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Änderung des Offshore-Gesetzes 256/2018: progressive Besteuerung der zusätzlichen Einkünfte aus Schwarzmeergas und Verkauf auf zentralisierten Märkten.

Die Begründung: Begründung — Das Solidaritätsgesetz

Was der Entwurf vorsieht

Änderung des Offshore-Gesetzes 256/2018: Wiederherstellung der Steuerinstrumente des Staates über die Kohlenwasserstoffe des Schwarzen Meeres, Streichung der zugunsten der Konzessionsinhaber eingefrorenen Steuerstabilitätsklausel und Anpassung der Förderabgaben an europäische Niveaus.

Die Begründung dieses Entwurfs findet sich in der Begründung des Stammgesetzes — hier einsehen. Die Facebook-Aufzeichnungen zu diesem Entwurf (Abschnitt „Die Quellen der Idee der Dritten Republik“): Nr. 2; Nr. 3; Nr. 22; Nr. 119; Nr. 153; Nr. 223; Nr. 226; Nr. 228; unter anderen.

GESETZENTWURF ZUR ÄNDERUNG

DES „OFFSHORE-GESETZES“ Nr. 256 vom 12. November 2018

über bestimmte Maßnahmen, die für die Durchführung der Erdölarbeiten durch die Inhaber von Erdölverträgen betreffend Offshore-Erdölfelder erforderlich sind

Artikel 1 wird geändert und ergänzt und erhält folgende Fassung: → die Begründung

„(1) Dieses Gesetz bestimmt einige Maßnahmen, die für die Durchführung der Erdölarbeiten der Erkundung, der Erschließung und der Gewinnung von Erdöllagerstätten sowie der Aufgabe, ferner der zu den Erdölarbeiten gehörenden Arbeiten und Bohrlocharbeiten erforderlich sind, die von den Inhabern von Erdölverträgen in Bezug auf Offshore-Erdölfelder nach Maßgabe der zwischen den Inhabern und der Nationalen Agentur für Bodenschätze — nachstehend ANRM — geschlossenen Erdölverträge durchgeführt werden.

(2) Ist ein Inhaber Vertragspartei eines Erdölvertrags, der sich sowohl auf an Land gelegene Erdölfelder als auch auf Offshore-Erdölfelder bezieht, oder ist er Inhaber sowohl eines oder mehrerer Erdölverträge betreffend an Land gelegene Erdölfelder als auch solcher betreffend Offshore-Erdölfelder, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur für die in Bezug auf die Offshore-Erdölfelder durchgeführten Erdölarbeiten.“

In Artikel 2 werden die Buchstaben m), n), o), p) und r) aufgehoben. → die Begründung

Artikel 18 wird geändert und erhält folgende Fassung: → die Begründung

„Art. 18. – Auf die Inhaber von Erdölverträgen betreffend Offshore-Erdölfelder, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Vollzug sind, finden während der gesamten Laufzeit dieser Verträge die Förderabgabenhöhe, die prozentualen Sätze der Erdölförderabgabe, die diesen Sätzen entsprechenden Bruttoförderschwellen und die besondere steuerliche Regelung Anwendung, die für die auf der Grundlage der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gesetze durchgeführten Tätigkeiten der Erkundung, Erschließung, Gewinnung und Aufgabe gelten.“

In Artikel 19 wird nach Absatz 11 ein Absatz (12) eingefügt: → die Begründung

„(12) Die für den Abzug von der Steuer auf zusätzliche Einkünfte berücksichtigten Investitionen werden bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses der Zeiträume der Körperschaftsteuerzahlung nicht berücksichtigt, in dem Sinne, dass für sie weder Steuerermäßigungen oder -befreiungen noch Kostenabzüge anerkannt werden; sie gelten bei der Berechnung der Körperschaftsteuer als nicht abzugsfähig.“

Artikel 19 wird geändert und erhält folgende Fassung: → die Begründung

„Art. 19. – (1) Die Inhaber von Erdölverträgen betreffend Offshore-Erdölfelder, einschließlich ihrer Tochtergesellschaften und/oder der demselben wirtschaftlichen Interessenverbund angehörenden Unternehmen, die tatsächlich sowohl Gewinnungstätigkeiten als auch Tätigkeiten des Verkaufs des aus diesen Feldern gewonnenen Erdgases ausüben, sind zur Berechnung, Erklärung und Entrichtung der Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte verpflichtet.

