsnormen: Artikel 1 Absatz (4) und Artikel 9 Absatz (7) des Gesetzes (das Gesetz stellt keine Bedingungen für das Inverkehrbringen von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt auf und berührt nicht die in Artikel 88 der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeiten der Kommission; für die Modelle mit systemischem Risiko, deren Anbieter Kapitel V der Verordnung beachten, stützt sich die Behörde auf die dem Büro für KI übermittelte Dokumentation); Artikel 17 Absatz (6) (für die Anbieter und die Betreiber, auf die Artikel 50 der Verordnung anwendbar ist, gelten die Kennzeichnungspflichten durch die Beachtung des Artikels 50 Absätze (2) und (4) als erfüllt, wobei das Gesetz nur die zuständige Behörde, das Feststellungsverfahren und die Sanktionen innerhalb der Grenzen des Artikels 99 Absatz (4) der Verordnung festlegt); Artikel 18 Absatz (5) (Artikel 50 Absatz (1) der Verordnung und Artikel 13–15 und 22 der Verordnung (EU) 2016/679); Artikel 19 Absätze (1) und (6) (die Entwickler und die Betreiber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat benennen nur eine Kontaktstelle, die der nach Artikel 54 der Verordnung vorgesehene Bevollmächtigte oder der nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehene gesetzliche Vertreter sein kann; der auch für Rumänien bevollmächtigte Bevollmächtigte erfüllt die Pflicht des Gesetzes); ohne Änderung der Akte der Union.

Richtlinie 2000/31/EG (Artikel 3) und Gesetz Nr. 365/2002 über den elektronischen Geschäftsverkehr, neu veröffentlicht – Verweisungsnormen (Artikel 4 Absatz (4) und Artikel 39 Absatz (4) des Gesetzes): die Pflichten des Gesetzes gelten für die aus einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Dienste unter den Bedingungen des Artikels 3 der Richtlinie, und die Sperrung eines solchen Dienstes wird nur individuell, für einen bestimmten Dienst, mit dem Verfahren der Aufforderung des Herkunftsmitgliedstaats und der Notifizierung der Europäischen Kommission angeordnet; ohne Änderung.

Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte – Koordinierungsnorm (Artikel 35 Absatz (5) des Gesetzes): die durch das Gesetz eingeführte verschuldensunabhängige Haftung ist ein eigenständiger Haftungsgrund, der das harmonisierte Regime der Haftung für Produkte nicht ändert; soweit der Ausschluss der höheren Gewalt wegen des Fehlens wissenschaftlicher Erkenntnisse in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, erfüllt die Regierung die in Artikel 18 der Richtlinie vorgesehenen Formalitäten (die Abweichung betreffend das Entwicklungsrisiko).

Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, umgesetzt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1016/2004 – vor der Einreichung zu überprüfen: die Bestimmungen der Artikel 17–19, 38 und 39 des Gesetzes sowie die methodologischen Normen über die technische Kennzeichnung sind geeignet, „Vorschriften betreffend Dienste“ im Sinne der Richtlinie darzustellen; in diesem Fall wird der Entwurf der Europäischen Kommission im Entwurfsstadium notifiziert, unter Beachtung der Stillhaltefrist; der Vermerk über die europäischen Notifizierungen liegt dem Entwurf bei.

Zivilgesetzbuch (Artikel 1376), Strafgesetzbuch (Artikel 16 Absatz (4), Artikel 135), Strafprozessordnung (Artikel 36, 168, 249), Zivilprozessordnung (das streitige Verfahren, Artikel 23 Absatz (2) und Artikel 26 Absatz (5) des Gesetzes), Gesetz Nr. 182/2002, Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 155/2024, Gesetz Nr. 240/2004 – Verweisungsnormen, ohne Änderung.

Zusammenfassend: 0 aufgehobene Akte, 1 im Text ergänzter Akt (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 78/2016), 5 ausdrückliche Abweichungen (von 7 Vorschriften), 2 Ergänzungen des Anwendungsbereichs durch Verweisungsnorm (Gesetz Nr. 361/2022, Gesetz Nr. 365/2002), Koordinierungsnormen mit dem Unionsrecht in Artikel 1 Absatz (4), Artikel 9 Absatz (7), Artikel 17 Absatz (6), Artikel 18 Absatz (5), Artikel 19 Absätze (1) und (6), Artikel 27 Absatz (6) und Artikel 35 Absatz (5); 1 zu prüfende europäische Notifizierung (Richtlinie (EU) 2015/1535). Die Abstimmung mit den konsolidierten Fassungen der zitierten nationalen Akte (die Gesetzbücher, die Gesetze Nr. 182/2002, 365/2002, 554/2004 und 361/2022, die Verordnung der Regierung Nr. 2/2001, die Dringlichkeitsverordnungen der Regierung Nr. 22/2009, 78/2016 und 155/2024) wird vor der Einreichung auf den konsolidierten Texten überprüft.

b) Normativakte, die im Anschluss an die Umsetzung der neuen Bestimmungen zu erarbeiten sind

Beschluss des Parlaments über die Ernennung des Vizepräsidenten der ANCOM für die Sicherheit der künstlichen Intelligenz und im Amtsblatt veröffentlichte Entscheidung des Präsidenten der ANCOM über die Ergänzung der Organisationsstruktur und der Organisations- und Funktionsordnung um die Behörde, einschließlich der Organisation gesonderter Strukturen der Bewertung, der Untersuchung und der Sanktionsentscheidung (Artikel 32 Absatz (2)); Frist: 60 Tage ab der Veröffentlichung des Gesetzes (Artikel 49 Absatz (1)).

Regierungsbeschluss zur Billigung der methodologischen Normen zur Anwendung des Gesetzes, erlassen auf Vorschlag der Behörde, mit Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates und nach einer öffentlichen Konsultation von mindestens 30 Tagen; Frist: 120 Tage ab der Veröffentlichung des Gesetzes (Artikel 49 Absatz (2)). Gegenstand: das Verfahren der Meldung und der Genehmigung; das vereinfachte Verfahren der Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Betrieb genommenen Systeme (Artikel 9 Absatz (7)); die Standards der Bewertung, der Sicherheit der Gewichte und der Abschaltfähigkeit; die Bedingungen der isolierten Umgebung (Artikel 15 Absatz (2)); die Standards der Herkunftskennzeichnung (Artikel 17); die Bewertungsmethoden und die Signifikanzniveaus der kritischen Fähigkeiten, innerhalb der Grenzen des Artikels 5 Absatz (2), ohne weitere Kategorien von Ergebnissen hinzufügen zu können; die Schwelle für die Recheninfrastruktur mit großer Kapazität (Artikel 6 Absatz (4)); die Höhe der im Verhältnis zu den Kosten der Dienstleistung festgelegten Gebühren; die Höhe der Versicherung oder der finanziellen Sicherheit (Artikel 36); das Verfahren der Überprüfung des Personals mit Zugang zu den Gewichten, mit Stellungnahme des ORNISS (Artikel 12 Absatz (1)); das Verfahren der Prüfung der Abschaltfähigkeit (Artikel 14 Absatz (1)); das Niveau, ab dem der Verlust der Verständlichkeit der Protokolle festgestellt wird (Artikel 16 Absatz (5)); die Ausgleichsentschädigung des Vizepräsidenten (Artikel 31 Absatz (3)). Die Normen konkretisieren den Rahmen des Gesetzes und dürfen nicht den wesentlichen Inhalt der Pflichten, der Verbote und der Sanktionen festlegen; die Standards werden veröffentlicht.

