Das Entmilitarisierungsgesetz: zivile Nachrichtendienste, Verbot der Einmischung in Justiz, Politik, Wirtschaft und Presse, mit Strafen von 10 bis 20 Jahren.
DAS GESETZ über die Reform und Entmilitarisierung der staatlichen Organe mit Befugnissen im Bereich der nationalen Sicherheit
Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes 51 vom 29. Juli 1991 über die nationale Sicherheit Rumäniens, des Gesetzes Nr. 14 vom 24. Februar 1992 über die Organisation und Arbeitsweise des Rumänischen Nachrichtendienstes, des Gesetzes Nr. 1 vom 6. Januar 1998 über die Organisation und Arbeitsweise des Auslandsnachrichtendienstes, des Gesetzes Nr. 92 vom 24. Juli 1996 über die Organisation und Arbeitsweise des Sondertelekommunikationsdienstes und des Gesetzes Nr. 191 vom 19. Oktober 1998 über die Organisation und Arbeitsweise des Schutz- und Wachdienstes
I. Das Gesetz Nr. 51 vom 29. Juli 1991 über die nationale Sicherheit Rumäniens, neu veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 190 vom 18. März 2014, in der Folge geändert und ergänzt, wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 29 werden die Absätze (1) und (2) geändert und erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Nachrichten-, Abwehr-, Wach- und Sondertelekommunikationsdienste sowie die ihnen gleichgestellten Dienste werden ausschließlich zivil organisiert; ihre Beschäftigten werden durch Gleichstellung öffentliche Bedienstete mit besonderem Status, mit dem Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren und von den entsprechenden zivilen Staatsanwaltschaften untersucht zu werden.
(2) Ihr Status wird durch Organgesetz geregelt.“
(2) In Artikel 29 wird nach Absatz (3) ein neuer Absatz (4) eingefügt, mit folgendem Wortlaut:
„Das Personal des Rumänischen Nachrichtendienstes, des Auslandsnachrichtendienstes, des Sondertelekommunikationsdienstes und des Schutz- und Wachdienstes, das zum Zeitpunkt des Ruhestands 15 Jahre oder länger den Status eines Berufssoldaten hatte, behält seine Rechte bis zum Ende seines Amtes, in welcher Weise auch immer.“
(3) Nach Artikel 33 werden zwei neue Artikel eingefügt, Art. 33¹ und Art. 33², mit folgendem Wortlaut:
„33¹ (1) Die Beteiligung der Nachrichten- und Abwehrdienste sowie der ihnen gleichgestellten Dienste in jedweder Form an der Vornahme gerichtlicher Verfahrenshandlungen ist verboten.
(2) Die Beeinflussung des mit einer Ermittlung betrauten Staatsanwalts oder Richters in jedweder Form, durch jede Person, einschließlich durch Beschäftigte oder Mitarbeiter der Nachrichten- und Abwehrdienste sowie der ihnen gleichgestellten Dienste, stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Nichtanzeige des in Absatz (1) genannten Eingriffs stellt eine Straftat dar und wird mit derselben Strafe wie der in Absatz (2) vorgesehenen bestraft.
33² (1) Die Beteiligung der Nachrichten- und Abwehrdienste sowie der ihnen gleichgestellten Dienste in jedweder Form an Tätigkeiten politischer, wirtschaftlicher und medialer Art ist verboten.
(2) Den Nachrichten- und Abwehrdiensten sowie den ihnen gleichgestellten Diensten ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar, durch eigenes Personal oder zwischengeschaltete Personen, Handelsgesellschaften zu halten sowie Handelstätigkeiten auf dem Gebiet Rumäniens oder im Ausland auszuüben.
(3) Die Nachrichten- und Abwehrdienste sowie die ihnen gleichgestellten Dienste dürfen keine anderen Mittel verwenden als die im Staatshaushaltsgesetz vorgesehenen.
(4) Alle Erträge, die die Nachrichten- und Abwehrdienste sowie die ihnen gleichgestellten Dienste im Rahmen ihrer besonderen Tätigkeiten erzielen, sind an den Staatshaushalt abzuführen.
(5) Den Nachrichten- und Abwehrdiensten sowie den ihnen gleichgestellten Diensten ist es untersagt, durch eigenes Personal oder zwischengeschaltete Personen Nichtregierungsorganisationen zu gründen, zu finanzieren, zu leiten oder zu koordinieren.