(2) Als zusätzliches Einkommen gilt die Differenz zwischen dem gewogenen Durchschnittspreis des aus der eigenen inländischen Förderung der Offshore-Felder verkauften Erdgases und dem Einkaufspreis des Erdgases aus inländischer Förderung für Haushalts- und Nichthaushaltskunden im Jahr 2012, nämlich 45,71 Lei/MWh, multipliziert mit den aus der inländischen Förderung der Offshore-Felder verkauften Gasmengen.

(3) Die in Absatz (1) vorgesehene Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte wird durch Anwendung eines oder mehrerer Berechnungssätze, je nach Fall, auf die aus dem Verkauf des aus den Offshore-Feldern gewonnenen Erdgases erzielten zusätzlichen Einkünfte berechnet, wie sie nach Anlage Nr. 2 bestimmt werden; von dieser Steuer wird der Wert der Investitionen im Upstream-Bereich abgezogen. Die Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte berücksichtigt den von der ANRM für die Berechnung der Förderabgaben festgesetzten Referenzpreis. Geschäfte, die unterhalb des Referenzpreises abgewickelt werden, werden zum Referenzpreis besteuert. Die Berechnungssätze der Steuer werden auf der Grundlage der von den Inhabern von Erdölverträgen betreffend Offshore-Erdölfelder angewandten Verkaufspreise für Erdgas nach der nachstehenden Preistabelle berechnet, die ab dem 1. Januar 2019 jährlich mit dem jährlichen Verbraucherpreisindex angepasst wird, und zwar wie folgt:

50 % des zusätzlichen Einkommens bei Preisen bis einschließlich 85 Lei/MWh;

b) 15 % der zusätzlichen Einkünfte aus der Anwendung von Preisen über 85 Lei/MWh und bis einschließlich 100 Lei/MWh;

c) 30 % der zusätzlichen Einkünfte aus der Anwendung von Preisen über 100 Lei/MWh und bis einschließlich 115 Lei/MWh;

d) 35 % der zusätzlichen Einkünfte aus der Anwendung von Preisen über 115 Lei/MWh und bis einschließlich 130 Lei/MWh;

e) 40 % der zusätzlichen Einkünfte aus der Anwendung von Preisen über 130 Lei/MWh und bis einschließlich 145 Lei/MWh;

f) 50 % der zusätzlichen Einkünfte aus der Anwendung von Preisen über 145 Lei/MWh und bis einschließlich 160 Lei/MWh;

g) 55 % der zusätzlichen Einkünfte aus der Anwendung von Preisen über 160 Lei/MWh und bis einschließlich 175 Lei/MWh;

h) 60 % der zusätzlichen Einkünfte aus der Anwendung von Preisen über 175 Lei/MWh und bis einschließlich 190 Lei/MWh;

1. 70 % der zusätzlichen Einkünfte aus der Anwendung von Preisen über 190 Lei/MWh.

(4) Die Höchstgrenze des Abzugs der Investitionen im Upstream-Bereich darf 30 % der gesamten Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte nicht überschreiten.

(5) Die in Absatz (1) genannten Wirtschaftsteilnehmer berechnen, erklären und entrichten die zusätzliche Offshore-Steuer monatlich, bis zum 25. Tag des Monats, der auf denjenigen folgt, für den die Steuer geschuldet wird.

(6) Muster und Inhalt der Erklärung über die Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte werden durch Anordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes festgelegt.

(7) Soweit die Anwendung dieser Bestimmungen den Erlass von Weisungen zur Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte erfordert, werden diese durch gemeinsame Anordnung des Ministers für öffentliche Finanzen und des Ministers für Energie mit Stellungnahme der ANRM erlassen.