Vorläufige Leitlinien der Behörde, veröffentlicht bis zum Erlass der methodologischen Normen, wobei die Bewertungen in diesem Zeitraum nach den aufgrund der KI-Verordnung angenommenen Verhaltenskodizes und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgen (Artikel 49 Absatz (3)); anschließend die Standards der Behörde, mit Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates, innerhalb der Grenzen des Artikels 32 Absatz (4).

Entscheidung des Präsidenten der ANCOM über das Niveau der Vergütung des Fachpersonals der Behörde auf der Grundlage der veröffentlichten Marktstudie (Artikel 33 Absatz (3)); die Bekanntmachung und die Ordnung des Wettbewerbs für das Fachpersonal (Artikel 33 Absätze (1) und (2)).

Beschluss des Obersten Landesverteidigungsrates über die Anpassungen, die für die Systeme im Bereich der Verteidigung und der nationalen Sicherheit gelten (Artikel 23).

Regierungsbeschlüsse über die periodische Anpassung der Rechenschwelle auf Vorschlag der Behörde (Artikel 6 Absatz (2)).

Das Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689, das sich in Erarbeitung durch die Regierung befindet, wird mit dem vorliegenden Gesetz hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den benannten Behörden und der Behörde (Artikel 31 Absatz (5)) und hinsichtlich der Regel abgestimmt werden müssen, wonach für dieselbe Handlung nicht zwei Sanktionen aufgrund des Gesetzes und der Verordnung verhängt werden dürfen (Artikel 37 Absatz (5)).

c) Die Analyse der gesetzgeberischen Parallelismen (Artikel 16 des Gesetzes Nr. 24/2000)

Nach Artikel 16 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 24/2000 „ist im Prozess der Gesetzgebung die Einführung derselben Regelungen in mehreren Artikeln oder Absätzen desselben Normativakts oder in zwei oder mehreren Normativakten verboten“, und zur Hervorhebung der gesetzgeberischen Zusammenhänge wird die Verweisungsnorm verwendet. Jede Bestimmung des Entwurfs wurde im Verhältnis zu den geltenden Rechtsvorschriften überprüft, mit den in der folgenden Tabelle zusammengefassten Ergebnissen.