(6) Der Verstoß gegen die in den Absätzen (1) bis (5) vorgesehenen Bestimmungen stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.
(7) Der Versuch ist strafbar.
(8) Die Nichtanzeige der in den Absätzen (1) bis (5) genannten Taten stellt eine Straftat dar und wird mit derselben Strafe wie der in Absatz (6) vorgesehenen bestraft.“
II. Das Gesetz Nr. 14 vom 24. Februar 1992 über die Organisation und Arbeitsweise des Rumänischen Nachrichtendienstes, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 33 vom 3. März 1992, in der Folge geändert, wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 9 Absatz (1) wird Buchstabe a) geändert und erhält folgende Fassung:
„das Anfordern und Erlangen von Gegenständen, Schriftstücken oder amtlichen Auskünften von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen“
(2) In Artikel 9 Absatz (1) wird Buchstabe e) aufgehoben.
(3) In Artikel 10 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:
„In Lagen, die Bedrohungen der nationalen Sicherheit darstellen, führt der Rumänische Nachrichtendienst durch hierfür bestimmte Bedienstete Tätigkeiten der Informationsgewinnung durch, die nach dem im Gesetz Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren erfolgen, das entsprechend Anwendung findet.“
(4) Nach Artikel 24 wird ein neuer Artikel eingefügt, Art. 24¹, mit folgendem Wortlaut:
„Der Direktor des Rumänischen Nachrichtendienstes und der Erste Stellvertretende Direktor des Rumänischen Nachrichtendienstes werden für eine Amtszeit von 4 Jahren ernannt, die nur einmal verlängert werden kann.“
(5) In Artikel 27 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:
„Das Personal des Rumänischen Nachrichtendienstes besteht aus zivilen Beschäftigten, die operative und administrative Aufgaben wahrnehmen.“
(6) In Artikel 27 wird Absatz (3) aufgehoben.
(7) In Artikel 29 wird Absatz (1) aufgehoben.
(8) Artikel 30 wird aufgehoben.
(9) Artikel 42 wird geändert und erhält folgende Fassung:
„(1) Die Gebäude, Beförderungsmittel, technischen Geräte und sonstigen Sachmittel für die Bediensteten des Rumänischen Nachrichtendienstes werden von der Regierung bereitgestellt.
(2) Die für die Tätigkeit des Rumänischen Nachrichtendienstes erforderlichen Mittel werden im vom Parlament beschlossenen Staatshaushalt vorgesehen.
(3) Der Rumänische Nachrichtendienst verfügt über einen eigenen Fuhrpark für den zentralen Apparat und die nachgeordneten Einheiten, der durch die vom Direktor genehmigten Ausstattungstabellen der Einheiten festgelegt wird.“
III. Das Gesetz Nr. 1 vom 6. Januar 1998 über die Organisation und Arbeitsweise des Auslandsnachrichtendienstes, neu veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 511 vom 18. Oktober 2000, in der Folge geändert, wird wie folgt geändert:
In Artikel 6 wird nach Absatz (2) der Absatz (3) angefügt, der folgende Fassung erhält: → die Gründe
„(3) Der Direktor des Auslandsnachrichtendienstes wird für eine Amtszeit von 4 Jahren ernannt, die nur einmal verlängert werden kann.“
In Artikel 9 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung: → die Gründe
„Der Auslandsnachrichtendienst übt seine Tätigkeit im Einklang mit der Verfassung Rumäniens, den Gesetzen des Landes und den Beschlüssen des Obersten Rates für Landesverteidigung aus.“
(2) In Artikel 10 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung: „Der Auslandsnachrichtendienst ist nach Maßgabe des Gesetzes befugt, Methoden einzusetzen sowie geeignete Mittel zu schaffen und vorzuhalten, um Daten und Informationen betreffend die nationale Sicherheit zu erlangen, zu überprüfen, zu bewerten, zu verwerten und zu speichern.“
(3) Artikel 11 wird geändert und erhält folgende Fassung:
„Der Auslandsnachrichtendienst hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht, von den rumänischen Behörden die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten oder Unterlagen anzufordern und zu erhalten.“
(4) Artikel 13 wird geändert und erhält folgende Fassung:
„Das Personal des Auslandsnachrichtendienstes besteht aus zivilen Beschäftigten.“
(5) Artikel 14 wird geändert und erhält folgende Fassung:
„Die Reserve- oder Ruhestandsoffiziere des Auslandsnachrichtendienstes haben alle Rechte und Pflichten, die in den für die rumänische Armee geltenden Rechtsvorschriften sowie in den besonderen Regelungen dieses Dienstes vorgesehen sind.“
(6) In Artikel 21 wird Absatz (1¹) aufgehoben.