(8) Die von den Inhabern von Erdölverträgen betreffend Offshore-Felder als Steuer auf zusätzliche Einkünfte geschuldeten Beträge werden auf einem Sonderkonto eingezogen, das der Finanzierung der Errichtung und Erweiterung der Erdgasverteilernetze und der Anschlüsse an das nationale Erdgasfernleitungssystem sowie weiterer durch Regierungsbeschluss bestimmter Investitionen dient. Die Verteilung der eingezogenen Beträge erfolgt durch Regierungsbeschluss. Die Erhebung der Steuer auf zusätzliche Einkünfte wird von der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 207/2015 in der jeweils geltenden Fassung verwaltet.

(9) Der kumulierte Wert der Investitionen im Upstream-Bereich, die nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften buchhalterisch erfasst sind, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu dem Monat, für den die Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte berechnet wird, sowie der Wert der Investitionen aus den auf der Grundlage der Erdölverträge durchgeführten und von der ANRM genehmigten Arbeitsprogrammen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes buchhalterisch erfasst wurden, werden monatlich um den Wert der von der Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte abgezogenen Investitionen im Upstream-Bereich vermindert. Die Abzüge gelten bis zum Erreichen des kumulierten Werts der von der ANRM genehmigten und nach den geltenden Gesetzen buchhalterisch erfassten Investitionen im Upstream-Bereich.

(10) Im Falle der Veräußerung von Investitionen, für die der in den Absätzen (3) und (4) vorgesehene Abzug in Anspruch genommen wurde, wird der gewährte Abzug vom kumulierten Wert der Investitionen im Upstream-Bereich im Verhältnis des Werts der abgetretenen Investitionen zum Wert der im Upstream-Bereich im Bezugszeitraum, in dem er gewährt wurde, erfassten Investitionen abgezogen.

(11) Die für den Abzug von der Steuer auf zusätzliche Einkünfte berücksichtigten Investitionen dürfen nicht Gegenstand weiterer Abzüge sein.“

Artikel 20 wird geändert und ergänzt und erhält folgende Fassung: → die Begründung

„Art. 20. – Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 177 des Elektrizitäts- und Erdgasgesetzes Nr. 123/2012 in der jeweils geltenden Fassung sind die Inhaber von Erdölverträgen betreffend Offshore-Erdölfelder, einschließlich ihrer Tochtergesellschaften und/oder der demselben wirtschaftlichen Interessenverbund angehörenden Unternehmen, ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, soweit sie in einem Kalenderjahr den Verkauf von Erdgas auf dem Großhandelsmarkt vertraglich vereinbaren, verpflichtet, in dem Kalenderjahr, in dem sie das Erdgas liefern, auf den zentralisierten Märkten transparent, öffentlich und diskriminierungsfrei Verträge nach den von der Nationalen Regulierungsbehörde für Energie — nachstehend ANRE — erlassenen Vorschriften über den Verkauf einer Mindestmenge Erdgas zu schließen, die nicht geringer sein darf als ein Anteil von 90 % der aus eigener Förderung stammenden, zur Lieferung in dem betreffenden Kalenderjahr vertraglich vereinbarten Erdgasmenge, und zwar in ihrer Eigenschaft als Verkäufer. Die auf den zentralisierten Märkten transparent, öffentlich und diskriminierungsfrei vertraglich vereinbarte Erdgasmenge wird nach einem von der ANRE gebilligten Verfahren verkauft, so dass die Erdgaskäufer nicht an den Kauf einer vom Verkäufer auferlegten Mindestmenge gebunden werden können.“

Artikel 21 wird geändert und ergänzt und erhält folgende Fassung: → die Begründung

„Art. 21. – Der in Artikel 20 vorgesehene Anteil bleibt während der gesamten Laufzeit der Verträge unverändert.“

In Artikel 25 wird nach Buchstabe m) ein Buchstabe n) mit folgendem Wortlaut angefügt: → die Begründung

„n) die Nichtbeachtung der Bestimmungen der Artikel 19 und 20 durch die Inhaber von Erdölverträgen wird mit einer Geldbuße in Höhe von 30 % des Umsatzes des Jahres geahndet, in dem der Verstoß festgestellt wurde.