Die Bestimmung des EntwurfsGeltender Normativakt mit nahestehendem GegenstandDas Ergebnis der Überprüfung und die angenommene Lösung
Artikel 1 Absätze (3)–(4) und Artikel 9 Absatz (7) – das Verhältnis zur KI-Verordnung und zu den Modellen mit allgemeinem VerwendungszweckVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 2, Kapitel V (Artikel 51–56 – die Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck), Artikel 88 (die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für die Beaufsichtigung der Anbieter von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck), Artikel 99Ausdrückliche Abgrenzung: das Gesetz stellt keine Bedingungen für das Inverkehrbringen von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt auf und berührt nicht die Zuständigkeiten der Kommission (Artikel 88); seine Pflichten betreffen die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, die Haftung, die Rechte der Personen in den nicht harmonisierten Rechtsverhältnissen und die Organisation der Behörden, und die Genehmigung betrifft die Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet Rumäniens. Für die Modelle mit systemischem Risiko, deren Anbieter Kapitel V beachten, stützt sich die Behörde auf die dem Büro für KI übermittelte Dokumentation und prüft nur die Bedingungen, die über die Verordnung hinausgehen (Artikel 9 Absatz (7)).
Artikel 3 Buchstaben a), b), n) – die Definitionen des KI-Systems, des Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, des schwerwiegenden VorfallsVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 3 Nummern 1, 63, 49Mögliche Überschneidung vermieden: die Definitionen werden nicht wiedergegeben, sondern durch Verweisungsnorm übernommen; der schwerwiegende Vorfall wird um Sachverhalte ergänzt, die von der Verordnung nicht erfasst werden.
Artikel 3 Buchstaben g)–i) – Entwickler, Betreiber, InbetriebnahmeVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 3 Nummern 3 (Anbieter), 4 (Betreiber im Sinne der Verordnung), 8 (Akteur), 11 (Inbetriebnahme im Sinne der Verordnung)Unterschiedene Begriffe mit anderem Inhalt (materielle Tätigkeit, nicht Inverkehrbringen). Zur Vermeidung der terminologischen Verwechslung (Artikel 37 des Gesetzes Nr. 24/2000) verwendet das Gesetz eigene, autonom definierte Begriffe.
Artikel 5–6 – die Schwelle von 10^25 FLOP und die kritischen FähigkeitenVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 51 und Anhang XIIIEs besteht kein Parallelismus: die Verordnung verwendet die Schwelle für die Vermutung eines systemischen Risikos und die Sorgfaltspflichten des Anbieters; das Gesetz verwendet sie für die Auslösung des nationalen Regimes der Genehmigung in nicht harmonisierten Bereichen. Die Schwelle ist zur Kohärenz identisch. Die Liste der kritischen Fähigkeiten umfasst nicht die Beeinflussung der demokratischen Prozesse oder der öffentlichen Meinung, eine Materie, die ausschließlich im Bereich des Artikels 5 Absatz (1) Buchstaben a) und b) und des Artikels 50 der Verordnung, der Wahlrechtsvorschriften und des Strafgesetzbuches bleibt; das Gesetz verleiht keine Zuständigkeit hinsichtlich des Inhalts der öffentlichen Debatte.
Artikel 7–11 – die Meldung des Trainings und die vorherige GenehmigungVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 52 (die Meldung an die Kommission), Artikel 53 und 55 (die Pflichten der Anbieter)Es besteht kein Parallelismus: die Verordnung enthält kein Regime der vorherigen Genehmigung und auch nicht die Meldung des Trainings. Die Genehmigung betrifft im Hoheitsgebiet Rumäniens durchgeführte Tätigkeiten (Training, Betrieb) und macht das Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt nicht von Bedingungen abhängig (Artikel 1 Absatz (4)); Artikel 9 Absatz (7) gewährleistet, durch das in den methodologischen Normen festgelegte vereinfachte Verfahren, die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Betrieb genommenen Systeme, und Artikel 9 Absatz (4) führt Verfahrensgarantien ein (Frist, begrenzte Aussetzung, Begründung für jede Bedingung, Klage auf Verurteilung zur Entscheidung).
Artikel 12 – die Sicherheit der GewichteVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 55 Absatz (1) Buchstabe d); Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 155/2024 (NIS 2); Gesetz Nr. 182/2002Spezifischer Gegenstand (die Gewichte) und spezifischer Standard (gleichwertig „streng geheim“), die von den genannten Akten nicht erfasst werden. Artikel 12 Absatz (4) sieht ausdrücklich die Anwendung unbeschadet der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 155/2024 vor. Das Gesetz Nr. 182/2002 wird als Verweisungsnorm für den Standard verwendet, ohne die Gewichte zu klassifizieren.
Artikel 14 – die menschliche AufsichtVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 14 (Systeme mit hohem Risiko)Es besteht kein Parallelismus: Artikel 14 der Verordnung gilt für die Systeme mit hohem Risiko des Anhangs III; das Gesetz regelt die Spitzensysteme, mit einem anderen Inhalt (geprüfte Abschaltfähigkeit, benannte Personen).
Artikel 15 und Kapitel V – VerboteVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 5 (verbotene Praktiken)Es besteht kein Parallelismus: Artikel 5 der Verordnung verbietet Praktiken der Verwendung (unterschwellige Manipulation, soziales Scoring, biometrische Identifizierung); das Gesetz verbietet Merkmale des Entwurfs und des Trainings des Systems, die von der Verordnung nicht erfasst werden.
Artikel 17 – die Kennzeichnung der erzeugten InhalteVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 Absätze (2) und (4) und Artikel 99 Absatz (4); Verordnung (EU) 2022/2065; Strafgesetzbuch (Artikel 325 – die Computerfälschung, Artikel 244 – der Betrug)Teilweise Überschneidung ermittelt und durch Artikel 17 Absatz (6) gelöst: für die Anbieter und die Betreiber, auf die Artikel 50 der Verordnung anwendbar ist, gelten die Kennzeichnungspflichten durch die Beachtung des Artikels 50 Absätze (2) und (4) als erfüllt, wobei das Gesetz nur die zuständige Behörde, das Feststellungsverfahren und die Sanktionen innerhalb der Grenzen des Artikels 99 Absatz (4) der Verordnung festlegt (Artikel 37 Absatz (1) Buchstabe e) Satz 2). Artikel 17 gilt in vollem Umfang nur für die Ergebnisse der in Rumänien trainierten oder betriebenen Systeme, die nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, und für die öffentliche Kommunikation der rumänischen Behörden; das Verbot der Entfernung der Kennzeichnung (Absatz (3)) ist eine von der Verordnung nicht erfasste Handlung. Die Handlungen, die durch die Verwendung nicht gekennzeichneter Inhalte zu betrügerischen Zwecken begangen werden, bleiben im Bereich des Strafgesetzbuches.
Artikel 18 – die Unterrichtung des NutzersVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 Absatz (1); Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 13–15 und 22; Gesetz Nr. 190/2018Es besteht kein Parallelismus: die Verordnung betrifft die Unterrichtung über die Interaktion mit dem System und die DSGVO die Unterrichtung über die Verarbeitung der Daten; Artikel 18 regelt die Unterrichtung darüber, dass eine Entscheidung auf dem Ergebnis eines Systems beruht, und über die Person, die für sie haftet, eine Materie des Verwaltungsverfahrens und der zivilrechtlichen Haftung, die nicht harmonisiert ist.
Artikel 19 – der Beauftragte für die Einhaltung der VorschriftenVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 54 (der Bevollmächtigte); Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 27; Verordnung (EU) 2022/2065, Artikel 13; Gesetz Nr. 365/2002Es besteht kein Parallelismus: die zitierten Einrichtungen betreffen die Vertretung für die Pflichten der jeweiligen Akte. Der im Gesetz vorgesehene Beauftragte wird nur von den Entwicklern und den Betreibern mit Sitz außerhalb der Union benannt, für die nationale Ordnung der Genehmigung, der Inspektion, der Beendigung der Erbringung und der Sperrung und für die Mitteilung der Akte; diejenigen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat benennen nur eine Kontaktstelle, die der nach Artikel 54 der KI-Verordnung vorgesehene Bevollmächtigte oder der nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehene gesetzliche Vertreter sein kann (Artikel 19 Absatz (1)), sodass keine dem Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG entgegenstehende Niederlassungspflicht auferlegt wird; Artikel 19 Absatz (6) vermeidet die Doppelung, indem er die Pflicht als erfüllt anerkennt, wenn der europäische Bevollmächtigte auch für Rumänien bevollmächtigt ist.