IV. Das Gesetz Nr. 92 vom 24. Juli 1996 über die Organisation und Arbeitsweise des Sondertelekommunikationsdienstes, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 169 vom 30. Juli 1996, wird wie folgt geändert:
In Artikel 8 wird nach Absatz 6 der Absatz 7 angefügt, der folgende Fassung erhält: → die Gründe
„(7) Der Direktor und der Erste Stellvertreter des Sondertelekommunikationsdienstes werden für eine Amtszeit von 4 Jahren ernannt, die nur einmal verlängert werden kann.“
In Artikel 11 Absatz (1) wird Buchstabe m) geändert und erhält folgende Fassung: → die Gründe
„übt weitere erforderliche Tätigkeiten aus, wie: Forschung sowie technologische und informationstechnische Entwicklung, Personal- und Ausbildungstätigkeiten, Beförderung, medizinische und rehabilitative Betreuung sowie sozial-kulturelle und sportliche Tätigkeiten für das eigene Personal, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.“
(2) In Artikel 12 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:
„Das Personal des Sondertelekommunikationsdienstes besteht aus zivilen Beschäftigten.“
(3) In Artikel 12 wird Absatz (2) aufgehoben.
(4) Artikel 14 wird geändert und erhält folgende Fassung:
„Der Sondertelekommunikationsdienst richtet ein eigenes System der Ausbildung und Fortbildung der zivilen Beschäftigten ein und nutzt auf der Grundlage eines Protokolls die Facheinrichtungen der Strukturen des nationalen Verteidigungssystems, die Hochschulbildung und gegebenenfalls Fachdienste und -unternehmen im In- oder Ausland.“
V. Das Gesetz Nr. 191 vom 19. Oktober 1998 über die Organisation und Arbeitsweise des Schutz- und Wachdienstes, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 402 vom 22. Oktober 1998, in der Folge geändert und ergänzt, wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 1 wird Absatz (2) geändert und erhält folgende Fassung:
„Der Schutz- und Wachdienst ist Bestandteil des nationalen Verteidigungssystems.“
(2) Nach Artikel 9 wird Artikel 9¹ eingefügt, mit folgendem Wortlaut:
„Der Direktor und der Erste Stellvertreter des Schutz- und Wachdienstes werden für eine Amtszeit von 4 Jahren ernannt, die nur einmal verlängert werden kann.
(3) Artikel 13 wird aufgehoben.
(4) In Artikel 14 werden die Buchstaben d) und e) aufgehoben.
(5) In Artikel 15 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:
„Das Personal des Schutz- und Wachdienstes besteht aus zivilen Beschäftigten.“
(6) In Artikel 15 wird Absatz (3) geändert und erhält folgende Fassung:
„Ziviles Personal, das besondere Aufgaben zur Durchführung operativer Tätigkeiten wahrnimmt, wird den Arbeitsgruppen I und II zugeordnet.“
(7) In Artikel 16 werden die Absätze (1) und (3) aufgehoben.
(8) In Artikel 19 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:
„Das zivile Personal des Schutz- und Wachdienstes stammt aus den Reihen der Absolventen militärischer Bildungseinrichtungen. Für Stellen in besonderen Tätigkeitsbereichen, für die militärische Bildungseinrichtungen die erforderlichen Fachkräfte nicht ausbilden, können diese mit Personen besetzt werden, die von zivilen Bildungseinrichtungen ausgebildet wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.“
(9) In Artikel 29 wird Absatz (1) geändert und erhält folgende Fassung:
„Das zivile Personal des Schutz- und Wachdienstes ist verpflichtet, das Staatsgeheimnis und das Dienstgeheimnis nach Maßgabe des Gesetzes zu wahren.“
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