Artikel 33 wird geändert und erhält folgende Fassung: → die Begründung

„Art. 33. – Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes finden auf Offshore-Erdölverträge weder die Bestimmungen der Regierungsverordnung Nr. 7/2013 über die Einführung der Steuer auf die infolge der Deregulierung der Preise im Erdgassektor erzielten zusätzlichen Einkünfte, mit Änderungen gebilligt durch das Gesetz Nr. 73/2018 in der jeweils geltenden Fassung, noch diejenigen der Regierungsverordnung Nr. 6/2013 über die Einführung besonderer Maßnahmen für die Besteuerung der Ausbeutung anderer natürlicher Ressourcen als Erdgas, mit Änderungen und Ergänzungen gebilligt durch das Gesetz Nr. 261/2013 in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“

Artikel 34 wird geändert und erhält folgende Fassung: → die Begründung

„Art. 34. – Zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel 18, 19 und 21 können die ANRM und die Inhaber von Erdölverträgen Nachträge zu den Erdölverträgen betreffend die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Konzession vergebenen Offshore-Erdölfelder schließen.“

Anlage Nr. 1

Berechnungsformel für die Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte

Je nach Höhe des gewogenen Durchschnittspreises des aus der eigenen inländischen Förderung der Offshore-Felder verkauften Erdgases — nachstehend PMPC — finden folgende Berechnungsformeln Anwendung:

1. Ist der PMPC kleiner oder gleich 85 Lei/MWh, gegebenenfalls mit dem VPI angepasst, so wird die insgesamt geschuldete Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte nach folgender Formel berechnet:

IVST = IVSC - VID

IVSC = ISO_85 = 0,50 × VS_85 VS_85 = (PMPC – PRC) × VGC VID = min (VI; 0,3 × IVSC)

wobei:

IVST – die insgesamt geschuldete Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte; IVSC – die insgesamt berechnete Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte;

ISO_85 – die geschuldete Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte, berechnet bei einem PMPC kleiner oder gleich 85 Lei/MWh;

VS_85 – das zusätzliche Einkommen aus den Offshore-Feldern, berechnet bei einem PMPC kleiner oder gleich 85 Lei/MWh;

PMPC – der gewogene Durchschnittspreis des aus der eigenen inländischen Förderung der Offshore-Felder verkauften Erdgases oder gegebenenfalls der Referenzpreis;

PRC – der Einkaufspreis des Erdgases aus inländischer Förderung für Haushalts- und Nichthaushaltskunden im Jahr 2012, nämlich 45,71 Lei/MWh, ab dem 1. Januar 2019 jährlich mit der VPI-Rate angepasst;

VGC – die aus der inländischen Förderung der Offshore-Felder verkauften Gasmengen;

VPI – der vom Nationalen Institut für Statistik Rumäniens veröffentlichte jährliche Verbraucherpreisindex des Vorjahres;

VID – der Wert der abzugsfähigen Investitionen im Upstream-Bereich;

VI – der kumulierte Wert der Investitionen im Upstream-Bereich gemäß Artikel 19 Absatz (9), der monatlich um den abgezogenen VID-Wert vermindert wird;

2. Liegt der PMPC zwischen 85 Lei/MWh und einschließlich 100 Lei/MWh, gegebenenfalls mit dem VPI angepasst, so wird die insgesamt geschuldete Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte wie folgt berechnet:

IVST = IVSC - VID

IVSC = 0,5 × (85 - PRC) × VGC + ISO ISO = CI × VS

VS = (PMPC - PB) × VGC

VID = min (VI; 0,5 × IVSC) wobei:

ISO – die zusätzliche Offshore-Steuer, berechnet auf die zusätzlichen Einkünfte aus dem Verkauf von Erdgas infolge der Anwendung von PMPC-Preisen zwischen 85 Lei/MWh und einschließlich 100 Lei/MWh, gegebenenfalls mit dem VPI angepasst;