Artikel 20 – die Meldung der schwerwiegenden VorfälleVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 55 Absatz (1) Buchstabe c) und Artikel 73Teilweise Überschneidung ermittelt und gelöst: Artikel 20 Absatz (1) Satz 2 sieht vor, dass die Meldung an die Behörde die Meldung an das Büro für KI nicht ersetzt, und erlaubt die Übermittlung desselben, ergänzten Berichts; die doppelte administrative Belastung wird vermieden.
Artikel 21 – die HinweisgeberGesetz Nr. 361/2022; Richtlinie (EU) 2019/1937; Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 87Überschneidung durch Verweisungsnorm auf das Gesetz Nr. 361/2022 vermieden; das Gesetz fügt nur die nicht erfassten Elemente hinzu (Risiken für die Sicherheit, Meldung an das Parlament/die Öffentlichkeit, Nichtigkeit der vermögensrechtlichen Klauseln, die Straftat der Repressalien).
Artikel 22 – die Anbieter von RecheninfrastrukturDringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 155/2024 (die Rechenzentren als wesentliche Einrichtungen); Gesetz Nr. 129/2019 (die Kenntnis der Kundschaft)Es besteht kein Parallelismus: die Pflichten des Gesetzes (die Aufzeichnung des Rechenvolumens, das Verbot der Erbringung oberhalb der Schwelle ohne Meldung) sind spezifisch und finden sich in den genannten Akten nicht; die Pflicht der Kenntnis der Kundschaft hat im Gesetz Nr. 129/2019 ein Vorbild, nicht eine Quelle.
Artikel 23 – die Behörden, die Verteidigung und die nationale SicherheitVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 2 Absatz (3) (Ausschluss); Gesetz Nr. 415/2002 (CSAT)Ein Bereich, der ausdrücklich den Mitgliedstaaten belassen ist; es gibt keine nationale Regelung der KI-Systeme in diesem Bereich. Die Zuständigkeit des CSAT ist die vom Gesetz Nr. 415/2002 vorgesehene.
Artikel 24 – die tödliche GewaltEs gibt keine nationale Regelung; Resolution der UNO-Generalversammlung 78/241Es besteht kein Parallelismus.
Artikel 25 – die Rechtspersönlichkeit und die vermögensrechtliche AutonomieZivilgesetzbuch, Artikel 25 (die Rechtssubjekte); Gesetz Nr. 129/2019 (der wirtschaftlich Berechtigte)Es besteht kein Parallelismus: das Zivilgesetzbuch enthält keine ausdrückliche Ausschlussnorm; das Gesetz führt sie ein, im Einklang mit Artikel 25.
Artikel 26 – das Verbot, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben von Bedingungen abhängig zu machenVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 5 Absatz (1) Buchstabe c) (das soziale Scoring); Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 25 (automatisierte Entscheidungen); Gesetz Nr. 190/2018Es besteht kein Parallelismus: Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung verbietet die Bewertung der Personen auf der Grundlage des sozialen Verhaltens mit unverhältnismäßiger nachteiliger Behandlung; Artikel 22 DSGVO verleiht ein individuelles Recht hinsichtlich der ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhenden Entscheidungen. Artikel 26 führt ein objektives Verbot der öffentlichen Ordnung ein, das die Bedingtheit des Zugangs zu den Rechten, zu den wesentlichen Dienstleistungen und zum gesellschaftlichen Leben von Entscheidungen der KI-Systeme oder von der Annahme digitaler Mittel betrifft, mit der Garantie der Alternative und mit der Anfechtung bei dem Landgericht des Wohnsitzes, ohne Vorverfahren und mit Berufung bei dem Berufungsgericht (ausdrückliche Abweichung von Artikel 7, 10 und 20 des Gesetzes Nr. 554/2004); Absatz (8) sieht die Anwendung unbeschadet der beiden Normen vor.
Artikel 27 – das Verbot der Zensur durch KI-SystemeVerfassung Rumäniens, Artikel 30 Absatz (2) (das Verbot der Zensur); Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA), Erwägungsgrund 9 (vollständige Harmonisierung) und Artikel 14, 17, 20 (die vertraglichen Bedingungen, die Begründung der Moderationsentscheidungen, interne Beschwerden); Strafprozessordnung (die technische Überwachung)Es besteht kein Parallelismus: Artikel 30 der Verfassung erklärt das Verbot, ohne die automatischen Mittel zu regeln; das DSA harmonisiert vollständig die Pflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten (Erwägungsgrund 9), die das Gesetz nicht wiedergibt. Artikel 27 Absatz (6) – Koordinierungsnorm – sieht vor, dass für diese Anbieter der Artikel nur insoweit gilt, als er mit dem DSA vereinbar ist, dessen Artikel 14, 17 und 20 anwendbar bleiben, dass die Maßnahmen gegen unerwünschte Nachrichten, automatisierte Konten, Sicherheitsrisiken und die vom Nutzer gewählten Filter unberührt bleiben und dass keine Garantie des DSA für die Nutzer eingeschränkt werden darf. Artikel 27 führt ein Verbot der öffentlichen Ordnung ein, das sich in erster Linie an die Behörden richtet (Absatz (3)), mit dem Recht auf eine menschliche Entscheidung und auf das Gericht (Absatz (5), durch Verweisung auf Artikel 26 Absätze (5) und (6)).
Artikel 35–36 – die verschuldensunabhängige zivilrechtliche Haftung und die VersicherungZivilgesetzbuch, Artikel 1376; Gesetz Nr. 240/2004 (fehlerhafte Produkte); Richtlinie (EU) 2024/2853, Artikel 2–3 und 18; Gesetz Nr. 703/2001Mögliche Überschneidung mit der Haftung für Produkte, durch Artikel 35 Absatz (5) gelöst: ein eigenständiger, auf dem Risiko beruhender Haftungsgrund, der das harmonisierte Regime der Haftung für Produkte nicht ändert (Kumulierung der Grundlagen, ohne doppelte Wiedergutmachung); soweit der Ausschluss der höheren Gewalt wegen des Fehlens wissenschaftlicher Erkenntnisse (Absatz (2)) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, erfüllt die Regierung die in deren Artikel 18 vorgesehenen Formalitäten. Artikel 1376 ZGB wird durch Verweisungsnorm angewandt („gilt entsprechend“), nicht wiedergegeben. Artikel 36 erlaubt niedrigere Beträge und alternative Garantiemechanismen, wenn die Deckung auf dem Markt nicht verfügbar ist.
Artikel 37 – OrdnungswidrigkeitenVerordnung (EU) 2024/1689, Artikel 99 und 101; Verordnung der Regierung Nr. 2/2001Es besteht kein Parallelismus: die Geldbußen der Verordnung ahnden die Pflichten der Verordnung (von der Kommission für die Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck verhängt); die Ordnungswidrigkeiten des Gesetzes ahnden die Pflichten des Gesetzes, und für Handlungen, die Verletzungen des Artikels 50 der Verordnung darstellen, wird die Geldbuße innerhalb der Grenzen des Artikels 99 Absatz (4) der Verordnung verhängt (Absatz (1) Buchstabe e)); für dieselbe Handlung dürfen nicht zwei Sanktionen aufgrund des Gesetzes und der Verordnung verhängt werden (Absatz (5)). Die allgemeine Ordnung der Verordnung der Regierung Nr. 2/2001 wird durch Verweisung angewandt, mit zwei ausdrücklichen Abweichungen. Die Tatbestandsmerkmale bleiben ausschließlich durch Gesetz festgelegt (Artikel 32 Absatz (4)).
Artikel 38–39 – die Beendigung der Erbringung und die Sperrung des ZugangsDringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 77/2009 (die Sperrung der Internetseiten nicht genehmigter Glücksspiele); Richtlinie 2000/31/EG, Artikel 3, und Gesetz Nr. 365/2002; EuGH, C-376/22, Google Ireland und andere, Urteil vom 9. November 2023, ECLI:EU:C:2023:835; Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA), Artikel 51 und 76; Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 16Es besteht kein Parallelismus: die bestehenden Mechanismen betreffen andere Gegenstände (Glücksspiele, rechtswidrige Inhalte, nicht konforme Produkte). Für die Dienste aus anderen Mitgliedstaaten verweisen Artikel 4 Absatz (4) und Artikel 39 Absatz (4) auf Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG und auf das Gesetz Nr. 365/2002: die Maßnahme wird nur individuell, für einen bestimmten Dienst, für eine dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit erforderliche Pflicht angeordnet, mit dem Verfahren der Aufforderung des Herkunftsstaats und der Notifizierung der Kommission – nicht als allgemeine und abstrakte Maßnahme, die der Gerichtshof in der Rechtssache C-376/22 (Rn. 27) ausgeschlossen hat. Die Sperrung ist subsidiär, begründet, wird alle 90 Tage überprüft und unterliegt der Anfechtung mit vorläufiger gerichtlicher Aussetzung (Artikel 39 Absätze (1) und (5)). Die periodische Geldbuße ahndet eine dem Gesetz eigene Pflicht (die Beendigung der Erbringung), ohne Gegenstück in der KI-Verordnung.
Artikel 43 – die Garantie des Nutzers (der Zugriff auf gesperrte Dienstleistungen ist nicht sanktionierbar)Strafgesetzbuch, Artikel 360 (der rechtswidrige Zugang zu einem Informationssystem); Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 77/2009 (die Teilnahme an nicht genehmigten Glücksspielen – Ordnungswidrigkeit)Es besteht weder ein Parallelismus noch eine Überschneidung: Artikel 43 stellt nichts unter Strafe und ahndet nichts, sondern ist eine allgemeine Garantie, die die Haftung des Nutzers (einschließlich des gewerblichen Endnutzers, Absatz (3)) für den Zugriff auf eine nicht konforme Dienstleistung ausdrücklich ausschließt und die Auslegung der Artikel 38–39 im Sinne der Begründung von Pflichten zulasten der Nutzer verbietet (Absatz (2)); sie tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft, nicht mit den strafrechtlichen Bestimmungen (Artikel 50 Satz 2). Artikel 360 StGB bleibt auf den Zugang ohne Berechtigung zu einem Informationssystem durch die Verletzung seiner Sicherheitsmaßnahmen anwendbar, eine unterschiedene Handlung, die von dem vorliegenden Entwurf nicht berührt wird.
Artikel 40–42 und 44 – StraftatenStrafgesetzbuch: Artikel 303, 345, 275, 360–366 (Computerstraftaten), 135; Gesetz Nr. 111/1996; Gesetz Nr. 361/2022 (Repressalien – Ordnungswidrigkeit)Es besteht kein Parallelismus: die mit Strafe bedrohten Handlungen (der nicht genehmigte Betrieb, die Fälschung bei der Bewertung, die Entwicklung verbotener Systeme) haben im Strafgesetzbuch kein Gegenstück. Die Repressalien gegen die Hinweisgeber sind im Gesetz Nr. 361/2022 eine Ordnungswidrigkeit und werden nur im Bereich des Gesetzes, durch besondere Norm, zur Straftat. Die ursprünglich vorgesehene Norm über die Anwendung des Strafgesetzes im Raum wurde aus dem Entwurf entfernt, da Artikel 8 Absatz (4) und die Artikel 9–11 des Strafgesetzbuches ausreichen; die schwereren Folgen werden unter den Bedingungen des Artikels 16 Absatz (4) StGB zugerechnet, und die Haftung für das Nichtverhindern der Handlung (Artikel 44) wird nur gegenüber der Person begründet, die die Rechtspflicht und die tatsächliche Möglichkeit hatte, einzugreifen, mit individueller Feststellung der Schuld.
Artikel 45 – die Zuständigkeit der DIICOT und die vorläufigen MaßnahmenDringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 78/2016, Artikel 11 Absatz (1); Strafprozessordnung, Artikel 36, 168, 249Die Zuständigkeit wird durch die ausdrückliche Ergänzung des Artikels 11 Absatz (1) der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 78/2016 festgelegt (Artikel 45 Absatz (3)), gemäß den Artikeln 59–62 des Gesetzes Nr. 24/2000, wodurch die parallele Norm vermieden wird; die vorläufigen Maßnahmen des Staatsanwalts (Absatz (2)) sind spezifisch (die Abschaltung des Systems, die Versiegelung der Infrastruktur, die Unverfügbarmachung der Gewichte), auf 30 Tage begrenzt, innerhalb von 48 Stunden durch den Richter für Rechte und Freiheiten bestätigt, anfechtbar und regelmäßig überprüft, und geben die Sicherungsmaßnahmen der Strafprozessordnung nicht wieder.
Artikel 31–34 – die BehördeDas Memorandum der Regierung über die Benennung der Behörden für die KI-Verordnung (ANCOM, ASF, BNR, ANSPDCP)Es besteht kein Parallelismus, sondern Integration: die Behörde wird innerhalb der ANCOM organisiert, der von dem Memorandum als einzige Kontaktstelle vorgeschlagenen Behörde; die benannten Behörden üben die Aufgaben der Verordnung aus, die Behörde diejenigen des Gesetzes. Artikel 31 Absatz (5) und Artikel 48 Absatz (6) regeln die Zusammenarbeit und den Übergang; Artikel 31 Absatz (2) weicht von der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 22/2009 nur für das Amt des Vizepräsidenten ab; Artikel 32 Absätze (2)–(4) trennt die Aufgaben der Bewertung, der Untersuchung und der Sanktionsentscheidung, macht die Inspektion von einer schriftlichen Anordnung abhängig und beschränkt die Standards auf die Konkretisierung der Bewertungsmethoden.
1¹. Die Vereinbarkeit des Entwurfs des Normativakts mit den Rechtsvorschriften im Bereich der öffentlichen AuftragsvergabeNicht einschlägig.
2. Die Übereinstimmung des Entwurfs des Normativakts mit dem Gemeinschaftsrecht im Fall von Entwürfen, die Gemeinschaftsvorschriften umsetzenDer Entwurf setzt keine Richtlinien um. Er ist mit der Verordnung (EU) 2024/1689, mit der Verordnung (EU) 2016/679, mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 und mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 vereinbar und greift ausschließlich in den Bereichen ein, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten belassen wurden (Artikel 2 Absatz (3) der KI-Verordnung; Artikel 4 Absatz (2) EUV), hinsichtlich der im Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten und in strafrechtlicher, zivilrechtlicher und institutioneller Materie; die Abgrenzung ist in Artikel 1 Absatz (4), Artikel 9 Absatz (7), Artikel 17 Absatz (6), Artikel 19 Absatz (1) und Artikel 27 Absatz (6) ausgedrückt. Artikel 9 Absatz (7) und Artikel 19 Absatz (1) gewährleisten die Beachtung des Artikels 56 AEUV (die Dienstleistungsfreiheit), und Artikel 4 Absatz (4) und Artikel 39 Absatz (4) die des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG. Die in Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/2853 vorgesehenen Formalitäten werden von der Regierung erfüllt (Artikel 35 Absatz (5)). Die Notwendigkeit der Notifizierung des Entwurfs nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Regierungsbeschluss Nr. 1016/2004) wird vor der Einreichung überprüft.
3. Normative Maßnahmen, die für die unmittelbare Anwendung der Gemeinschaftsnormativakte erforderlich sindDas Gesetz schafft den zur Verordnung (EU) 2024/1689 komplementären nationalen Rahmen hinsichtlich der Spitzensysteme, bestimmt die Behörde zur Verbindungsstelle mit dem Büro für KI (Artikel 31 Absatz (5)) und legt die zuständige Behörde, das Verfahren und die Sanktionen für die Verletzungen des Artikels 50 der Verordnung innerhalb der Grenzen des Artikels 99 Absatz (4) fest (Artikel 17 Absatz (6), Artikel 37 Absatz (1) Buchstabe e)).
4. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen UnionUrteil vom 5. Mai 1998, National Farmers' Union, C-157/96 (der Grundsatz der Vorsorge); Urteil des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health, T-13/99 (Schutzmaßnahmen unter Bedingungen wissenschaftlicher Unsicherheit); Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland und andere, C-376/22, ECLI:EU:C:2023:835, Rn. 25–35 (die in Artikel 3 Absatz (4) der Richtlinie 2000/31/EG vorgesehenen abweichenden Maßnahmen dürfen nur individuell, für einen bestimmten Dienst, nicht allgemein und abstrakt sein – berücksichtigt in Artikel 4 Absatz (4), Artikel 19 Absatz (1) und Artikel 39 Absatz (4)).
5. Weitere Normativakte und/oder internationale Dokumente, aus denen Verpflichtungen folgenDas Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (CETS Nr. 225, 2024); die Resolution der Generalversammlung der UNO 78/241 (2023) über die letalen autonomen Waffensysteme; die Erklärung von Bletchley (November 2023) und die Verpflichtungen von Seoul (Mai 2024) über die Sicherheit der Spitzen-künstlichen Intelligenz, bei denen die Europäische Union Partei ist.
6. Weitere InformationenNicht einschlägig.