CI – der Steuersatz auf die zusätzlichen Einkünfte aus dem Verkauf von Erdgas [15 % — gemäß Artikel 19 Absatz (3) Buchstabe b)], anwendbar infolge der Anwendung von PMPC-Preisen zwischen 85 Lei/MWh und einschließlich 100 Lei/MWh;

PB – der Mindestbasispreis des entsprechenden Berechnungsintervalls; für PMPC-Preise zwischen 85 Lei/MWh und einschließlich 100 Lei/MWh beträgt er 85 Lei/MWh;

VS – das zusätzliche Einkommen aus den Offshore-Feldern, berechnet aus dem Verkauf von Erdgas zu PMPC-Preisen zwischen 85 Lei/MWh und einschließlich 100 Lei/MWh;

3. Übersteigt der PMPC 100 Lei/MWh, gegebenenfalls mit dem VPI angepasst, so wird die insgesamt geschuldete Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte wie folgt berechnet:

IVST = IVSC - VID

IVSC = 0,5 × (85 - PRC) × VGC + ISO VID = min (VI; 0,5 × IVSC)

ISO – die Summe der zusätzlichen Offshore-Steuern, berechnet für jedes Preisintervall gemäß Artikel 19 Absatz (3) Buchstaben b) bis i), nämlich:

ISO = ISO1 + ISO2 + ... + ISOi

ISOi – wird nach der Berechnungsformel unter Nummer 2 berechnet, wobei die entsprechenden Begriffe folgende Bedeutung haben:

CI – der Steuersatz auf die zusätzlichen Einkünfte aus dem Verkauf von Erdgas für jedes entsprechende Preisintervall gemäß Artikel 19 Absatz (3) Buchstaben b) bis i);

PB – der Mindestbasispreis des entsprechenden Berechnungsintervalls, ab dem 1. Januar 2019 jährlich mit dem VPI angepasst;

VS – das zusätzliche Einkommen aus den Offshore-Feldern, berechnet für jedes entsprechende Preisintervall.

Berechnungsbeispiel: Für den Verkauf einer Menge VGC von 1 MWh zu einem Verkaufspreis von 110 Lei/MWh wird die insgesamt geschuldete Steuer auf zusätzliche Offshore-Einkünfte durch Anwendung der obigen Formeln wie folgt berechnet:

IVST = IVSC – VID = 17,037 - 5,1111 = 11,9259 Lei

IVSC = 0,5 × (85 - PRC) × VGC + ISO = 0,5 × (85 - 45,71) × 1 + 5,25 = 17,037 Lei

ISO = CI1 × VS1 + CI2 × VS2 = 0,15 × 15 + 0,5 × 10 = 5,25 Lei

VID = 0,5 × IVSC = 0,3 × 17,037 = 5,1111 Lei wobei:

CI1 = 0,15 – der Steuersatz (15 %) auf die zusätzlichen Offshore-Einkünfte aus dem Verkauf von Erdgas, anwendbar infolge der Anwendung von Preisen zwischen 85 Lei/MWh und einschließlich 100 Lei/MWh, gemäß Artikel 19 Absatz (3) Buchstabe b);

CI2 = 0,3 – der Steuersatz (30 %) auf die zusätzlichen Offshore-Einkünfte aus dem Verkauf von Erdgas, anwendbar infolge der Anwendung von Preisen zwischen 100 Lei/MWh und einschließlich 115 Lei/MWh, gemäß Artikel 19 Absatz (3) Buchstabe c);

VS1 = (100 - 85) × 1 = 15 Lei — das zusätzliche Einkommen aus den Offshore-Feldern, berechnet als Differenz zwischen 100 Lei/MWh und 85 Lei/MWh;

VS2 = (110 - 100) × 1 = 10 Lei — das zusätzliche Einkommen aus den Offshore-Feldern, berechnet als Differenz zwischen dem PMPC (110 Lei/MWh im angeführten Beispiel) und 100 Lei/MWh (dem Mindestbasispreis des Intervalls);“

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