Abschnitt 6 – Die zur Erarbeitung des Entwurfs des Normativakts durchgeführten Konsultationen

1. Informationen über das Verfahren der Konsultation mit Nichtregierungsorganisationen, Forschungsinstituten und anderen beteiligten StellenDer Entwurf wird der öffentlichen Debatte nach dem Gesetz Nr. 52/2003 über die Transparenz der Entscheidungsfindung in der öffentlichen Verwaltung, neu veröffentlicht, unterworfen. Vorgeschlagen wird die Konsultation der Rumänischen Akademie, der Universitäten mit Fakultäten für Informatik (Universität Bukarest, Politehnica-Universität Bukarest, Babeș-Bolyai-Universität, Technische Universität Cluj-Napoca, Universität „Alexandru Ioan Cuza“ Iași), des Forschungsinstituts für künstliche Intelligenz „Mihai Drăgănescu“ der Rumänischen Akademie, der Berufsverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie und der Organisationen für digitale Rechte.
2. Die Begründung der Wahl der Organisationen, mit denen die Konsultation stattgefunden hat, sowie der Art, in der die Tätigkeit dieser Organisationen mit dem Gegenstand des Entwurfs des Normativakts verbunden istDie vorgeschlagenen Organisationen besitzen die für die Bewertung der Schwellen und der kritischen Fähigkeiten erforderliche technische Expertise beziehungsweise vertreten die Interessen der betroffenen Wirtschaftsakteure und Bürger.
3. Die mit den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung organisierten Konsultationen, sofern der Entwurf des Normativakts Tätigkeiten dieser Behörden zum Gegenstand hat, unter den Bedingungen des Regierungsbeschlusses Nr. 521/2005Nicht einschlägig.
4. Die im Rahmen der interministeriellen Räte durchgeführten Konsultationen, im Einklang mit den Bestimmungen des Regierungsbeschlusses Nr. 750/2005Nicht einschlägig.
5. Informationen über die Begutachtung durch: a) den Gesetzgebungsrat; b) den Obersten Landesverteidigungsrat; c) den Wirtschafts- und Sozialrat; d) den Wettbewerbsrat; e) den RechnungshofDer Entwurf wird dem Gesetzgebungsrat (Artikel 79 der Verfassung), dem Wirtschafts- und Sozialrat (Gesetz Nr. 248/2013), dem Obersten Landesverteidigungsrat (für die Artikel 23–24) und dem Oberen Rat der Magistratur (für die strafrechtlichen und die Zuständigkeitsbestimmungen, nach dem Gesetz Nr. 305/2022 über den Oberen Rat der Magistratur) zur Begutachtung vorgelegt. Es wird der Standpunkt der Nationalen Behörde für Verwaltung und Regulierung im Bereich der Kommunikation, der Nationalen Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten und des Nationalen Direktorats für Cybersicherheit eingeholt.

Abschnitt 7 – Tätigkeiten der öffentlichen Information über die Erarbeitung und die Umsetzung des Entwurfs des Normativakts

1. Die Information der Zivilgesellschaft über die Notwendigkeit der Erarbeitung des NormativaktsDer Initiator hat die Öffentlichkeit über die Notwendigkeit der Regelung mittels seiner Kommunikationsplattformen informiert, ausgehend von den öffentlichen Warnungen der wissenschaftlichen Gemeinschaft (das CNN-Interview vom 2. Mai 2023 mit Geoffrey Hinton und Connor Leahy, die Erklärung des Center for AI Safety vom 30. Mai 2023, der internationale Bericht über die Sicherheit der künstlichen Intelligenz von 2025). Der Entwurf und die Begründung werden vollständig auf der Internetseite des Initiators veröffentlicht.
2. Die Information der Zivilgesellschaft über die etwaigen Auswirkungen auf die Umwelt infolge der Umsetzung des Entwurfs des Normativakts sowie über die Wirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Bürger oder die biologische VielfaltDer Entwurf hat gerade den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Bürger zum Gegenstand; die Auswirkungen auf die Umwelt sind indirekt positiv (Abschnitt 3, Punkt 4).
3. Weitere InformationenNicht einschlägig.

Abschnitt 8 – Maßnahmen der Umsetzung

1. Die Maßnahmen der Durchführung des Entwurfs des Normativakts durch die Behörden der zentralen und/oder lokalen öffentlichen Verwaltung – die Errichtung neuer Stellen oder die Erweiterung der Zuständigkeiten der bestehenden EinrichtungenEs wird die Behörde für die Sicherheit der künstlichen Intelligenz errichtet, eine Fachstruktur innerhalb der ANCOM, geleitet von einem Vizepräsidenten der ANCOM im Rang eines Staatssekretärs, der vom Parlament ernannt wird (Artikel 31), mit Personal, das durch Wettbewerb vor einer Kommission mit Universitätsprofessoren aus dem Bereich der IT und der Telekommunikation gewonnen wird (Artikel 33), und mit einem beratenden wissenschaftlichen Rat (Artikel 34). Erweitert werden die Zuständigkeiten der Direktion für die Untersuchung der Straftaten der organisierten Kriminalität und des Terrorismus (Artikel 45) und des Obersten Landesverteidigungsrates (Artikel 23). Die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste führen die Entscheidungen über die Sperrung aus (Artikel 39). Als interne organisatorische Maßnahme der ANCOM werden die Aufgaben der Bewertung, der Untersuchung und der Sanktionsentscheidung von getrennten Strukturen innerhalb der Behörde ausgeübt, wobei die Person, die die Bewertung oder die Untersuchung durchgeführt hat, an der Sanktionsentscheidung nicht mitwirkt (Artikel 32 Absatz (2)); die Bewertungsstellen werden auf der Grundlage öffentlicher Kriterien benannt, mit Regeln über die Ablehnung wegen Befangenheit. Bis zur Ernennung des Vizepräsidenten werden sämtliche Aufgaben der Behörde, einschließlich der dringenden Maßnahmen, von dem Präsidenten der ANCOM ausgeübt, der hierfür unter den gesetzlichen Bedingungen verantwortlich ist (Artikel 48 Absatz (6)).
2. Weitere InformationenDer einheitliche Umsetzungszeitplan, bezogen auf den Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt Rumäniens (P): P+30 Tage – das Inkrafttreten des Gesetzes, einschließlich der in Artikel 43 vorgesehenen Garantie (Artikel 50); P+60 – die Ernennung des Vizepräsidenten durch das Parlament und die Ergänzung der Struktur der ANCOM (Artikel 49 Absatz (1)); P+90 – die Meldung der in Betrieb befindlichen Systeme, das heißt 60 Tage ab dem Inkrafttreten (Artikel 48 Absatz (2)); P+120 – der Erlass der methodologischen Normen, nach einer öffentlichen Konsultation von 30 Tagen (Artikel 49 Absatz (2)), und der Ablauf der Frist von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten für die Pflichten, die nicht von den Normen abhängen, einschließlich der wahrnehmbaren Kennzeichnung, der Unterrichtung des Nutzers und der Benennung des Beauftragten (Artikel 48 Absätze (1) und (4)), nach welchem Zeitpunkt die Artikel 38–39 anwendbar werden (Artikel 48 Absatz (3)); P+210 – die Einreichung der Anträge auf Genehmigung, die eingebettete technische Kennzeichnung und die übrigen von den Normen abhängigen Pflichten, 90 Tage ab dem Inkrafttreten der Normen, sofern diese fristgerecht erlassen werden (Artikel 48 Absätze (2), (4) und (5)); P+270 – das Inkrafttreten der Artikel 40–42, 44 und 45 (Artikel 50). Die gemeldeten Systeme können bis zur Entscheidung der Behörde in Betrieb gehalten werden, höchstens jedoch 12 Monate ab dem Inkrafttreten, eine Frist, die sich von Rechts wegen um die Verzögerung beim Erlass der Normen oder bei der Erledigung des Antrags verlängert, wobei der sorgfältige Antragsteller nicht für die Verzögerung der Institutionen sanktioniert werden darf (Artikel 48 Absatz (2)). Bis zum Erlass der Normen erfolgen die Bewertungen nach den aufgrund der KI-Verordnung angenommenen Verhaltenskodizes, und die Behörde veröffentlicht vorläufige Leitlinien (Artikel 49 Absatz (3)). Die Fristen sind die im Gesetz vorgesehenen Höchstfristen; ihre Durchführbarkeit wird bei der Begutachtung mit der ANCOM überprüft.

Angesichts des Dargelegten wurde der beiliegende Gesetzesvorschlag erarbeitet, den wir dem Parlament zur Debatte und Verabschiedung vorlegen.

Initiator,

DOKUMENTATIONSNOTIZ

Die bei der Erarbeitung des Vorschlags berücksichtigten Quellen

1. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, ABl. L, 12.7.2024 – insbesondere die Artikel 2, 3, 5, 14, 51–56, 68, 72–73, 78, 87, 99–101 und Anhang XIII.

2a. Dario Amodei, „We Must Pace the Frontier“, 12. September 2026 (darioamodei.com); die Berichte von VentureBeat, TechRadar, Newsweek, The Spokesman-Review vom 12. September 2026 über den Aufsatz, den Vorfall bei Hugging Face und die Reaktionen von Sam Altman und Elon Musk; das Interview Sam Altmans für Fortune (13. September 2026), zitiert von Bloomberg und Business Standard.

2g. Republik Korea – „Framework Act on the Development of Artificial Intelligence and Establishment of Trust“ (Rahmengesetz über die Entwicklung der künstlichen Intelligenz und die Herstellung von Vertrauen), in Kraft seit dem 22. Januar 2026: die Pflicht zur Kennzeichnung der von der generativen künstlichen Intelligenz erzeugten Inhalte, die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Nutzer und die Pflicht der ausländischen Anbieter, einen örtlichen Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften zu benennen; die vom Center for Security and Emerging Technology, Georgetown University, veröffentlichte amtliche englische Übersetzung, https://cset.georgetown.edu/wp-content/uploads/t0625_south_korea_ai_law_EN.pdf; Analysen: Future of Privacy Forum, https://fpf.org/blog/south-koreas-new-ai-framework-act-a-balancing-act-between-innovation-and-regulation/ ; Cooley LLP, 27. Januar 2026, https://www.cooley.com/news/insight/2026/2026-01-27-south-koreas-ai-basic-act-overview-and-key-takeaways.

2h. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 (Transparenzpflichten, anwendbar ab dem 2. August 2026) und Artikel 54 (der Bevollmächtigte der in Drittstaaten niedergelassenen Anbieter von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck); der Kodex guter Praxis der Europäischen Kommission über die Transparenz der von künstlicher Intelligenz erzeugten Inhalte (Entwurf, 2026).

2f. Yoshua Bengio, der Zeitung The Guardian (Dan Milmo) gewährtes Interview, 16. September 2026, über das Herannahen eines Wendepunkts der Regulierung, vergleichbar mit dem der Pandemie; der Brief von 42 Mitgliedern und auswärtigen Mitgliedern der Royal Society des Vereinigten Königreichs über die „äußerste Besorgnis“ über das Tempo der Entwicklung; der Bericht von Digi24 vom 16. September 2026, https://www.digi24.ro/stiri/sci-tech/lumea-digitala/nasul-inteligentei-artificiale-spune-ca-reglementarea-ai-se-apropie-de-un-punct-de-cotitura-similar-cu-cel-al-pandemiei-de-covid-3950743; Time, „The AI Tipping Point“, 15. September 2026, über die im Kongress der Vereinigten Staaten in Debatte befindlichen Gesetzesvorschläge.

2e. Die öffentliche Debatte vom September 2026: der öffentliche Rücktritt des Forschers Jacob Coxon (Anthropic), 8. September 2026, und die Reaktionen der Leiter der Abteilungen für Ausrichtung und für Forschung von Anthropic und OpenAI – die Berichte von CBC News, Time (15. September 2026), Forbes und Fortune (9.-10. September 2026); die auf der Jahreskonferenz von Salesforce in San Francisco am 15. September 2026 von Sam Altman, Mark Zuckerberg, Jensen Huang, Jack Clark und Dario Amodei geäußerten Positionen – die Berichte von BBC News (16. September 2026), The Irish Times, CNBC und Forbes.

2c. Die Chronologie des Vorfalls des Sommers des Jahres 2026 (der Ausbruch der Agenten aus der Testumgebung von OpenAI und die Kompromittierung der Plattform Hugging Face): Cloud Security Alliance, „The Great Sandbox Escape“ (28. Juli 2026), https://cloudsecurityalliance.org/blog/2026/07/28/openai-and-hugging-face-security-incident-inside-the-great-sandbox-escape; Malwarebytes Labs, „The AI agent swarm that attacked Hugging Face is a warning for the future“ (August 2026), https://www.malwarebytes.com/blog/ai/2026/08/the-ai-agent-swarm-that-attacked-hugging-face-is-a-warning-for-the-future; Axios, „OpenAI Hugging Face breach exposes AI agent security limits“ (1. September 2026), https://www.axios.com/2026/09/01/openai-hugging-face-ai-agent-security; TechCrunch, „OpenAI’s rogue agents keep escaping, with no formal process to investigate them“ (4. September 2026), https://techcrunch.com/2026/09/04/openais-rogue-agents-keep-escaping-with-no-formal-process-to-investigate-them/; Noma Security, „The Great (Sandbox) Escape“ (2026), https://noma.security/blog/the-great-sandbox-escape-analyzing-the-openai-hugging-face-security-incident; die gemeinsame Erklärung OpenAI – Hugging Face vom 21. Juli 2026.

2d. Im Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika als Reaktion auf den Vorfall eingebrachte Gesetzesvorschläge: „AI Kill Switch Act“ (23. Juli 2026) und „Ban Artificial Superintelligence Act“ (3. September 2026); der offene Brief von über 1.100 Arbeitnehmern der Spitzenlaboratorien über die Mechanismen der Mäßigung des Tempos der Entwicklung (28. Juli 2026).

2b. Senator Alex Antic (Senat Australiens), 2026 öffentlich verbreitete parlamentarische Rede über das „digitale Gefängnis“ (die Abonnementwirtschaft, die digitale Identität, die Anpassung als Preis der Teilnahme an der Gesellschaft), https://www.facebook.com/reel/1059873890017722/.

2. CNN, „Amanpour“, 2. Mai 2023 – Interview mit Geoffrey Hinton und Connor Leahy („We do not know how to control these things“; Hinton: das Verschwinden der Menschheit sei „nicht undenkbar“; Leahy: „leider recht wahrscheinlich“).

3. Center for AI Safety, „Statement on AI Risk“, 30. Mai 2023; die öffentlichen Erklärungen Geoffrey Hintons (BBC, Dezember 2024; CBS, April 2025) über die Wahrscheinlichkeit von 10–20 % und den Vergleich mit dem „Tigerjungen“; „International AI Safety Report“, Januar 2025 (Koord. Y. Bengio); RAND Corporation, „Securing AI Model Weights“, 2024; der Brief „A Right to Warn about Advanced Artificial Intelligence“, 4. Juni 2024.

4. ANCOM, Mitteilung „Die Verordnung über künstliche Intelligenz in Rumänien – der derzeitige Stand des Rahmens der Umsetzung“ (Juli 2026); die Fachpresse (Juridice.ro, Bursa.ro, August 2026) über die Unmöglichkeit der Sanktionierung bis zur Verabschiedung des nationalen Gesetzes.

5. California SB 53 – Transparency in Frontier Artificial Intelligence Act (29. September 2025); die Executive Order der USA Nr. 14110 (30. Oktober 2023, im Januar 2025 aufgehoben); die Vorläufigen Maßnahmen der Volksrepublik China über die Dienste der generativen KI (15. August 2023); das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz (CETS Nr. 225, 2024); die Resolution der UNO-Generalversammlung 78/241 (22. Dezember 2023); der gemeinsame Aufruf des Generalsekretärs der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (5. Oktober 2023).

6. Gesetz Nr. 24/2000 über die Normen der Gesetzgebungstechnik für die Erarbeitung der Normativakte, neu veröffentlicht, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen – insbesondere die Artikel 6, 7, 13, 16, 30–31, 36–38, 40–56, 63; Regierungsbeschluss Nr. 561/2009 zur Billigung der Ordnung über die Verfahren auf der Ebene der Regierung für die Erarbeitung, die Begutachtung und die Vorlage der Entwürfe von Dokumenten öffentlicher Politiken, der Entwürfe von Normativakten sowie anderer Dokumente im Hinblick auf die Annahme/Billigung – Anhang Nr. 1 (die Struktur der Begründung).

7. Verfassung Rumäniens, neu veröffentlicht (Artikel 1, 22, 34, 53, 73, 75, 76, 78, 117, 119, 142, 148); Zivilgesetzbuch (Artikel 11, 25, 1246–1250, 1376); Strafgesetzbuch (Artikel 8, 9–11, 21, 135, 275, 303, 345, 395); Strafprozessordnung (Artikel 36, 168, 249); Gesetz Nr. 111/1996; Gesetz Nr. 703/2001; Gesetz Nr. 182/2002; Gesetz Nr. 415/2002; Gesetz Nr. 240/2004; Gesetz Nr. 95/2006; Gesetz Nr. 190/2018; Gesetz Nr. 129/2019; Gesetz Nr. 361/2022; Gesetz Nr. 365/2002; Rahmengesetz Nr. 153/2017; Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 77/2009; Verordnung der Regierung Nr. 2/2001; Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 27/2003; Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 78/2016; Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 155/2024; Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 195/2005.

8. Rechtsprechung: EuGH, C-157/96, National Farmers' Union (1998); Gericht der EU, T-13/99, Pfizer Animal Health (2002); EuGH, C-376/22, Google Ireland und andere, Urteil vom 9. November 2023, ECLI:EU:C:2023:835 (Rn. 25–35); Verfassungsgericht Rumäniens, Entscheidung Nr. 51/2016 (die Klarheit und die Vorhersehbarkeit des Gesetzes).

9. Unabhängige rechtliche Analyse des Entwurfs (Fassung vom 20. September 2026), mit den darin angegebenen überprüften Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 (konsolidierter Text, 27. Juli 2026), Verordnung (EU) 2022/2065 (Erwägungsgrund 9, Artikel 14, 17, 20), Richtlinie 2000/31/EG (Artikel 3), Richtlinie (EU) 2024/2853 (Artikel 2–3, 18), Richtlinie (EU) 2019/1937 (Artikel 6, 15, 21), Richtlinie (EU) 2015/1535 und Regierungsbeschluss Nr. 1016/2004, Gesetz Nr. 120/2018 zur Billigung der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 78/2016.

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